Rauchverbot in der Gastronomie – Mutterschutz
Ab 1.11.2019 ist das Rauchen in der Gastronomie (ausgenommen Freiflächen) zur Gänze verboten.
Damit entfällt ab diesem Stichtag das Beschäftigungsverbot für schwangere Arbeitnehmerinnen.
In vorzeitigem Mutterschutz befindliche Arbeitnehmerinnen werden, da es keine Übergangsregelung gibt, mit 1.11.2019 ihren Dienst bis zum Beginn der allgemeinen Schutzfrist wieder antreten müssen. Es sei denn, es liegt ein ärztlich bescheinigter anderer Grund für einen vorzeitigen Mutterschutz vor.