Unsere Steuertipps 2023

# Aktuelle Steuertarife

Seit 2023 kommt es zu einer automatischen Inflationsanpassung der wesentlichen Tarifelemente der Einkommensteuer. Die folgende Tabelle gibt Ihnen einen Überblick über die Einkommensgrenzen und Tarifstufen für das Kalenderjahr 2023. Um der kalten Progression entgegenzuwirken, werden ab 2023 jährlich die Tarifstufen (außer die letzte ab 1 Million Euro) um zwei Drittel der Inflationsrate angepasst. Der Prozentsatz der dritten Tarifstufe verringert sich zudem ab dem Jahr 2024 von 41 Prozent auf 40 Prozent. Die Körperschaftsteuer wird 2024 von 24 % auf 23 % reduziert. Zur Übersicht

# Sonderausgaben

Welche Aufwendungen kommen als Sonderausgaben für das Jahr 2023 in Betracht?
  • Renten und dauernde Lasten
  • Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung
  • Beiträge zu Kirchen- und Religionsgemeinschaften bis max. € 400
  • Steuerberatungskosten
  • Zuwendungen (Spenden) für Wissenschaft, Forschung, Behindertensport, mildtätige Zwecke, Entwicklungs- und Katastrophenhilfe, Umwelt-, Natur- und Artenschutz, Tierheime und freiwillige Feuerwehren
  • Verlustvortrag
  • Kosten für thermisch-energetische Sanierung und Heizkesseltausch
Private Ausgaben für die thermisch-energetische Sanierung von Gebäuden und Ausgaben im Zusammenhang mit der Umstellung auf klimafreundliche Heizsysteme können seit der Veranlagung 2022 als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Bei nachgewiesenen Ausgaben von mehr als € 4.000 für die thermisch-energetische Sanierung bzw. von mehr als € 2.000 für den Austausch eines fossilen Heizsystems werden jährliche Pauschalbeträge von € 800 EUR bzw. € 400 innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren berücksichtigt. Voraussetzung ist die Gewährung bzw. Auszahlung einer entsprechenden Umweltförderung. Die Förderstelle übermittelt die Daten an die Förderdatenbank. Im Rahmen des Veranlagungsverfahrens werden die Sonderausgaben automatisch berücksichtigt. Voraussetzung ist, dass die beantragten Förderungen frühestens in der zweiten Jahreshälfte 2022 ausbezahlt werden bzw. muss das entsprechende Förderansuchen nach dem 31.03.2022 eingebracht werden.

# Steuerlich relevante Fristen für Unternehmen

  • Der Gruppenantrag zur Begründung einer Unternehmensgruppe muss nachweislich vor Ablauf des Wirtschaftsjahres erstellt werden. Die Einreichung muss innerhalb eines Monats beim Finanzamt erfolgen.
  • Mit 31.12.2023 tritt die absolute Verjährung für Abgaben des Jahres 2013 ein.
  • Bis 31.12.2023 kann die Energieabgabenvergütung 2018 noch beantragt werden.
  • Mit 31.12.2023 endet grundsätzlich die siebenjährige Aufbewahrungspflicht für Geschäftsunterlagen des Jahres 2016 (UStG: bei Gebäuden bis zu 22 Jahre).
Zum 31.12.2023 läuft die siebenjährige Aufbewahrungspflicht für Bücher, Aufzeichnungen, Belege etc. des Jahres 2016 aus. Diese können daher ab 1.1.2024 vernichtet werden. Beachten Sie aber, dass Unterlagen dann weiter aufzubewahren sind, wenn sie in einem anhängigen Beschwerdeverfahren (lt. BAO) oder für ein anhängiges gerichtliches oder behördliches Verfahren (lt. UGB), in dem Ihnen Parteistellung zukommt, von Bedeutung sind. Für Grundstücke, die ab dem 01.04.2012 erstmals unternehmerisch genutzt werden, gilt im Falle einer Änderung der Verhältnisse, die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgeblich waren, ein Berichtigungszeitraum für die Vorsteuer von 20 Jahren. Die Aufbewahrungsfrist für Unterlagen derartiger Grundstücke beträgt 22 Jahre. Hinweis: verlängerte Aufbewahrungsfrist aller Unterlagen, Belege und Arbeitszeitaufzeichnungen in Zusammenhang mit:
  • Kurzarbeit: 10 Jahre ab Ende des Jahres der letzten Auszahlung der gesamten Förderung
  • Investitionsprämie: 10 Jahre ab Ende des Kalenderjahres der letzten Auszahlung
  • COFAG-Förderbedingungen: 7 Jahre
TIPP: Unabhängig von den gesetzlichen Bestimmungen sollten Sie als Privatperson sämtliche Belege im Zusammenhang mit Grundstücken aufbewahren. Dazu zählen neben dem Kaufvertrag vor allem auch die Belege über Anschaffungsnebenkosten (z.B. Anwalts- und Notarkosten, Grunderwerbsteuer, Schätzkosten) sowie über alle nach dem Kauf durchgeführten Investitionen. All diese Kosten erhöhen nämlich bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns die tatsächlichen Anschaffungskosten und reduzieren damit den steuerpflichtigen Gewinn. Platzsparender ist eine elektronische Archivierung aller Buchhaltungsunterlagen. In diesem Fall ist darauf zu achten, dass die inhaltsgleiche, vollständige und geordnete Wiedergabe bis zum Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist jederzeit gewährleistet ist.

