Steuerfalle „Abzugsteuer“
Eine Steuerfalle, die oft übersehen wird und zu überraschenden Nachzahlungen führen kann, ist der Steuerabzug bei ausländischen Auftragnehmern, die sogenannte Abzugsteuer. Für bestimmte Leistungen ausländischer Unternehmer ist vom auszuzahlenden Rechnungsbetrag eine Abzugsteuer einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Natürliche oder juristische Personen, die weder einen Wohnsitz, noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt, bzw. weder die Geschäftsleitung, noch ihren Sitz im Inland haben, unterliegen der Abzugsteuer. Obwohl der leistende ausländische Unternehmer Schuldner der Abzugsteuer ist, treffen die Verpflichtung zum Steuerabzug, zur Steuerabfuhr und die Haftung dafür den inländischen Unternehmer.
Die Kontrolle wurde bislang im Rahmen von Außenprüfungen (Betriebsprüfungen) der Finanzbehörde durchgeführt. Da der Einbehalt dieser Steuer in der Vergangenheit jedoch selten Schwerpunkt abgabenrechtlicher Ermittlungen war, erfolgte mit Wirksamkeit 1.1.2016 eine Gesetzesänderung, die die Überprüfung nun auch im Rahmen der GPLA (Gemeinsame Prüfung lohnabhängiger Abgaben) vorsieht. Immer mehr Betriebe sind von dieser Verpflichtung betroffen, haben aber oftmals keine Kenntnis davon, was nicht nur zu erheblichen Nachzahlungen, sondern auch zu finanzstrafrechtlichen Konsequenzen führen kann.
Der Abzugsteuer unterliegt in Österreich die Auszahlung für folgende Einkünfte:
- Selbständige Tätigkeit als Schriftsteller, Vortragender, Künstler, Architekt, Sportler, Artist oder Mitwirkender an Unterhaltungsdarbietungen
- Gewinnanteile von Gesellschaftern einer ausländischen Personengesellschaft, die an einer inländischen Personengesellschaft beteiligt ist
- Einkünfte aus der Überlassung von Rechten (Lizenzgebühren)
- Vergütungen an ausländische Aufsichtsratsmitglieder österreichischer Gesellschaften
- Einkünfte aus im Inland ausgeübter kaufmännischer oder technischer Beratung
- Einkünfte aus der Gestellung von Arbeitskräften zur inländischen Arbeitsausübung
- Bestimmte Einkünfte aus ausländischen Immobilien-Investmentfonds
- Gewinnanteile aus der Beteiligung an inländischen Unternehmen als stille Beteiligte