Restrukturierungsordnung, neue Zukunft
Das neue Bundesgesetz ReO (Restrukturierungsordnung) ist eine weitere Rettungsmöglichkeit, die seit Juli für Unternehmen mit finanziellen Schwierigkeiten angewandt werden kann. Das Ziel: die Bestandsfähigkeit der Firmen wiederherstellen und möglichst viele Arbeitsplätze retten. Ein Überblick.
Die Fakten
- Eines gleich vorweg: Für bereits zahlungsunfähige Schuldner stehen die präventiven Restrukturierungsmaßnahmen grundsätzlich nicht zur Verfügung.
- Zuständig ist in erster Instanz das Landes-/Insolvenzgericht. Es gibt aber keine Veröffentlichung in der Insolvenzdatei.
- Die Eigenverwaltung des Schuldners ist weiterhin gegeben. Es kann aber ein Restrukturierungsbeauftragter zur Unterstützung des Schuldners und der Gläubiger bei der Aushandlung und Ausarbeitung des Plans durch das Insolvenzgericht bestellt werden. In manchen Fällen ist das als zwingend vorgesehen.
- Ein Restrukturierungsplan gilt von den betroffenen Gläubigern als angenommen, wenn die Summe der Forderungen der zustimmenden Gläubiger in jeder Klasse zumindest 75 % der Gesamtsumme ihrer Forderungen beträgt.
- Weiters ist eine befristete Vollstreckungssperre für ausgewählte Gläubiger ebenso möglich wie ein insolvenzrechtlicher Anfechtungsschutz für neue Finanzierungen und Zwischenfinanzierungen. Letzteres soll insbesondere Bankenfinanzierungen in der Unternehmenskrise entscheidend erleichtern.
- Bestehende und zukünftige Arbeitnehmerforderungen sind vom Restrukturierungsverfahren ausgeschlossen (= Insolvenzfonds kann nicht angesprochen werden).