Umsatzsteuersenkung

Profitieren Sie schon von der Umsatzsteuersenkung in der Gastronomie?

Vielleicht haben Sie sich schon gefragt, wann das Update im Zusammenhang mit den Regelungen der vorübergehenden Senkung der Umsatzsteuer in der Gastronomie erfolgt. Abänderungen, Klarstellungen und Ergänzungen ließen bei keinem Corona-Gesetz der letzten Woche lange auf sich warten. Heute dürfen wir Ihnen diese „Latest News“ vorstellen. #Ich habe keine Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe, darf ich die Umsatzsteuer trotzdem senken? Diese Frage stellen sich vor allem die regelbesteuerten Buschenschank- und Heurigenbetreiber. Hier dürfen wir ganz klar mit JA antworten. Im Gesetzestext steht, dass eine Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe erforderlich ist, nicht jedoch dass man eine innehaben muss. #stichwortbefreiung #Speisen und Getränke in Betriebskantinen Natürlich sind auch die Betriebskantinen mitinbegriffen. #gutenappetit #Sind Lieferservice, Abholdienste und der Gassenverkauf auch begünstigt? Jetzt heißt es gut aufpassen: JA, jedoch fallen hier nur warme Speisen (inkl. Salate) und offene Getränke unter die Begünstigung wenn es sich um Lieferservices und Abholdienste handelt.  Beim Gassenverkauf unterliegt zusätzlich der Verkauf von Speiseeis im Stanitzel oder Becher dem ermäßigten Steuersatz. #iceinthesunshine #Spitzfindigkeiten für Bäckereien, Fleischereien, Konditoreien und Greißlerein Betroffen von der Begünstigung sind die Verabreichung von Speisen oder der Ausschank von Getränken für den Genuss an Ort und Stelle. Daraus lässt sich schon mal schließen, dass Verkäufe von Speisen und Getränke die nicht zum sofortigen Verzehr ausgerichtet sind, nicht unter die Begünstigung fallen. Bsp. Konditorei: Wird das Kipferl zum Melange in der Konditorei konsumiert, unterliegt beides dem Steuersatz iHv von 5 %. Bsp. Bäcker: Verkauft der Bäcker das Kipferl an den Kunden zum Mitnehmen, unterliegt es dem Steuersatz iHv 10% (keine warme Speise!). Bsp.  Fleischer: Will man den Fleischer unterstützen, kauft man lieber eine Leberkässemmel anstatt einer Wurstsemmel zum Mitnehmen. Nur bei der Leberkässemmel handelt sich um die Abholung warmer Speisen und somit ist der Steuersatz iHv 5% anwendbar. Bsp. Greißler: Ein Coffee-to-Go wird verkauft. Da es sich um ein offenes Getränk handelt, kommt der begünstigte Steuersatz zur Anwendung. #Speisen aus dem Automaten Auch hier sind nur warme Speisen oder offene Getränke begünstigt. #aufsdetailkommtsan Nun sollte klar sein, wie man die Gastronomie richtig unterstützen kann! #mahlzeitundprost