#Allgemeines für Unternehmer

Arbeitsplatzpauschale Das Arbeitsplatzpauschale steht seit 2022 für Aufwendungen aus der (teilweise) betrieblichen Nutzung der eigenen Wohnung zu, wenn kein anderer Raum für die betriebliche Tätigkeit zur Verfügung steht. Es wird zwischen dem „großen“ und dem „kleinen“ Pauschale unterschieden:
  • € 1.200 pro Jahr stehen zu, wenn keine anderen Einkünfte aus einer aktiven Erwerbstätigkeit von mehr als € 11.000 erzielt werden, für die außerhalb der Wohnung ein anderer Raum zur Verfügung steht.
  • € 300 pro Jahr stehen zu, wenn die anderen Aktiveinkünfte mehr als € 11.000 betragen. Daneben sind Aufwendungen für ergonomisches Mobiliar abzugsfähig (ebenfalls max. € 300 pro Jahr).
Netzkarte für Selbstständige Selbstständige können 50 % der Ausgaben für eine Wochen-, Monats- oder Jahreskarte für Massenbeförderungsmittel pauschal als Betriebsausgaben absetzen, sofern diese auch für betriebliche Fahrten verwendet werden. Der Pauschalbetrag kann außerdem bei der Basispauschalierung oder der Kleinunternehmerpauschalierung als zusätzliche Betriebsausgabe berücksichtigt werden. Voraussichtliche Sozialversicherungswerte 2024 Zeitpunkt der Vorauszahlung/Vereinnahmung bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern Einnahmen-Ausgaben-Rechner können grundsätzlich durch die Ausnutzung des Zufluss-/Abflussprinzips eine temporäre Verlagerung der Steuerpflicht erzielen. Für in § 19 Abs. 3 EStG angeführte Ausgaben, wie beispielsweise Beratungs-, Miet-, Vertriebs-, Verwaltungs- und Zinsaufwendungen, ist lediglich eine Vorauszahlung für einen Zeitraum von einem Jahr sofort steuerlich abzugsfähig. Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen oder Ausgaben, die zum Jahresende fällig werden, sind jenem Kalenderjahr zuzurechnen, zu dem sie wirtschaftlich gehören, wenn sie innerhalb von 15 Tagen vor oder nach dem 31.12. bewirkt werden. Doch beachten Sie: Durch das Vorziehen von steuerlichen Ausgaben fehlen diese im Folgejahr als Betriebsausgabe, weshalb eine gesamtwirtschaftliche Betrachtung immer sinnvoll ist. Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern wird eine Vorauszahlung von GSVG-Beiträgen dann als Betriebsausgabe anerkannt, wenn diese in ihrer Höhe der voraussichtlichen Nachzahlung für das betreffende Jahr entsprechen. Rechnen Sie mit einer Nachzahlung, können Sie durch Leistung einer freiwilligen Vorauszahlung den Gewinn reduzieren bzw. glätten und damit eventuell nachteilige Progressionssprünge vermeiden. Verrechnung von Verlustvorträgen Vortragsfähige Verluste können bei der Körperschaftsteuer nur mit bis zu 75 % des Gesamtbetrags der Einkünfte verrechnet werden. Ausgenommen von dieser 25%igen Mindestbesteuerung sind etwa Sanierungsgewinne und Gewinne aus der Veräußerung von (Teil-)Betrieben und Mitunternehmeranteilen. Bei der Einkommensteuer sind Verluste zu 100 % mit dem Gesamtbetrag der Einkünfte zu verrechnen. Diese Regelung führt dann zum Nachteil, wenn die vortragsfähigen Verluste annähernd so hoch