Steuerliche Behandlung und Bilanzierung von Apps und Websites

Vorab eine kurze Beschreibung der Begriffe:
  • Domain ist die Internetadresse einer Website
  • Unter den Begriff Website ist der gesamte Auftritt oder Präsenz im Internet zu verstehen, die über eine Domain zu erreichen ist und über die Inhalte öffentlich präsentiert werden.
In der Praxis werden die Begriffe Homepage und Website meist gleichbedeutend verwendet.
  • Appist die Abkürzung von engl. Application, gemeint ist damit eine Anwendungssoftware, also ein ausführbares Programm, das eine mehr oder weniger nützliche Funktion erfüllt. Es kann sich dabei um eine spezielle Software für einen bestimmten Nutzer, also eine Individualsoftware handeln oder um eine Standardsoftware, die für den Gebrauch von vielen Nutzern einsetzbar ist. Die Apps für den Standardgebrauch werden vielfach kostenlos oder kostengünstig angeboten, im Gegensatz dazu sind die individualisierten Apps für Unternehmen teuer zu erwerben.
  • Cloud oder Cloud Computing (ins Deutsche übersetzt „Rechnerwolke“ oder „Datenwolke“) ist eine IT- Infrastruktur, die über das Internet zur Verfügung gestellt wird. Eine Installation auf dem lokalen Rechner muss somit nicht erfolgen. Die angebotenen Dienstleistungen umfassen den gesamten Umfang der Informationstechnologie, wie z. B. Speicherplatz, Rechenleistung, Software etc.
Für die Beantwortung der Frage, wie diese Websites und Apps im Rechnungswesen zu behandeln sind, ist zuerst zu untersuchen, ob diese Vermögensgegenstände entgeltlich erworben oder selbst hergestellt werden. Nur der entgeltliche Erwerb von Websites, Apps und Clouds ist zu aktivieren. Diese sind als immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens auszuweisen.  Als Immaterielle Vermögensgegenstände sind laut Unternehmensgesetzbuch u. a. Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Vorteile sowie daraus abgeleitete Lizenzen angeführt. Der Begriff der immateriellen Vermögensgegenstände lt. UGB deckt sich mit dem Begriff der immateriellen Wirtschaftsgüter im Steuerrecht. Zu den Anschaffungskosten einer Homepage gehören u. a. Bilder, Videos, Kosten des Webdesigners, Produktinformationen, Kosten für die Errichtung eines Online-Shops etc. Kosten für die laufende Wartung der Homepage sowie geringfügige Änderungen und Verbesserungen sind als Erhaltungsaufwand zu erfassen. Auch die Kosten für eine App sind steuerlich gleich zu behandeln wie die Kosten für die Homepage und sind über einen Zeitraum von drei Jahren abzuschreiben (s. EStR Rz 516a). Bei einer Cloud Variante, die ebenfalls einen immateriellen Vermögensgegenstand darstellt, ist bei der Aktivierung gleich vorzugehen und die Anschaffungskosten je nach vertraglicher Laufzeit oder üblicherweise zumindest auf drei Jahre abzuschreiben. Da aber Cloud Vereinbarungen vielfältig gestaltet sein können, ist es auch möglich, dass die Kosten als laufender Aufwand erfasst werden können. Eine genaue Überprüfung des Vertrages ist daher unbedingt erforderlich! Die Anschaffungsaufwendungen für eine Domain sind lt. den EStR als immaterielles Wirtschaftsgut zu aktivieren, aber NICHT abnutzbar. Außer es handelt sich z. B. um eine Domain für eine zeitraumbezogene Veranstaltung oder Modetrends. Die laufenden Aufwendungen für die Benützung der Domain sind sofort abzugsfähig. Kurz zusammengefasst stellen Apps und Websites immaterielle Vermögensgegenstände dar, wenn sie entgeltlich angeschafft wurden und dem Unternehmen dauernd „dienen“, d. h.  dass die Vermögensgegenstände dem Unternehmen für die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer zur Verfügung stehen. Cloud – Systeme sind je nach vertraglicher Gestaltung entweder zu aktivieren oder als laufender Aufwand zu erfassen.