Steuerliche und arbeitsrechtliche Neuerungen 2026

Mit Jahresbeginn 2026 treten zahlreiche gesetzliche Neuerungen in Kraft – von steuerlichen Anpassungen über arbeitsrechtliche Reformen bis hin zu Änderungen bei Sozialleistungen. In diesem Newsletter finden Sie die wichtigsten Informationen kompakt zusammengefasst, um rechtzeitig vorbereitet zu sein.

# Abgeltung der „kalten Progression“

Für die Jahre 2026 bis 2029 wird die Abgeltung der kalten Progression auf zwei Drittel reduziert. Das bisher mögliche „dritte Drittel“, das jährlich durch Maßnahmen der Bundesregierung gestaltet wurde, entfällt.

# Basispauschalierung – Anhebung der Grenzen

Die Basispauschalierung ermöglicht den pauschalen Abzug von Betriebsausgaben ohne Einzelnachweise. Die Umsatzgrenze stieg 2025 von EUR 220.000,- auf EUR 320.000,- und steigt ab 2026 auf EUR 420.000,-.

Der Pauschalsatz erhöhte sich 2025 von 12 % auf 13,5 % und beträgt ab 2026 15 %, was zu maximalen Betriebsausgaben von EUR 43.200,- (2025) bzw. EUR 63.000,- (2026) führt. Der 6-%-Pauschalsatz für bestimmte gesetzlich genannte Tätigkeiten bleibt unverändert.

Mit der höheren Umsatzgrenze steigt auch die pauschale Vorsteuer (1,8 % des Umsatzes) auf EUR 5.760,- für 2025 und EUR 7.560,- ab 2026.

# Befristete Erhöhung des Investitionsfreibetrags

Der Investitionsfreibetrag (IFB) ermöglicht neben der laufenden Abschreibung eine zusätzliche Betriebsausgabe von grundsätzlich 10 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten für Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens. Für begünstigte Ökoinvestitionen beträgt der IFB derzeit 15 %.

Zur Konjunkturbelebung hat der Nationalrat eine befristete Erhöhung beschlossen: Für Investitionen im Zeitraum November 2025 bis Dezember 2026 steigt der IFB von 10 % auf 20 %, der Öko-IFB von 15 % auf 22 %.

Die jährliche Höchstgrenze von EUR 1 Mio. an begünstigten Investitionen bleibt unverändert.

# Einschränkung des Zuverdienstes für Arbeitslose ab 2026

Ab 2026 ist ein Nebenverdienst bei Arbeitslosigkeit nur noch für bestimmte Gruppen erlaubt. Geringfügige Beschäftigungen sind dann nur zulässig, wenn sie mindestens sechs Monate vor Arbeitslosigkeit neben einer Vollzeitstelle bestanden – jede Unterbrechung ab 2026 schließt eine spätere Wiederaufnahme aus.

Langzeitarbeitslose (ab 1 Jahr Bezug), Personen ab 50, Menschen mit Behinderung sowie Langzeitbezieher von Kranken-, Reha- oder Umschulungsgeld dürfen weiterhin – befristet oder unbefristet – geringfügig dazuverdienen.

Alle anderen müssen geringfügige Beschäftigungen mit Jahresbeginn 2026 beenden, um arbeitslos gemeldet zu bleiben.

# Neue arbeitsrechtliche Regelungen für freie Dienstnehmer ab 2026

Ab dem 1. Jänner 2026 gelten neue Schutzbestimmungen für freie Dienstnehmer in Österreich. Diese beinhalten die Möglichkeit zur Einbindung in Kollektivverträge sowie klar geregelte Kündigungsfristen – von vier Wochen bis zu sechs Wochen je nach Dienstzeit. Die neuen Regeln gelten für alle ab diesem Datum neu abgeschlossenen Verträge und dürfen nicht zu Ungunsten der Dienstnehmer abgeändert werden.

# Steuerliche Begünstigung von Überstunden

Mit Ablauf des Jahres 2025 wäre die befristete Ausweitung der steuerlichen Begünstigung von Überstunden ausgelaufen. Ab 2026 wären damit nur mehr die Zuschläge für die ersten zehn Überstunden bis zu einem Freibetrag von maximal EUR 120,- steuerfrei geblieben. Kurzfristig hat sich die Bundesregierung jedoch für 2026 auf eine neue Regelung verständigt: Für bis zu 15 Überstunden soll ein steuerfreier Freibetrag von höchstens EUR 170,- gelten.

