Wichtig: Steuertermine für Herabsetzungsanträge und Anspruchsverzinsung
Achtung: Diese Fristen gilt es Ende September/Anfang Oktober zu beachten! Welche das genau sind, erfahren Sie hier.
Wie jedes Jahr gibt es wieder folgende Fristen zum 30. September 2022 bzw. ab 1. Oktober 2022 zu beachten:
# Herabsetzungsanträge für die Vorauszahlungen 2022 für Einkommen- und Körperschaftsteuer
Bis spätestens 30. September 2022 haben Sie noch (wie im Gesetz vorgesehen) Zeit, um Herabsetzungsanträge für die Vorauszahlungen 2022 für Einkommen- und Körperschaftsteuer beim zuständigen Finanzamt zu stellen.
Was gehört in den Antrag?
Wesentliche Bestandteile eines Antrags sind die schlüssige Begründung der gewünschten Herabsetzung der Vorauszahlung sowie eine Prognoserechnung, in der das voraussichtliche Einkommen nachgewiesen werden kann. Gestalten Sie Ihre Prognoserechnung jedenfalls realistisch, um eine Nachzahlung im Zuge der Veranlagung 2022 oder Anspruchszinsen zu vermeiden. Denn: Auch heuer gibt es wieder Anspruchszinsen!
# Frist für Vorsteuerrückerstattung aus EU Mitgliedstaaten
Ebenfalls am 30. September 2022 endet die Frist für Vorsteuerrückerstattung aus EU Mitgliedstaaten. Denken Sie bitte daran, Ihren Erstattungsantrag rechtzeitig einzureichen.
# Anspruchsverzinsung
Apropos Anspruchszinsen: mit 1. Oktober 2022 beginnen für die zu diesem Zeitpunkt noch nicht bescheidmäßig veranlagten ESt- oder KSt-Ansprüche des Veranlagungsjahres 2021 Anspruchszinsen zu laufen (Corona bedingt gab es keine Anspruchsverzinsung für das Veranlagungsjahr 2020).
Da der Basiszinssatz nunmehr 0,63 % beträgt, beläuft sich der Anspruchszinssatz auf 2,63 %. Bekanntermaßen ist er mit 2 % über dem Basiszinssatz festgesetzt. Die Anspruchsverzinsung gleicht Zinsvorteile bzw. Zinsnachteile aus, welche durch die spätere Bezahlung der Nachforderung bzw. durch das spätere Wirksamwerden der Gutschrift in Abhängigkeit von dem Zeitpunkt der Steuerfestsetzung entstehen.
# Wie kann man der Problematik der Nachforderungszinsen entgehen?
Der Problematik der Nachforderungszinsen (negative Anspruchsverzinsung) kann regelmäßig dadurch entgangen werden, indem vor dem 1. Oktober (2022) eine Anzahlung an das Finanzamt in Höhe der erwarteten Nachzahlung geleistet wird. Wurde dies bislang verabsäumt, so tritt trotzdem keine Belastung ein, solange die Nachforderungszinsen 50 € nicht übersteigen.
Im Übrigen können Anspruchszinsen maximal für einen Zeitraum von 48 Monaten festgesetzt werden – Relevanz hat dies z.B. wenn ein mehrjähriges Beschwerdeverfahren verloren geht. Zwecks Vermeidung von Anspruchszinsen ist es unter Umständen ratsam, noch vor Ablauf des vor allem von der erwarteten Nachforderung abhängigen „zinsenfreien Zeitraums“ eine entsprechende Zahlung an das Finanzamt zu leisten (Bezeichnung „E 1-12/2021“ bzw. „K 1-12/2021“).
Dennoch anfallende Anspruchszinsen sind steuerlich nicht abzugsfähig. Anspruchszinsen können auch Gutschriftzinsen sein, welche nicht steuerpflichtig sind.
Schließlich ist noch zu beachten, dass durch (zu) hohe Vorauszahlungen keine Zinsen lukriert werden können, da Guthaben wie Rückstände auf dem Abgabenkonto von der Verzinsung ausgenommen sind.
# Unterstützung
Gerne beantworten wir Ihre Fragen zu diesem und weiteren Steuer-Themen. Kontaktieren Sie uns am besten gleich heute per Mail, Telefon oder persönlich.