Welche Spenden sind absetzbar?

Mit Fassungslosigkeit blickt die Welt seit Wochen auf die unglaublichen Geschehnisse mitten in Europa. Die Hilflosigkeit gegenüber der aktuellen Situation veranlasst viele zur Unterstützung in verschiedenster Form. Seit Beginn des Ukraine-Krieges ist die Hilfsbereitschaft der Menschen nicht enden wollend, um den unschuldigen Opfern zu helfen. Feuerwehrhäuser wurden zu Spendenzentren umgewandelt, leergeräumte Supermarkt Regale erinnern an Zeiten des Lockdowns, Geld- und Sachspenden fließen in Hülle, Notunterkünfte werden eingerichtet, Menschen gehen auf die Straße um zu demonstrieren, es wird für Frieden gebetet. Bei all dem Altruismus ist der Gedanke an die steuerliche Absetzbarkeit der Spenden natürlich weit hinter dem Komma angesiedelt. Dennoch soll der folgende Text zur Orientierung dienen: # Welche Spenden sind absetzbar? Abzugsfähig sind Spenden an Vereine und Einrichtungen die mildtätige Zwecke verfolgen, Entwicklungs- und Katastrophenhilfe betreiben oder für diese Zwecke Spenden sammeln, wenn sie mit Bescheid des Finanzamtes als begünstigte Einrichtung anerkannt und in der Liste begünstigter Einrichtungen eingetragen sind. Für die Aufnahme in diese Liste sind gewisse Voraussetzungen zu erfüllen. Damit soll einerseits sichergestellt werden, dass Ihre Spende richtig ankommt, andererseits soll damit Missbrauch verhindert werden. So lange die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt werden, bleibt die Einrichtung auf der Liste. Werden sie nicht mehr erfüllt, wird die Begünstigung aberkannt und für die betreffende Organisation die steuerliche Absetzbarkeit einer Spende zeitlich begrenzt. Spenden, die davor erfolgt sind, bleiben selbstverständlich absetzbar. Link zur Liste: https://service.bmf.gv.at/service/allg/spenden/_start.asp Ebenso abzugsfähig sind Spenden an – im Gesetz genannte – Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen (z.B. Universitäten), Museen sowie die 4.000 Freiwilligen Feuerwehren und die Landesfeuerwehrverbände in ganz Österreich. # Welcher Betrag ist absetzbar? Die Abzugsfähigkeit von Spenden ist der Höhe nach begrenzt:
  • Geldspenden von Privatpersonen sind bis 10 Prozent des Gesamtbetrages der Einkünfte des jeweiligen Jahres als Sonderausgaben abzugsfähig. Sachspenden sind im privaten Bereich nicht steuerlich abzugsfähig!
  • Sach- und Geldspenden von Unternehmen sind bis 10 Prozent des Gewinns (vor Berücksichtigung des Gewinnfreibetrages) als Betriebsausgaben abzugsfähig
# Wie funktioniert die automatische steuerliche Berücksichtigung Ihrer Spende? Ihre Spenden werden von den Spendenorganisationen verpflichtend direkt an Ihr Finanzamt gemeldet und automatisch in Ihre (Arbeiternehmerinnen/Arbeitnehmer)-Veranlagung übernommen. Die von Ihnen geleisteten Beträge werden automatisch in Ihrer Veranlagung berücksichtigt und sind somit steuerlich absetzbar, wenn Sie der Spendenorganisation Ihren Vor- und Zunamen sowie Ihr Geburtsdatum bekannt geben. Wichtig dabei ist, dass Sie Ihre Daten korrekt bekannt geben und insbesondere, dass die Schreibweise Ihres Namens mit jener im Meldezettel übereinstimmt. #HelfenmitFIDAS # Werbewirksame Katastrophenhilfe Gemäß § 4 Abs 4 Z 9 EStG haben Unternehmen die Möglichkeit, Hilfeleistungen in Geld- oder Sachwerten, die sie im Zusammenhang mit akuten Katastrophen im In- oder Ausland tätigen, steuerlich als Betriebsausgaben abzuschreiben. Als Katastrophenfall werden u.a. auch kriegerische Ereignisse in Betracht gezogen. sowie:
  • Naturkatastrophen (z.B. Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs-, Lawinen-, Schneekatastrophen und Sturmschäden sowie Schäden durch Flächenbrand, Strahleneinwirkung, Erdbeben, Felssturz oder Steinschlag),
  • technische Katastrophen (z.B. Brand- oder Explosionskatastrophen),
  • Terroranschläge oder
  • sonstige humanitäre Katastrophen (z.B. Seuchen, Hungersnöte, Flüchtlingskatastrophen)
Der Spendenabzug nach § 4 Abs 4 Z 9 EStG ist betraglich nicht begrenzt. Voraussetzung für die steuerliche Behandlung als Betriebsausgaben ist die Werbewirksamkeit. Aus diesem Grund liegen inhaltlich keine "Zuwendungen" oder Spenden vor, sondern Werbeaufwendungen, wobei an die Werbewirksamkeit keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden. Diese gilt u.a. als gegeben
  • bei medialer Berichterstattung über die Spende,
  • bei Berichterstattung über die Spende in KundInnenschreiben und KlientInnenschreiben
  • bei Spendenhinweisen auf Plakaten, in Auslagen, an der Kundenkasse oder auf der Homepage des Unternehmens,
  • beim Anbringen eines für KundInnen sichtbaren Aufklebers im Geschäftsraum oder auf einem Firmen-Kfz oder
  • wenn UnternehmerInnen im Rahmen der Eigenwerbung des Unternehmens auf die Spenden hinweisen.
Für die Abzugsfähigkeit von werbewirksamen "Katastrophenspenden" ist es gleichgültig, wer die EmpfängerInnen sind (z.B. Hilfsorganisationen, Gemeinden, eigene ArbeitnehmerInnen, andere Familien oder Personen). Quelle (und mehr dazu): https://www.usp.gv.at/umwelt-verkehr/katastrophenfaelle/hilfsmoeglichkeiten-fuer-unternehmen.html # Wir helfen Ihnen weiter Keine Frage, dieses Thema lässt uns alle nicht unberührt. Daher sind wir gerne für Sie und Ihre Fragen da. Egal, ob es sich um das Thema Spenden, oder sonstige steuerliche Anliegen handelt.  
Link und Bildcredits: https://unsplash.com/photos/Y_x747Yshlw - Christian Dubovan