Risiko Home-Office Betriebsstätte

In den eigenen vier Wänden zu arbeiten ist seit Beginn der Pandemie schon fast zur Normalität geworden. Doch neben den vielen Vorteilen gibt es dabei auch einige Risiken für ArbeitgeberInnen. Eines davon ist die Gefahr der Betriebsstättenbegründung inklusive der steuerlichen Konsequenzen. Gleich vorweg: Dank einer aktuellen VwGH-Entscheidung können Sie hierbei etwas aufatmen. Lesen Sie hier, was das genau bedeutet und warum Sie dennoch vorsichtig sein müssen. # Wie war es bisher? Laut österreichischer Verrechnungspreisrichtlinien 2021 kann es passieren, dass die Homeoffice-Tätigkeit der ArbeitnehmerInnen zum Entstehen einer Betriebsstätte führt. Hierzu genügt bereits eine faktische Verfügungsmacht über das Homeoffice. Zum Beispiel liegt eine solche vor, wenn ein/e MitarbeiterIn nicht bloß gelegentlich im Homeoffice arbeitet. Und dazu genügt es bereits, wenn sie oder er mehr als 25% der Gesamtarbeitszeit von Zuhause aus arbeitet. # Die Gefahr dabei? Durch diese relativ weite Auslegung, wann eine faktische Verfügungsmacht des Arbeitgebers über das Home Office besteht, führt das in vielen Fällen dazu, dass ausländische Arbeitgeber eine Betriebsstätte begründen, sofern sie inländische MitarbeiterInnen beschäftigen. Sogar dann, wenn MitarbeiterInnen auf eigenen Wunsch hin den Wohnort wechseln und der Arbeitgeber somit gezwungen ist, Home Office Tätigkeiten zuzulassen (sofern er die oder den MitarbeiterIn nicht verlieren möchte). Gerade in Zeiten, in denen Unternehmen ihren (zukünftigen) ArbeitnehmerInnen entgegenkommen möchten („Personalmangel“), erfolgt die Home-Office-Tätigkeit somit oft gar nicht auf Wunsch seitens der ArbeitgeberInnen (etwa, um sich die Kosten für Büroräume zu ersparen), sondern im Interesse der MitarbeiterInnen. # Und jetzt? Wie sieht es nun mit der Entscheidung des VwGH vom 22. Juni 2022 aus? Laut einer aktuellen Entscheidung des VwGH vom 22. Juni 2022 liegt in vielen Home-Office-Fällen gar keine de-facto Verfügungsmacht der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers über das Home Office vor. Eine bloße Mitbenutzung des Schreibtisches in den Büroräumlichkeiten einer oder eines anderen Steuerpflichtigen sei nicht ausreichend genug, um die Verfügungsmacht über die feste Geschäftseinrichtung zu bejahen. Somit habe die oder der ArbeitgeberIn auch nur ein „Mitbenutzungsrecht“ (wenn überhaupt) und es fehlt an der qualifizierten Verfügungsmacht der/des Arbeitgeberin/Arbeitgebers über das Home-Office. Bedeutet also: Eine Betriebsstättenbegründung ist idR auszuschließen, wenn ein/e ArbeitnehmerIn in ihrer oder seiner Wohnung tätig wird. # Alles gut? Naja, … Ist somit wirklich alles gut? Wir raten dennoch zur Vorsicht! Denn die Verwaltungsmeinung in Österreich ist nach wie vor streng und der OECD Kommentar lässt unterschiedliche Auslegungen zu! Kontaktieren Sie daher im Zweifelsfall lieber unsere ExpertInnen bei Fidas und lassen Sie sich individuell beraten, ob in ihrem Fall eine Vertreterbetriebsstätte für die/den ArbeitgeberIn begründet ist. # Weitere Informationen & Fragen Sie haben noch weitere Fragen oder benötigen die Unterstützung unserer Fidas-ExpertInnen? Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns einfach per Mail, telefonisch oder persönlich.   Quellen: https://lindemedia.at/news/news-swk/home-office-betriebsstaette-entschaerfung-durch-vwgh-urteil https://findok.bmf.gv.at/findok?execution=e100000s1&segmentId=ad0f29fe-e9ae-4e6b-9943-68f78e3c7c8c  
Link und Bildcredits: https://unsplash.com/photos/vSchPA-YA_A - Foto von Freddie Marriage auf Unsplash