sind wie der Gesamtbetrag der Einkünfte, da die Vorteile der niedrigen Tarifstufen bei der Einkommensteuer nicht ausgenützt werden können und auch Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen steuerlich ins Leere gehen. TIPP: Der Verlust eines Einnahmen-Ausgaben-Rechners ist ebenso unbeschränkt vortragsfähig. Forschungsprämie Die Forschungsprämie für eigenbetriebliche Forschung und für Auftragsforschung beträgt in Österreich 14 %. Dokumentieren Sie Ihre Forschung gut, und seien Sie bei der Erstellung des Antrags sehr gründlich, denn die Finanz ist bei der Zuerkennung der Forschungsprämie viel strenger geworden. Antrag auf Gruppenbesteuerung stellen Bei Kapitalgesellschaften kann durch die Bildung einer Unternehmensgruppe die Möglichkeit geschaffen werden, Gewinne und Verluste zwischen Gesellschaften auszugleichen. Dabei können erhebliche positive Steuereffekte generiert werden. Voraussetzungen sind die geforderte finanzielle Verbindung (Kapitalbeteiligung von mehr als 50 % und Mehrheit der Stimmrechte des Gruppenträgers an den Gruppenmitgliedern) seit Beginn des Wirtschaftsjahres sowie ein entsprechend beim Finanzamt eingebrachter Gruppenantrag. Bei allen Kapitalgesellschaften, die als Bilanzstichtag den 31.12. haben, ist der Gruppenantrag bis spätestens 31.12.2023 einzubringen, damit er noch für die Veranlagung 2023 wirkt. Gleiches gilt für die Aufnahme in eine bestehende Gruppe (etwa weil eine neue Beteiligung am 01.01.2023 erworben wurde). Bei ausländischen Gruppenmitgliedern sind die mit dem Abgabenänderungsgesetz 2014 eingeführten Verlustverrechnungsgrenzen zu berücksichtigen. Voraussichtliche Sozialversicherungswerte 2024 Details gibt´s hier Meldepflicht für Neue Selbststständige Neue Selbstständige müssen ein Überschreiten der Versicherungsgrenzen melden, sonst kommt es zu einem Strafzuschlag von 9,3 %. Das Überschreiten muss innerhalb von acht Wochen nach Ausstellung des Einkommensteuerbescheides gemeldet werden. Die Versicherungsgrenze für Neue Selbstständige ist – unabhängig davon, ob weitere Beschäftigungen vorliegen – einheitlich die zwölffache Geringfügigkeitsgrenze (2023 € 6.010,92 p.a., 2024 voraussichtlich € 6.221,28). Abzugsfähigkeit von Spenden im betrieblichen und privaten Bereich Spenden aus dem Betriebsvermögen für mildtätige oder kirchliche Zwecke sowie an Feuerwehren, Tierheime oder für den Umweltschutz können bis zu einem Maximalbetrag von 10 % des Gewinns des laufenden Wirtschaftsjahres als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Dasselbe ist bei Geld- und Sachleistungen, die mit der Hilfestellung bei Katastrophenfällen zusammenhängen, betragsmäßig sogar unbegrenzt, sofern sie der Werbung dienen. Auch Spenden an bestimmte Forschungseinrichtungen und der Erwachsenenbildung dienende Lehreinrichtungen und Unis sind als Betriebsausgabe steuerlich absetzbar. Wesentlich ist, dass die Spenden empfangende Organisation in der BMF-Liste aufscheint und dass die Spende im Jahr 2023 nachweisbar geleistet wurde.

