Sonderausgaben in der Steuererklärung ab 2017 - Änderung von automatisch übermittelten Werten
Bisher mussten alle Sonderausgaben durch Aufnahme in die Einkommensteuererklärung bzw. Arbeitnehmerveranlagung steuerlich geltend gemacht werden. Seit 1.1.2017 ist für bestimmte Sonderausgaben die automatische Übermittlung an das Finanzamt verpflichtend. Es ist somit nicht mehr vorgesehen, dass diese Sonderausgaben in die Einkommensteuererklärung/Arbeitnehmerveranlagung vom Steuerpflichtigen selbst aufgenommen werden. Dies soll eine Verwaltungsvereinfachung für die Finanzverwaltung sowie auch für die Steuerpflichtigen mit sich bringen.
Welche Sonderausgaben betrifft es im Wesentlichen?
- verpflichtende Kirchenbeiträge bzw. Beiträge an Religionsgesellschaften
- Spenden an begünstigte Spendenempfänger und Feuerwehren (ausgenommen Spenden, die als Betriebsausgaben berücksichtigt werden)
- Beiträge für freiwillige Weiterversicherungen, Nachkauf von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung und vergleichbare Beiträge an Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen