Sommerzeit ist Ferialjob-Zeit: Was Sie bei der Beschäftigung von Praktikanten beachten sollten

Ob verpflichtendes Schul- oder Hochschulpraktikum oder ein Ferienjob zur Aufbesserung des Taschengelds – jedes Jahr nutzen zahlreiche Jugendliche und Studierende die Sommermonate, um Berufserfahrung zu sammeln. Für Unternehmen bringt das oft willkommene Unterstützung, jedoch auch rechtliche Fragen. Damit Sie gut vorbereitet sind, haben wir die wichtigsten Informationen für Sie zusammengefasst:

# Pflichtpraktikum – wenn Schule oder Studium es verlangen

Pflichtpraktikanten absolvieren ein vorgeschriebenes Praktikum im Rahmen ihrer Ausbildung. Im Vordergrund steht der Ausbildungszweck – nicht die Arbeitsleistung. Daher gelten sie nicht als Arbeitnehmer im arbeitsrechtlichen Sinn, und arbeitsrechtliche Bestimmungen wie das Urlaubsgesetz oder Kollektivverträge sind nicht anwendbar.

  • Unbezahlt: Keine Anmeldung zur Sozialversicherung erforderlich, Teilversicherung über Schüler- bzw. Studentenunfallversicherung.
  • Bezahlt: Sozialversicherungspflicht gemäß ASVG. Wird die Geringfügigkeitsgrenze überschritten, besteht eine Vollversicherung (Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung).

# Volontariat – freiwillige Praxis ohne Verpflichtung

Volontäre absolvieren ein freiwilliges Praktikum ohne gesetzliche Verpflichtung seitens einer Ausbildungsstätte. Auch hier steht das Lernen im Vordergrund. Obwohl sie kein Entgelt erhalten, besteht eine Pflichtversicherung in der Unfallversicherung – eine Meldung an die AUVA ist daher erforderlich. Arbeitsrechtliche Regelungen gelten auch hier nicht.

# Ferialarbeit – wenn der Ferienjob entlohnt wird

Ferialarbeitnehmer schließen ein reguläres Arbeitsverhältnis ab – typischerweise mit dem Ziel, in den Sommermonaten Geld zu verdienen. Es handelt sich dabei nicht um ein Pflichtpraktikum.

  • Arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Vorschriften (inkl. Kollektivvertrag, Urlaub, Sonderzahlungen) voll anwendbar
  • Pflichtversicherung bei der Österreichischen Gesundheitskasse
  • Lohnsteuer und Lohnnebenkosten sind vollständig zu entrichten

Unser Tipp: Vereinbaren Sie befristete Dienstverhältnisse, vor allem bei Angestelltentätigkeiten. So vermeiden Sie ungewollt lange Kündigungsfristen.

Spezialfall Hotel- und Gastgewerbe: Hier darf ein Praktikum nur im Rahmen eines Dienstverhältnisses erfolgen. Der Praktikant hat jedenfalls Anspruch auf das kollektivvertragliche Mindestentgelt.

# Wichtig für die Anmeldung

Teilen Sie uns bei der Anmeldung mit, um welche Art der Beschäftigung es sich handelt – wir kümmern uns um die korrekte sozialversicherungsrechtliche Einstufung und Meldung.

# Abschließend noch ein Tipp

Ein einfaches „Danke“ zum Ende des Praktikums hinterlässt oft mehr Wirkung als gedacht. Zeigen Sie Ihre Wertschätzung – gegenüber den Praktikanten ebenso wie gegenüber den Mitarbeitenden, die sich um deren Einschulung kümmern. Gerade in Zeiten von Fachkräftemangel kann dies langfristig zur Mitarbeiterbindung beitragen und Ihr Unternehmen als attraktiven Arbeitgeber positionieren.

Ihr Fidas Team