"ZABIL"- Erhebung des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs
Ab 2006 sind Unternehmen per Meldeverordnung zur Meldung des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs verpflichtet, sofern die Summe der Erlöse bestimmte Schwellenwerte überschreitet.
Rechtsgrundlage dieser Verpflichtung ist die Meldeverordnung "ZABIL 1/2005" der Österreichischen Nationalbank. Grenzüberschreitend ist eine Dienstleistung aus Sicht Österreichs immer dann, wenn ein Vertragspartner seinen Sitz oder Wohnsitz im Ausland hat. Grenzüberschreitend ist die Dienstleistung aber auch, wenn der Vertragspartner eine internationale Organisation oder eine diplomatische Einrichtung (Botschaft, Konsulat) eines ausländischen Staates ist oder ein Konzernunternehmen im Ausland.
Dienstleistungen
Dienstleistungsexporte liegen dann vor, wenn die Leistung von einem Österreicher erbracht wird; bei Dienstleistungsimporten dagegen wird die Leistung von einem Österreicher bezogen. Dienstleistungen in Sinne dieser Erhebung sind:
- Transportleistungen,
- Kommunikationsleistungen,
- Bauleistungen,
- Versicherungsdienstleistungen,
- Finanzdienstleistungen,
- EDV- und Informationsdienstleistungen,
- Patente und Lizenzen, sonstige unternehmensbezogene Dienstleistungen (inkl. Transithandelserträge),
- Dienstleistungen für persönliche Zwecke/Kultur/Freizeit,
- Personalaufwand für Arbeitnehmer, die in Österreich keinen Hauptwohnsitz haben,
- laufende Übertragungen.
Meldeverpflichtung
Unternehmen werden per Meldeverordnung zur Meldeerstattung verpflichtet, sofern die Summe der Erlöse aus für das Ausland erbrachten Dienstleistungen (Dienstleistungsexporte) oder die Summe der Aufwendungen für aus dem Ausland bezogene Dienstleistungen (Dienstleistungsimporte) innerhalb eines Kalenderjahres den Schwellenwert von € 50.000 oder € 200.000 (je nach Branche) erreicht. Eine detaillierte Aufschlüsselung der einzelnen Schwellenwerte sind in der Meldeverordnung ZABIL 1/2005 unter Punkt 2.2. "Schwellenwerte" angeführt. Verstöße gegen die Meldepflicht stellen eine Verwaltungsübertretung dar und können mit einer Geldstrafe bis zu € 5.000 geahndet werden.
Meldeperioden
Berichtszeitraum ist grundsätzlich das Kalenderquartal oder das Kalenderjahr. Alle Angaben beziehen sich im Rahmen der Quartalsmeldung auf das jeweilige Berichtsquartal oder auf das Berichtsjahr. Die Dienstleistungsexporte und -importe sind in jener Berichtsperiode zu melden, in welcher die grenzüberschreitende Dienstleistung erbracht oder bezogen wurde. Die Meldung über das abgelaufene Kalenderquartal ist spätestens am 15. Kalendertag unmittelbar nachfolgenden Monats zu erstatten. Bei jährlicher Meldung ist die Meldeperiode das Kalenderjahr, in dem die erbrachte oder bezogene Dienstleistung fakturiert wurde. Die Meldung über das abgelaufene Kalenderjahr ist spätestens am 15. Februar des Folgejahres zu erstatten.
Organisation der Meldungslegung
Die Meldung ist beginnend mit dem 1. Quartal 2006 vierteljährlich an die Statistik Österreich zu erstatten. Zwei Meldekonzepte stehen den Unternehmen dabei zur Auswahl:
- eine vierteljährliche Meldung über die Dienstleistungsexporte und -importe nach Partnerländern und der Art der Dienstleistungen (Meldeerstattung nur elektronisch möglich) oder
- eine vierteljährliche Meldung über die Partnerländer zusammen mit einer jährlichen Meldung über die Art der Dienstleistungsexporte und -importe.