Rückersatzanspruch der Vorsteuer bei Prozesskostenersätzen

Ausgangspunkt:

Die in einem Rechtsstreit unterliegende Partei hat ihrem Gegner die durch die Prozessführung verursachten Prozesskosten zu ersetzen. Dieser Kostenersatz ist nicht Entgelt für eine sonstige Leistung der obsiegenden Partei, sondern echter, nicht steuerbarer Schadenersatz.
Prozesskosten sind: Anwaltskosten, Gerichtsgebühren, Stempelmarken sowie Pfändungs- und Exekutionsgebühren, die vom Gericht bestimmt werden.

Der zivilgerichtliche Schadenersatz umfasst den vollen Betrag inklusive der Umsatzsteuer. Jedoch hat die unterlegene Partei einen Rückersatzanspruch in Höhe der Umsatzsteuer, insoweit die obsiegende Partei zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Auf diesen Rückersatzanspruch wird oft zu Lasten der unterlegenen Partei vergessen! Oder der Rückersatzanspruch muss im Prozessweg geltend gemacht werden!

In der Praxis kann die aufwändige Vorgangsweise dadurch vermieden werden, dass der Rechtsanwalt der obsiegenden Partei im gerichtlichen Kostenverzeichnis die Umsatzsteuer nicht gesondert anführt bzw. die Umsatzsteuer nicht von der unterlegenen Partei einfordert (vorausgesetzt die obsiegende Partei ist zum Vorsteuerabzug berechtigt - hierzu ist jedoch auch eine ordnungsgemäße Rechnung notwendig). Dadurch würde die unterlegene Partei nur verpflichtet, den Nettobetrag an die obsiegende Partei zu ersetzen.

Diese Vorgehensweise bedeutet allerdings für die unterlegene Partei ein Entgegenkommen. In der Praxis wird deshalb für die unterlegene Partei die Möglichkeit des Rückersatzanspruches bzw. des Nettoanspruchs im Verfahren von Bedeutung sein.