Steuerliche Abzugsfähigkeit von beruflich bedingten Krankheitskosten

Absetzbarkeit von Krankheitskosten als Werbungskosten Nach der Definition des Einkommensteuergesetzes sind Werbungskosten Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Keine Werbungskosten sind beispielsweise Aufwendungen oder Ausgaben der privaten Lebensführung. Krankheits-, Unfall-, Kur- und Rehabilitationskosten sowie alle anderen Kosten in Zusammenhang mit der ärztlichen Versorgung, der Genesung und der Gesundheitspflege sind grundsätzlich Kosten der privaten Lebensführung. Auch wenn eine überwiegende berufliche Veranlassung vorliegt, sind diese aufgrund des Aufteilungsverbotes gemäß den Steuerrichtlinien dem privaten Bereich zuzuordnen und können nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgesetzt werden. Von dieser Grundregel gibt es aber auch eine Ausnahme: Aufwendungen im Zusammenhang mit Krankheiten kommen dann als Werbungskosten in Betracht, wenn es sich um typische Berufskrankheiten handelt oder ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Beruf und Krankheit besteht (z.B. Arbeitsunfall). Welche Krankheit als Berufskrankheit gilt, ist in der Liste der „Berufskrankheiten“ gemäß Anlage 1 des § 177 ASVG definiert. Als Beispiel für eine Berufskrankheit im Gesundheitsbereich gelten Infektionskrankheiten, bei Bergleuten eine Staublunge oder eine Wurmkrankheit. Hautkrebs oder zur Krebsbildung neigende Hautveränderungen durch Ruß, Teer, Pech, Mineralöle und ähnliche Stoffe zählen ebenfalls dazu. Absetzbarkeit von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen Andere Krankheitskosten, als die bereits genannten, können unter be­stimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden. Zu bedenken gilt, dass die außergewöhnlichen Belastungen erst dann steuermindernd zum Tragen kommen, wenn sie die Selbstbehaltsgrenze überschreiten. Die Selbstbehaltsgrenze ist abhängig von der Höhe des Einkommens, wobei hier der Grundsatz gilt: je höher das Einkommen, desto höher die Selbstbehaltsgrenze. Außergewöhnliche Belastungen können keine Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben sein! Können die Kosten als Betriebsausgabe oder Werbungskosten abgezogen werden, geht dies dem Abzug als außergewöhnliche Belastungen vor. Berufskrankheit vs. Volkskrankheit Die Berufskrankheiten in der Anlage 1 des § 177 ASVG sind von den Volkskrankheiten abzugrenzen. Eine Volkskrankheit kann jedermann treffen, unabhängig von seinem ausgeübten Beruf. Als Volkskrankheiten gelten beispielsweise Burnout, Depressionen, alle anderen Krebserkrankungen außer Hautkrebs, Bandscheibenschäden und Rückenschmerzen. Die Krankheitskosten einer solchen Volkskrankheit können nur im Wege einer außergewöhnlichen Belastung abgesetzt werden. Dies gilt auch, wenn eine berufliche Mitveranlassung vorliegt.