#Arbeitgeber

Arbeitgeber können insbesondere folgende lohnsteuer- und beitragsfreie Zuwendungen an Dienstnehmer (pro Dienstnehmer p.a.) leisten:
  • Betriebsveranstaltungen (z.B. Weihnachtsfeier) bis max. € 365
  • Sachzuwendungen (z.B. Weihnachtsgeschenk) bis max. € 186
  • Zukunftssicherung (z.B. Er- und Ablebensversicherung, Krankenversicherung, Unfallversicherung, Anteile an Pensionsinvestmentfonds oder Pensionskassenbeiträge) bis max. € 300
  • Mitarbeiterrabatte auf Produkte des Unternehmens, die nicht höher als 20 % sind, führen zu keinem Sachbezug. Diese 20 % sind eine Freigrenze; das heißt, wird ein höherer Rabatt gewährt, liegt prinzipiell ein Vorteil aus dem Dienstverhältnis vor, von dem im gesamten Kalenderjahr jedoch € 1.000 (Freibetrag) steuerfrei sind.
  • Zuschüsse für Kinderbetreuungskosten bis max. € 1.000
  • Steuerfreies Jobticket bzw. Klimaticket
  • Homeoffice-Pauschale bis zu € 3 pro Homeoffice-Tag
  • Gutscheine für Mahlzeiten bis zu einem Wert von € 8 pro Arbeitstag
Außerdem können folgende Prämien begünstigt ausbezahlt werden:
  • Teuerungsprämie: steuer- und sozialversicherungsfrei bis zu € 3.000 pro Jahr letztmalig für das Jahr 2023
  • Gewinnbeteiligung: steuerfrei bis zu € 3.000 pro Jahr für alle aktiven Mitarbeiter;
bei Kombination beider Prämien können maximal € 3.000 begünstigt ausbezahlt werden
  • Optimale Ausnutzung des Jahressechstels
Optimale Ausnutzung des Jahressechstels Gelangen neben den regelmäßigen Monatsbezügen noch andere Bezüge (wie z.B. Überstundenvergütungen, Nachtarbeitszuschläge, Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen etc.) zur Auszahlung oder etwa Sachbezüge nur zwölfmal jährlich zur Verrechnung, wird das begünstigt besteuerte Jahressechstel durch Urlaubs- und Weihnachtsgeld in der Regel nicht optimal ausgenutzt. In diesem Fall könnte in Höhe des restlichen Jahressechstels noch eine Prämie ausbezahlt werden, die je nach Höhe des Jahressechstels mit 6 % bis 35,75 % versteuert werden muss. Beträgt das Jahressechstel mehr als € 83.333, kommt für übersteigende Beträge ein Steuersatz von 50 % bzw. allenfalls 55 % zur Anwendung. Für Arbeitnehmer, denen aufgrund von Kurzarbeit reduzierte Bezüge zugeflossen sind, ist das Jahressechstel pauschal um 15 % zu erhöhen (auch für das Kontrollsechstel). Wird laufend insgesamt mehr als ein Sechstel der zugeflossenen laufenden Bezüge mit dem festen Steuersatz begünstigt besteuert, muss der Arbeitgeber bei Auszahlung des letzten laufenden Bezuges (im Dezember oder im Beendigungsmonat) die übersteigenden Beträge durch Aufrollung nach Tarif versteuern (Ausnahme: Elternkarenz). Ab 2021 sind weitere Ausnahmen dazugekommen: Bezug von Krankengeld von der ÖGK, Bezug von Rehabilitationsgeld, Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit, Familienhospizkarenz oder Familienhospizteilzeit, Wiedereingliederungsteilzeit, Grundwehrdienst oder Zivildienst, Bezug von Altersteilzeitgeld, Teilzeitpension, Beendigung des Dienstverhältnisses – wenn im Kalenderjahr kein neues Dienstverhältnis bei demselben Arbeitgeber oder einem mit diesem verbundenen Konzernunternehmen eingegangen wird. Seit 2021 gilt: Auch wenn im laufenden Kalenderjahr insgesamt weniger sonstige Bezüge als das Kontrollsechstel begünstig versteuert wurden, ist verpflichtend aufzurollen (z.B. wenn die Sonderzahlung zum Zeitpunkt der Auszahlung im Jahressechstel noch keine Deckung fand).

