Sonnenenergie aus steuerlicher Perspektive
Die Kraft der Sonne macht doppelt Sinn: Dank sauberer Energie und attraktiver Steuererleichterungen bedeutet eine eigene Photovoltaikanlage eine ökologische und ökonomische Win-win-Situation.
Seit dem Jahr 2022 gilt in Österreich eine Einkommensteuerbefreiung auf Gewinne durch selbst gewonnene Energie aus Photovoltaik. Konkret heißt es im Einkommensteuergesetz nun: „Einkünfte natürlicher Personen aus der Einspeisung von bis zu 12.500 kWh elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen, wenn die Engpassleistung der jeweiligen Anlage die Grenze von 25 kWp nicht überschreitet.“ Die praktische Bedeutung dieser Passage lässt sich anhand dreier Beispiele näher betrachten:
- Werden mit der eigenen Photovoltaikanlage 15.000 kWh pro Jahr gewonnen, von denen 10.000 kWh Eigenbedarf sind und 5.000 kWh in das öffentliche Netz eingespeist werden, sind sämtliche Einkünfte aus dieser Energiegewinnung steuerfrei.
- Wird eine Photovoltaikanlage mit einer Engpassleistung von 50 kWp installiert, steht keine Steuerbefreiung zu, da die im Gesetzespassus festgehaltene maximale Engpassleistung von 25 kWp überschritten wird.
- Beim Betrieb von zwei örtlich getrennten Photovoltaikanlagen mit 15 kWp – z.B. Haupt- und Nebenwohnsitz – steht prinzipiell für beide Anlagen die Steuerbefreiung zu, da die Engpassleistung von 25 kWp jeweils nicht überschritten wird. Werden allerdings insgesamt 20.000 kWh, somit mehr als die steuerbefreiten 12.500 kWh, in das öffentliche Netz eingespeist, müssen Einkünfte aus dieser Überschusseinspeisung von 7.500 kWh versteuert werden. Die kWh-Grenze von 12.500 kWh steht nämlich nur einmal pro Steuerpflichtigem zu.
Eine Steuererklärung ist im Rahmen steuerfreier Einkünfte aus Stromeinspeisung nicht notwendig.
# Steuerpflichtige Einspeisung
Eine Einspeisung, die über 12.500 kWh hinausgeht – eine sogenannte Überschusseinspeisung –, stellt eine gewerbliche Einkunftsquelle dar (Einkünfte aus Gewerbebetrieb). In diesem Fall wird Strom in das öffentliche Netz eingespeist und somit an ein Energieversorgungsunternehmen oder die OeMAG verkauft. Diese Einnahmen, die nicht unter die Steuerbefreiung fallen, gelten als Betriebseinnahmen. In diesem Zusammenhang gilt bei der zeitlichen Zuordnung von Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben das Zufluss-Abfluss-Prinzip, relevant ist also der Zeitpunkt des Zahlungsein- oder -ausgangs. Steuerlich relevante Anschaffungskosten setzen sich aus Kaufpreis, Montage- und Anschlusskosten abzüglich Förderungen und Zuschüssen zusammen. Wird der Gewinn durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermittelt, sind Aufwendungen/Ausgaben aus dem Betrieb der Anlage in jenem Umfang als Betriebsausgaben von der Einspeisevergütung abzuziehen, in dem die Anlage der steuerpflichtigen Überschusseinspeisung dient. Hierzu zählt die AfA, die Abschreibung für Abnutzung. Auch eine Versicherung für die Anlage, Steuerberatungskosten oder Fremdkapitalzinsen bei Kreditfinanzierung zählen zu den Betriebsausgaben. Kann durch den Betrieb einer Photovoltaikanlage laut Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ein steuerrechtlicher Gewinn erzielt werden, steht ein Gewinnfreibetrag in Höhe von 15 % des Gewinns zu. Hinzu kommt im Anschaffungsjahr bei Gewinnen über € 30.000 ein gewinnmindernder investitionsbedingter Gewinnfreibetrag. Seit 2023 kann alternativ ein Investitionsfreibetrag in Höhe von 15 % der Anschaffungskosten abgesetzt werden. Statt einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung kann eine Kleinunternehmerpauschalierung (Jahresumsatz bis € 40.000) angewendet werden. Dabei belaufen sich die pauschalen Betriebsausgaben auf 45 % der Einnahmen. Es gilt jedoch zu beachten, dass in diesem Fall keine weiteren Betriebskosten oder Investitionsbegünstigungen geltend gemacht werden können. Ungeachtet dessen steht der oben erwähnte Gewinnfreibetrag zu. Auch für Einkünfte aus einer Photovoltaikanlage gilt, dass bei Vorliegen lohnsteuerpflichtiger Einkünfte Gewinne bis zu einem Gesamtbetrag von € 730 pro Jahr steuerfrei sind. Da Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit anderen Einkünften summiert werden, werden Verluste aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage mit anderen Einkünften gegenverrechnet. Ausgenommen ist hiervon die sogenannte Liebhaberei, wenn also dauerhaft keine Gewinne zu erwarten sind. Besondere Vorschriften kommen zur Anwendung, wenn eine Photovoltaikanlage gemeinschaftlich von mehreren Personen – z.B. Eheleuten oder einer Wohngemeinschaft – betrieben wird.
# Umsatzsteuer
Im Sinne des Umsatzsteuergesetzes gilt der Betreiber einer Photovoltaikanlage bei Überschusseinspeisung als Unternehmer. Umsätze unterliegen somit der Umsatzsteuer, sofern diese die Grenze der Kleinunternehmerregelung in Höhe von € 35.000 übersteigen. Unterhalb dieser Grenze entfällt nicht nur die Umsatzsteuerpflicht, sondern ebenso der Vorsteuerabzug. Grundsätzlich gilt im Falle der Überschusseinspeisung aus Photovoltaik das Reverse-Charge-Prinzip. Die Steuerschuld geht also auf das erwerbende Energieversorgungsunternehmen über, sofern dessen Haupttätigkeit im Weiterverkauf der Energie liegt. Das Energieunternehmen stellt dem PV-Betreiber eine Gutschrift aus und führt die Umsatzsteuer an das Finanzamt ab. Sehr wohl haftet der Verkäufer jedoch für die Abfuhr der Steuer.
# Elektrizitätsabgabe
Eine Strom-Überschusseinspeisung in das öffentliche Netz an ein Elektrizitätsunternehmen iSd Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010 ist nicht steuerbar. Eigenverbrauch von Strom aus erneuerbaren Quellen wie Photovoltaik ist von der Elektrizitätsabgabe befreit. Dies gilt auch bei Gemeinschaftsanlagen und Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften.
Ihr Fidas Team