Sanierungsarbeiten einer Arztpraxis stellen sofort abziehbare Betriebsausgaben dar
Werden in betrieblich genutzten Gebäuden des Anlagevermögens (etwa in den Büroräumlichkeiten des Unternehmers) Sanierungs- oder Umbaumaßnahmen vorgenommen, so ist hinsichtlich der dafür angefallenen Kosten zwischen aktivierungspflichtigem Herstellungsaufwand und sofort absetzbarem Erhaltungsaufwand zu unterscheiden. In der Praxis bereitet die Abgrenzung zwischen Erhaltungsaufwand einerseits und Herstellungsaufwand andererseits jedoch häufig Schwierigkeiten.
Erhaltungsaufwand dient dazu, ein Gebäude in einem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten. Bei regelmäßig in gewissen Zeitabständen wiederkehrenden notwendigen Ausbesserungen, durch die die Wesensart des Gebäudes nicht verändert wird, liegt sofort abzugsfähiger Erhaltungsaufwand vor.
Der Umstand, dass im Zuge einer Instandsetzung besseres Material oder eine modernere Ausführung gewählt wird, nimmt den Aufwendungen in der Regel nicht den Charakter eines Erhaltungsaufwandes, solange nicht die Wesensart des Hauses verändert wird oder das Gebäude ein größeres Ausmaß erhält.
Nach Ansicht der Finanzverwaltung liegt beispielsweise in folgenden Fällen Erhaltungsaufwand vor:
- Umdeckung des Daches, Ausbesserung der Dachrinne oder des Mauerwerkes,
- Erneuerung des Verputzes und des Anstriches,
- Instandsetzung schadhaft gewordener Türen und Fenster,
- die Reparatur sanitärer Anlagen und der Elektroanlagen,
- Umstellung einer mit festen Brennstoffen beheizten Zentralheizungsanlage auf eine mit Ölfeuerung,
- Erneuerung/Sanierung eines Bades und ähnliche Maßnahmen oder
- Erneuerung von technischen Installationen