# Tipps für Kleinunternehmer

Maßgebliche Umsatzgrenzen für Kleinunternehmer in der Einkommensteuer Um der Inflationsentwicklung Rechnung zu tragen, wurde für Kleinunternehmer der für die einkommensteuerliche Pauschalierung maßgebliche Betrag um € 5.000 auf € 40.000 (Nettowerte ohne Umsatzsteuer) erhöht. Ausgenommen sind aber Einkünfte als Gesellschafter-Geschäftsführer, Aufsichtsratsmitglied und Stiftungsvorstand. Bei der Gewinnermittlung sind dabei die Betriebsausgaben pauschal mit 45 % bzw. 20 % bei Dienstleistungsbetrieben anzusetzen. Daneben können nur noch Sozialversicherungsbeiträge, das Arbeitsplatzpauschale sowie das 50%ige Pauschale für betrieblich genutzte Netzkarten für Massenbeförderungsmittel abgezogen werden. Der Grundfreibetrag des Gewinnfreibetrages steht ebenfalls zu. Maßgebliche Umsatzgrenzen für Kleinunternehmer in der Umsatzsteuer Die Umsatzsteuerbefreiung (ohne Vorsteuerabzug) ist nur bei einem Jahresnettoumsatz von bis zu € 35.000 möglich. Neben Hilfsgeschäften einschließlich der Geschäftsveräußerung sind auch weitere bestimmte Umsätze, die ohnehin umsatzsteuerfrei wären (z.B. Umsätze aus der Tätigkeit als Versicherungsvertreter), bei der Berechnung dieser Jahresgrenze nicht zu berücksichtigen. Unternehmer, die Gefahr laufen, diese Grenze im Jahr 2023 zu überschreiten, sollten weitere Zahlungseingänge nach Möglichkeit erst 2024 vereinnahmen. GSVG-Befreiung Kleinstunternehmer (Jahresumsatz unter € 35.000, Einkünfte unter € 6.010,92) können die GSVG-Befreiung für 2023 bis 31. Dezember 2023 beantragen. Berechtigt sind Jungunternehmer (max. zwölf Monate GSVG-Pflicht in den letzten fünf Jahren), Personen ab 60 Jahren (Regelpensionsalter) bzw. Personen über 57 Jahre, wenn die genannten Grenzen in den vergangenen fünf Jahren nicht überschritten wurden. Die Befreiung kann auch während des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld oder bei Bestehen einer Teilversicherung während der Kindererziehung beantragt werden. Hier gilt eine monatliche Grenze von € 500,91 beziehungsweise ein monatlicher Umsatz von € 2.916,67 (jeweils im Durchschnitt).

