Steuerentlastung und Investitionsförderung

Steuerentlastung und Investitionsförderung, Erweiterung 5 % Umsatzsteuer auf Nächtigungen

Wie Sie vielleicht schon aus diversen Medienberichten wissen, sind derzeit neue Gesetzesentwürfe vom Bundesministerium für Finanzen in Begutachtung, über welche wir Sie vorab informieren möchten. Heute brandaktuell: Ab heute gilt in der Gastronomie der neue Steuersatz von 5% für alle Speisen, Getränke und NEU auch für Nächtigungen. Die Änderung des Steuersatzes auf den Belegen bzw. in der Registrierkasse ist, wie in unserem Newsletter vom 26.6.2020 bereits erläutert, mittels Umprogrammierung, Anbringen von händischen Vermerken, eines Stempels mit Vermerk oder eines 5 %-Aufklebers möglich. 1. Welche neuen Gesetze sind nun in Begutachtung?
  • Einerseits das Konjunkturstärkungsgesetz 2020 zur Stärkung des Standortes Österreich und Entlastung der Menschen und
  • andererseits das Investitionsprämiengesetz zur Förderung von Investitionen.
2. Welches Ziel wird damit verfolgt? Die Maßnahmen in diesen neuen Bestimmungen sollen den Standort Österreich stärken und Entlastungen für Niedrigverdienerinnen/-verdiener bringen. Des Weiteren ist darin ein Entlastungspaket sowie ein Investitionspaket für Unternehmer enthalten. Es sollen Anreize geschaffen werden, um der gegenwärtig zurückhaltenden Investitionsneigung von österreichischen Unternehmen entgegenzuwirken. 3. Die einzelnen Maßnahmen im Konkreten: Im Ministerialentwurf zum Konjunkturstärkungsgesetz 2020 sind folgende Eckpunkte enthalten:
  • eine degressive Abschreibung bis zu 30% im Anschaffungsjahr, bei Anschaffung ab 30.6.2020 von bestimmten, neuen Wirtschaftsgütern
  • ein besonderer, erhöhter Abschreibungssatz auf betriebliche Gebäude, bei Anschaffung oder Einlage ab 30. 6. 2020
  • Senkung des Eingangssteuersatzes von 25 % auf 20 % rückwirkend ab 1.1.2020
  • Verlängerung des Höchststeuersatz von 55 % bis zum Jahr 2025
  • Anhebung des Sozialversicherungs-Bonus (SV-Rückerstattung für Niedrigverdiener) von € 300 auf € 400
  • Möglichkeit der Drei-Jahres-Verteilung für Gewinne aus der Land- und Forstwirtschaft
  • Verlängerung der Anwendung des Pendlerpauschales auch bei COVID-Kurzarbeit, Telearbeit oder Dienstverhinderung bis Ende 2020
  • Möglichkeit des Rücktrages für Verluste aus 2020 bis € 5 Mio. auf  die Jahre 2019 und 2018
  • Anhebung der Buchführungsgrenze für land- und forstwirtschaftliche Betriebe auf € 700.000 Jahresumsatz und Entfall der Einheitswertgrenze
  • COVID-Verhaltensmaßregeln für die Durchführung von Amtshandlungen und Ermächtigung zu elektronisch durchgeführten Verhandlungen bis Ende 2020
  • Automatische Verlängerung der COVID-Abgabenstundungen bis 15.1.2021, dies soll jedoch nicht für Landes- und Gemeindeabgaben gelten
  • COVID-Schutzmaßnahmen für Amtshandlungen im Finanzstrafverfahren
  • Erhöhung der Flugabgabe für Kurz- und Mittelstreckenflüge ab 1.9.2020
Im Entwurf des Investitionsprämiengesetzes sind folgende Maßnahmen geplant:
  • Einführung einer COVID-19 Investitionsprämie in Höhe von 7 % für bestimmte Neuinvestitionen ab 1.9. 2020 bis 28.2.2021 (ausgenommen sind unter anderem Investitionen z. B. in klimaschädliche Wirtschaftsgüter, unbebaute Grundstücke und Finanzanlagen)
  • Einführung einer COVID-19 Investitionsprämie in Höhe von 14 % für Neuinvestitionen in Klimaschutz, Digitalisierung, Gesundheit und Life-Science ab 1.9.2020  bis 28.2.2021
4. Was ist sonst noch geplant? Geplant ist auch ein Kinderbonus von € 360,00 pro Kind, der ab September gemeinsam mit der Familienbeihilfe zur Auszahlung kommen soll. Eine Einmalzahlung für Arbeitslose in Höhe von € 450,00, anstelle einer generellen Erhöhung des Arbeitslosengeldes, ist ebenfalls für September geplant. Unsere Empfehlung: Die oben angeführten Maßnahmen (außer Investitionen) sollen, nach entsprechendem Beschluss durch das Parlament, ab der Veranlagung 2020 zur Geltung kommen und somit automatisch eine Steuerentlastung für Sie mit sich bringen. Planen Sie jedoch in nächster Zukunft Investitionen, für die eine Investitionsprämie geltend gemacht werden kann, ist die Möglichkeit einer Verschiebung auf einen Zeitpunkt nach dem 1.9.2020 auf Sinnhaftigkeit zu prüfen. Nur so können Sie in den Genuss dieser befristeten Prämie kommen und diesen Cash-Vorteil für sich nutzen.