Rechnungsmängel!
Rechnungsmängel!
ACHTUNG vor allem bei folgenden falschen Angaben auf Rechnungen:
- falsche Adresse und UID-Nummer des Liefernden/Leistenden,
- fehlendes Lieferdatum trotz angegebenem Leistungszeitraum!
Jedem Unternehmer ist bekannt, dass für die Geltendmachung eines Vorsteuerabzugs aus Eingangsrechnungen ab einem Betrag von brutto EUR 150,00 folgende Rechnungsmerkmale auf den Belegen angegeben sein müssen:
- Name und Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers
- Name und Anschrift des Leistungsempfängers
- Menge und handelsübliche Bezeichnung der Leistung
- Tag der Lieferung oder Leistungszeitraum
- Entgelt (netto) und den Steuersatz
- Steuerbetrag
- Ausstellungsdatum
- fortlaufende Rechnungsnummer
- UID-Nummer des leistenden Unternehmers
- Steuersatz bzw. Hinweis auf eine Steuerbefreiung
- UID-Nummer des Leistungsempfängers ab EUR 10.000,00 brutto
Dabei haben es einige Punkte aus obiger Liste in sich bzw. muss hier eine erhöhte Sorgfalt bei der Überprüfung angewendet werden, um nicht im Nachhinein durch einen vom Finanzamt verwehrten Vorsteuerabzug einen finanziellen Nachteil zu erleiden.
Zu Punkt 1 und 9:
Name und Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers
und die UID-Nummer des liefernden oder leistenden Unternehmers
Es wird von Seiten des Finanzamtes bzw. durch diverse Urteile vom Verwaltungsgerichtshof (VwGH) bestätigt, dass bei der Angabe einer falschen Adresse des Lieferers/Leistenden auf den Rechnungen kein Vorsteuerabzug zusteht. Auch wenn der Leistungsempfänger sich die Adresse der Firma z.B. durch eine Firmenbuchabfrage bestätigen lässt, an dieser Adresse aber niemals eine tatsächliche Geschäftstätigkeit entfaltet worden ist, stellt diese falsche Adresse laut Ansicht des Finanzamtes einen schweren Mangel dar. Der Vorsteuerabzug kann deshalb nicht geltend gemacht werden.
Gleiches gilt auch bei der Angabe von falschen UID-Nummern auf den Rechnungen des Lieferers/Leistenden.
Lösung: Machen Sie bitte nicht nur bei Ihren (neuen) Kunden, sondern auch bei neuen Lieferanten eine Finanzonline UID-Nummernabfrage Stufe 2. Damit haben Sie gleich zwei mögliche Problemfelder überprüft, erstens die Gültigkeit der UID-Nummer und zweitens die Adresse des Lieferanten von dem aus er sein Unternehmen betreibt!
Zu Punkt 4:
Tag der Lieferung oder der Leistungszeitraum
Diese Rechnungsmerkmale können nicht wahlweise auf Belegen angegeben werden.
Handelt es sich um eine sonstige Leistung, ist der Leistungszeitraum auf der Rechnung anzugeben (z. B. bei Provisionen, Werbeleistungen, Transportleistungen, Beratungen, usw.).
Handelt es sich jedoch um eine Lieferung, muss zwingend der Tag der Lieferung auf der Rechnung angegeben werden.
Vor allem in der Baubranche wird immer wieder nur der Leistungszeitraum, nicht aber das Datum der Übergabe, auf Rechnungen angegeben. Die Errichtung eines Gebäudes stellt aber keine sonstige Leistung dar, sondern eine (Werk)Lieferung. Es ist deshalb auf einer Schlussrechnung nach erfolgter Übergabe des Bauwerkes zwingend das Übergabedatum = Lieferdatum anzugeben, die Angabe des Bauzeitraumes ist in diesem Fall zu wenig. Die Angaben müssen eindeutig sein, sonst steht der Vorsteuerabzug nicht zu.