Steuerliche und arbeitsrechtliche Fragen zum Thema Coronavirus

Aufgrund des Epidemiegesetz (§§7 und 17 Epidemiegesetz) hat der Arbeitgeber einen Anspruch auf vollständigen Ersatz des fortgezahlten Entgelts (§32 Epidemiegesetz), wenn der Arbeitnehmer vom Arzt oder von der Behörde abgesondert wird. Praxistipp: Unbedingt den Antrag bei der Bezirksverwaltungsbehörde stellen und die Frist von 6 Wochen ab Aufhebung der behördlichen Maßnahme beachten! Wird der kranke Arbeitnehmer nicht abgesondert, dann haben Arbeitgeber mit maximal 50 Dienstnehmern ab dem 11. Tag die Möglichkeit der Entgeltfortzahlung von der AUVA zu beantragen (§ 563 ASVG). Eine Anordnung von Homeoffice kann nicht angeordnet werden, diese muss grundsätzlich zwischen Dienstnehmer und Dienstgeber ausdrücklich vereinbart werden. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, eine Infektion mit dem Coronavirus bekannt zu geben. Der Arbeitnehmer kann aus Angst vor einer Ansteckung nicht von der Arbeit fernbleiben.