# Tipps für Investitionen

NEU!!! Investitionsfreibetrag (IFB) mit Öko-Zuschlag Ab 2023 kann bei Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern des abnutzbaren Anlagevermögens ein Investitionsfreibetrag (zusätzlich zur Abschreibung des Wirtschaftsgutes) als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Der IFB beträgt grundsätzlich 10 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Um insbesondere klimafreundliche Investitionen anzukurbeln, erhöht sich der Investitionsfreibetrag auf 15 % bei Anschaffung bzw. Herstellung von abnutzbaren Wirtschaftsgütern, die dem Bereich Ökologisierung zuzuordnen sind. Die AfA wird durch den IFB nicht berührt. Die Inanspruchnahme des IFB kann nur im Rahmen der betrieblichen Einkunftsarten geltend gemacht werden und setzt eine Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich oder Einnahmen-Ausgaben-Rechnung voraus. Wird der Gewinn mittels Pauschalierung (§ 17 EStG) oder Pauschalierungsverordnung ermittelt, steht der IFB nicht zu. Der IFB kann somit auch von Körperschaften in Anspruch genommen werden. Voraussetzung für die Geltendmachung des Investitionsfreibetrags ist, dass die entsprechenden Wirtschaftsgüter eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren aufweisen und einem inländischen Betrieb bzw. einer inländischen Betriebsstätte zuzuordnen sind. Für folgende Wirtschaftsgüter kann der Investitionsfreibetrag nicht geltend gemacht werden:
  • Wirtschaftsgüter, die für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag verwendet werden
  • Wirtschaftsgüter, für die gem. § 8 EStG eine Sonderform der AfA vorgesehen ist (das sind Gebäude bzw. Pkw und Kombinationskraftwagen, ausgenommen Kfz mit einem CO2-Emissionswert von 0 g/km)
  • geringwertige Wirtschaftsgüter, sofern diese sofort gemäß § 13 EStG abgesetzt werden
  • unkörperliche Wirtschaftsgüter, die nicht den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung und Gesundheit/Life Science zuzuordnen sind
  • unkörperliche Wirtschaftsgüter, die zur entgeltlichen Überlassung bestimmt sind oder von einem konzernzugehörigen Unternehmen bzw. von einem einen beherrschenden Einfluss ausübenden Gesellschafter erworben werden
  • gebrauchte Wirtschaftsgüter (darunter fallen auch Vorführfahrzeuge)
  • Anlagen i.Z.m. fossilen Energieträgern
Der IFB kann auch für Wirtschaftsgüter geltend gemacht werden, die degressiv abgeschrieben werden oder für die eine Forschungsprämie beansprucht wird. Scheiden Wirtschaftsgüter, für die der Investitionsfreibetrag geltend gemacht worden ist, vor Ablauf der Frist von vier Jahren aus dem Betriebsvermögen aus oder werden ins Ausland verbracht, gilt Folgendes:
  • Der Investitionsfreibetrag ist im Jahr des Ausscheidens oder des Verbringens gewinnerhöhend anzusetzen.
  • Im Falle der Übertragung eines Betriebs ist der gewinnerhöhende Ansatz beim Rechtsnachfolger vorzunehmen.
  • Im Falle des Ausscheidens infolge höherer Gewalt oder behördlichen Eingriffs unterbleibt der gewinnerhöhende Ansatz.
Gewinnfreibetrag: Investieren Sie noch bis zum 31.12. Sowohl als Einnahmen-Ausgaben-Rechner als auch als Bilanzierer können Sie heuer ebenso einen bestimmten Betrag Ihres steuerlichen Gewinns (ausgenommen Veräußerungsgewinn) steuerfrei stellen, wenn sie rechtzeitig in bestimmte körperliche abnutzbare Anlagegüter und/oder begünstigte Wertpapiere investieren. Es gilt eine Behaltefrist von mindestens vier Jahren, die auch bei Betriebsveräußerung oder der Pensionsplanung zu beachten ist. Der Gewinnfreibetrag beträgt:
  • 15 % bis zu einem Gewinn von € 30.000
  • 13 % für den Gewinnteil zwischen € 30.000 und 175.000
  • 7 % für den Gewinnteil zwischen € 175.000 und 350.000
  • 4,5 % für den Gewinnteil zwischen € 350.000 und 580.000
Somit ergibt sich ein maximaler Gewinnfreibetrag in Höhe von € 45.950 und bei 50%iger Progression eine Steuerersparnis von € 22.975. Bis zu einem Gewinn von € 30.000 kann der 15%ige Freibetrag ohne Investitionen geltend gemacht werden, und zwar auch zusätzlich zur Betriebsausgabenpauschale; der investitionsabhängige Gewinnfreibetrag steht bei Pauschalierung nicht zu. Verhältnis des Investitionsfreibetrags zum (investitionsbedingten) Gewinnfreibetrag Grundsätzlich können IFB und (investitionsbedingter) Gewinnfreibetrag (GFB) nach Wahl des Steuerpflichtigen kombiniert werden, sofern der Steuerpflichtige zur Inanspruchnahme des GFB berechtigt ist; dies sind natürliche Personen bzw. Personengesellschaften, soweit daran natürliche Personen beteiligt sind, jedoch keine Körperschaften. Zu beachten ist, dass der IFB und der investitionsbedingte GFB nicht für ein und dieselbe begünstigte Investition in Anspruch genommen werden können. Eine Kombination kann – eine entsprechende Ergebnissituation vorausgesetzt – sinnvoll sein, wenn für einzelne Investitionsgegenstände kein IFB gebildet werden kann, diese aber für einen investitionsbedingten GFB genutzt werden können (z.B. Wertpapiere, Gebäudeinvestitionen). Unterschiede_Gewinnfreibetrag-Investitionsfreibetrag Degressive Abschreibung Für Anschaffungen und Herstellungen ab dem 01.01.2023 kann die degressive Abschreibung gemäß § 7 Abs. 1a EStG nur nach Maßgabe der unternehmensrechtlichen Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung vorgenommen werden (Maßgeblichkeit des Unternehmensrechts dem Grunde und der Höhe nach). Beschleunigte Abschreibung für Gebäude Der Abschreibungssatz für betrieblich genutzte Gebäude beträgt grundsätzlich 2,5 % oder 1,5 %, wenn diese für Wohnzwecke überlassen werden. Für neu angeschaffte oder hergestellte Gebäude kann im ersten Jahr der dreifache und im Folgejahr der zweifache Abschreibungssatz angesetzt werden. Die Halbjahresregelung gilt – im Gegensatz zur degressiven Abschreibung – nicht. Daher kann ein neu angeschafftes oder hergestelltes, betrieblich genutztes Gebäude mit bis zu 7,5 % im ersten Jahr abgeschrieben werden. Geringwertige Wirtschaftsgüter Die Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter beträgt seit 01.01.2023 € 1.000.

