Spenden

Nachweis der Datenübermittlungsverpflichtung bei erstmaligem Antrag auf Aufnahme in die Liste der spendenbegünstigen Einrichtungen

Seit dem Jahr 2017 darf die Erstaufnahme in die Liste der spendenbegünstigten Einrichtungen nur erfolgen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass durch die Körperschaft Maßnahmen zur Erfüllung der Datenübermittlungsverpflichtung gemäß § 18 Abs. 8 EStG getroffen wurden. Dies dient der vollautomatischen Berücksichtigung bestimmter Sonderausgaben im Verwaltungsverfahren. Die spendenbegünstigte Einrichtung hat dabei auf Grundlage der ihr bekannt gegebenen Identifikationsdaten für die Spenderin/den Spender das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen für Steuern und Abgaben (vbPK SA) nach dem E-Government-Gesetz zu ermitteln (siehe www.stammzahlenregister.gv.at) und dieses der Finanzverwaltung im Wege von FinanzOnline zu übermitteln. Die Spenderin/der Spender hat jedoch die Möglichkeit, dem Empfänger die Datenübermittlung an die Finanzverwaltung zu untersagen, wodurch eine Berücksichtigung als Sonderausgabe nicht in Betracht kommt. Die für die Erfüllung der Übermittlungsverpflichtung anfallenden Kosten werden in die Begrenzung für die Verwaltungskosten (10 Prozent-Grenze) nicht einbezogen. Das heißt nun, dass die Körperschaft bereits beim erstmaligen Antrag auf Aufnahme in die Liste der spendenbegünstigten Einrichtungen glaubhaft machen muss, dass zweckmäßige Vorkehrungen zur Erfüllung der Datenverpflichtungsübermittlung getätigt wurden. Für die Glaubhaftmachung sind (lt. Auskunft des Bundesministeriums für Finanzen) geeignet:
  • Planungsüberlegungen betreffend technischer Umsetzungsschritte bzw. Organisationsmaßnahmen für die Übermittlungsverpflichtung (Informationen z.B. über mögliche Verfahren)
  • Vorbereitung/Durchführung derartiger Maßnahmen
  • Zusicherung seitens der Einrichtung, dass ab Erteilung der Spendenbegünstigung die Spenderdaten (Geburtsdatum und Name laut ZMR) gesammelt werden, damit die Jahresbeträge je Spender übermittelt werden können
  • Sammlung von Spenderdaten.
  • Angabe des gesetzlichen Vertreters der Körperschaft mit Adresse und Telefonnummer (um zu klären, wem der Zugangscode für den FinanzOnline-Zugang beim von Amts wegen zu erstellenden FinanzOnline-Zugang zuzustellen ist).
Die Meldung ist an keine Formvorschrift gebunden, sollte aber schriftlich dem Finanzamt übermittelt werden. Erst wenn die Vorkehrungen dem Finanzamt gemeldet wurden – und auch die anderen Voraussetzungen erfüllt sind – wird der Bescheid über die Aufnahme in die Liste der begünstigten Spendenempfänger erlassen.