# Änderungen beim Jahreslohnzettel

Ab dem Jahreslohnzettel L16 für 2026 sind deutlich erweiterte Angaben erforderlich. Bestimmte Sachbezüge – insbesondere Kfz- und Dienstwohnungssachbezüge – sind künftig getrennt auszuweisen. Beim Kfz-Sachbezug sind zusätzliche Detailangaben vorgesehen, etwa zu den Anschaffungskosten oder zum Ersatz von Ladekosten bei Elektrofahrzeugen.

Neu zu erfassen sind außerdem Essensgutscheine. Darüber hinaus müssen Zulagen und Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit sowie Überstundenzuschläge gesondert und detailliert aufgeschlüsselt werden.

# SV-Anmeldung: Arbeitszeit wird meldepflichtig

Ab 1. Jänner 2026 muss im Zuge der Dienstnehmer-Anmeldung bei der ÖGK erstmals auch die vereinbarte Arbeitszeit verpflichtend gemeldet werden.

# Aussetzungen von Valorisierungen im Rahmen der Budgetkonsolidierung

Im Zuge der Budgetkonsolidierung wurden mehrere Valorisierungen für die kommenden Jahre ausgesetzt. Betroffen sind unter anderem: die Geringfügigkeitsgrenze 2026 (bleibt bei EUR 551,10), der Nachtschwerarbeits-Beitrag 2025/2026, das Umschulungsgeld 2026/2027, die Bemessungsgrundlage für Rehabilitations- und Wiedereingliederungsgeld 2026/2027, das Krankengeld 2026/2027 sowie der Kinderabsetzbetrag, das Kinderbetreuungsgeld, der Mehrkindzuschlag, die Familienbeihilfe und der Familienzeitbonus 2026/2027.

# Erhöhung des Pendlereuros ab 2026

Ab 1. Jänner 2026 wird der unmittelbar steuermindernd wirkende Pendlereuro deutlich erhöht: Er verdreifacht sich von derzeit EUR 2,00 auf EUR 6,00 pro Kilometer der einfachen Wegstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsplatz – jeweils pro Jahr.

# Erhöhung der Negativsteuer für Geringverdiener

Für geringverdienende Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Anspruch auf das Pendlerpauschale wird die sogenannte Negativsteuer angehoben – von bisher EUR 608,00 auf künftig EUR 750,00.

# Pensionsanpassung für neue Pensionen

Für neu zugehende Pensionen wird ab 1. Jänner 2026 die erstmalige Pensionsanpassung reduziert: Sie erfolgt künftig nur noch mit 50 % der regulären Anpassung.

# Krankenversicherungsbeiträge von Pensionisten

Mit 1. Juni 2025 wurden die Krankenversicherungsbeiträge für Pensionisten auf 6 % erhöht. Als Ausgleich dazu bleibt im Jahr 2026 eine Anpassung der Rezeptgebühren aus – das heißt: Die Rezeptgebühren für Pensionisten werden 2026 nicht erhöht.

# Verschärfung der Korridorpension

Die Voraussetzungen für die Korridorpension werden schrittweise angehoben: Anspruch besteht künftig erst ab 63 Jahren (statt bisher 62) und mit 504 Versicherungsmonaten (statt 480). Alter und Versicherungsmonate steigen dabei in Zweimonatsschritten.
Es bestehen Schutzbestimmungen für laufende Altersteilzeitvereinbarungen: Wenn eine solche Vereinbarung vor dem 16. Juni 2025 begonnen wurde, bleiben die bisher geltenden Anspruchsregeln (62 Jahre/480 Monate) grundsätzlich weiter anwendbar.

# Fazit

Die gesetzlichen Änderungen ab 2026 bringen sowohl neue Pflichten als auch gezielte Entlastungen. Besonders im Steuer- und Arbeitsrecht lohnt es sich, frühzeitig den Überblick zu behalten. Wer jetzt gut plant, kann viele der neuen Regelungen sinnvoll für sich nutzen.

# Haben Sie Fragen?

Gerne stehen wir Ihnen bei Ihren Fragen zur Verfügung. Kontaktieren Sie einfach unsere Fidas-Experten persönlich, per E-Mail oder telefonisch.

Wir wünschen Ihnen ein erfolgreiches neues Jahr!

Ihr Fidas-Team