# Kapitalvermögen

Verluste aus Kapitalvermögen Werden Veräußerungsverluste aus Kapitalvermögen (z.B. Aktien, Anleihen, Fonds) oder Derivaten erzielt, die „Neuvermögen“ darstellen und dem Steuersatz von 27,5 % unterliegen, können diese unter Berücksichtigung einiger Einschränkungen mit Gewinnen aus Kapitalvermögen verrechnet werden. Besitzen Sie Wertpapiere bei unterschiedlichen Bankinstituten, ist ein „bankenübergreifender“ Verlustausgleich nur im Rahmen der Veranlagung beim Finanzamt möglich. Hierbei müssen nicht alle Kapitaleinkünfte offengelegt werden, sondern nur jene, für die ein Ausgleich beantragt wird. Steuerpflicht für Kryptowährungen Seit 01.03.2022 sind Einkünfte aus Kryptowährungen in die Besteuerung von Kapitalvermögen mit dem 27,5 %igen Steuersatz einzubeziehen, es gilt keine einjährige Spekulationsfrist für steuerfreie Verkäufe mehr. Für Anschaffungen nachweislich vor dem 01.03.2021 gibt es einen sogenannten Altbestandsschutz, d.h., diese Kryptos können nach Ablauf eines tagesgenau berechneten Jahres (Spekulationsfrist) auch 2022 ff. weiterhin steuerfrei verkauft werden. Für Kapitalerträge, die nach dem 31.12.2023 anfallen, besteht eine Verpflichtung zum Abzug der Kapitalertragsteuer durch inländische Wallet-Anbieter und Kryptogeldwechsler. Aufzeichnungspflichten für nicht endbesteuertes Kapitalvermögen Die Aufzeichnungspflicht trat mit 01.01.2023 in Kraft und gilt für alle Zuflüsse seit dem 01.01.2023. Als nicht endbesteuert gelten Kapitalerträge, bei denen die Steuer nicht durch den Abzug der Kapitalertragsteuer abgegolten ist, z.B.:
  • Einkünfte aus der Vergabe von
  • Darlehen aus dem steuerlichen Privatvermögen durch natürliche Personen bzw. durch beschränkt steuerpflichtige Körperschaften
  • Einkünfte aus Krypto-Währungen
  • Einkünfte aus nicht endbesteuerten Krypto-Währungen, die nicht dem KESt-Abzug unterliegen: insb. Veräußerungsgewinne und Einkünfte aus Auslandsbeteiligungen
  • Einkünfte aus echten stillen Beteiligungen
Die Aufzeichnungen und die den Aufzeichnungen zugrunde liegenden Belege sind mindestens sieben Jahre lang aufzubewahren. Die Finanz hat nun auch die Möglichkeit, eine Außenprüfung vorzunehmen. Damit wird eine zeitgemäße Überprüfbarkeit insbesondere von ausländischen Kapitaleinkünften einschließlich einer behaupteten Steuerbefreiung ermöglicht.

# Umsatzsteuer

Wie für die Einkommensteuer und Körperschaftsteuer wurde nun auch für den Bereich der Umsatzsteuer eine eigenständige Verzinsungsregelung geschaffen. Sowohl Gutschriften als auch Nachforderungen werden mit 2 % über dem Basiszinssatz verzinst. Umsatzsteuernachzahlungen bei Betriebsprüfungen werden daher künftig noch teurer. Die Verzinsung beginnt bei Gutschriften 90 Tage nach der Einreichung der Umsatzsteuervoranmeldung oder Jahreserklärung; bei Nachforderungen ab dem 91. Tag nach der Fälligkeit. Nachforderungen aus Jahreserklärungen werden ab dem 1. Oktober des Folgejahres verzinst. Beträge bis € 50 werden nicht vor- oder gutgeschrieben. WICHTIGE WAHLRECHTE ZU JAHRESBEGINN RECHTZEITIG AUSÜBEN! Wechsel zwischen Ist- und Soll-Besteuerung Für den Zeitpunkt des Entstehens und in weiterer Folge auch der Fälligkeit der Umsatzsteuerschuld gibt es zwei Systeme: Bei der Soll-Besteuerung entsteht die Umsatzsteuerschuld mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Lieferung oder sonstige Leistung erbracht wird. Bei der Ist-Besteuerung entsteht die Umsatzsteuerschuld mit Ablauf des Kalendermonats, in dem das Entgelt vereinnahmt wurde. Das bedeutet, das Entgelt muss dem leistenden Unternehmer tatsächlich zugeflossen sein. In Österreich besteht unter anderem für Unternehmer, die eine freiberufliche Tätigkeit ausüben (z.B. Ziviltechniker, Rechtsanwälte etc.), sowie für Unternehmer, für die keine Buchführungspflicht besteht, die Möglichkeit, von der Ist-Besteuerung zur Soll-Besteuerung zu optieren. Für diesen Wechsel ist ein Antrag zu stellen, der bis zum Abgabetermin der ersten Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) für den Veranlagungszeitraum (meist das Kalenderjahr) einzubringen ist, im Regelfall somit mit der Jänner-UVA bis spätestens zum 15.03. des neuen Jahres. Freiwillige monatsweise Abgabe der UVA Unternehmer, deren Umsätze im vorangegangenen Kalenderjahr € 100.000 überstiegen haben, sind gesetzlich zur monatlichen Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen (UVA) verpflichtet. Liegt der Vorjahresumsatz unter € 100.000, jedoch über € 35.000, sind die UVA grundsätzlich vierteljährlich einzureichen. Allerdings kann auch in diesem Fall freiwillig die monatsweise UVA-Abgabe als Voranmeldungszeitraum gewählt werden. Dieses Wahlrecht ist auszuüben, indem fristgerecht die Voranmeldung für den ersten Kalendermonat eines Veranlagungszeitraumes (in der Regel somit bis 15.03.) an das Finanzamt übermittelt wird. UVA-Abgabeverpflichtung Rückkehr in die Kleinunternehmerregelung Kleinunternehmer sind Unternehmer, die im Inland ihr Unternehmen betreiben und deren Umsätze grundsätzlich € 35.000 netto jährlich nicht überschreiten. Kleinunternehmer müssen keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen, haben jedoch auch keine Möglichkeit, sich die an sie verrechnete Vorsteuer beim Finanzamt zurückzuholen. Auf diese sogenannte Kleinunternehmerregelung kann jedoch mittels Optionserklärung gegenüber dem Finanzamt verzichtet werden. Eine solche Option wird insbesondere dann sinnvoll sein, wenn höhere Investitionen mit einem entsprechenden Vorsteuerabzug geplant sind. Diese Optionserklärung kann frühestens nach fünf Jahren widerrufen werden. Ein Widerruf ist spätestens bis zum Ablauf des ersten Kalendermonats nach Beginn des Kalenderjahres zu erklären, andernfalls bleiben die Umsätze weiterhin umsatzsteuerpflichtig. Wir empfehlen, vor Ausübung der oben beschriebenen umsatzsteuerlichen Wahlrechte jedenfalls eine Vorteilhaftigkeitsberechnung sowohl in Hinblick auf die Rentabilität als auch die Liquidität durchzuführen. Ihr Fidas-Steuerberater unterstützt Sie gerne! Euer Fidas Team