Privatvermögen

Neben den regulären steuerpflichtigen Einkünften sind auch bestimmte Einkünfte aus dem privaten Bereich steuerbar, die steuerrechtlich unter dem Begriff „sonstige Einkünfte“ zusammengefasst werden. Die Bedeutung dieser Einnahmequelle, dessen Steuerpflicht oft nicht bewusst ist, wurde durch aktuelle Entscheidungen aus dem Bundesfinanzgericht und dem Verwaltungsgerichthof wieder in den Vordergrund gerückt. Sonstige Einkünfte werden in folgende Kategorien unterteilt: ❚  Wiederkehrende Bezüge ❚  Funktionsgebühren ❚  Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen ❚  Spekulationsgeschäfte ❚  Einkünfte aus Leistungen Dabei ist die richtige Einordung in eine dieser angeführten Kategorie bestimmend für die weitere steuerliche Behandlung.
  1. Wiederkehrende Bezüge
Zu den wiederkehrenden Bezügen zählen regelmäßig in bestimmten Zeitabschnitten zufließende Einnahmen, soweit sie nicht bereits von einer anderen Einkunftsquelle erfasst sind. In diesem Zusammenhang sind insbesondere Leibrenten zu erwähnen.
  1. Funktionsgebühren
Zu den sonstigen Einkünften zählen stets die Funktionsgebühren der Funktionäre von öffentlich-rechtlichen Körperschaften. Wie beispielsweise Entschädigungen für Funktionäre der Kammern, Mitglieder verschiedener öffentlicher Fonds oder auch Funktionäre der Feuerwehren.
  1. Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen
Gewinne aus dem Verkauf eines privaten Grundstückes zählen ebenfalls zu den sonstigen Einkünften und werden in der Regel mit 30 % versteuert, soweit sie nicht befreit sind. Zu den wichtigsten Befreiungstatbeständen zählen unter anderem die Hauptwohnsitzbefreiung, die Herstellerbefreiung sowie Tauschvorgänge im Rahmen von Zusammenlegungs- oder Flurbereinigungsverfahren. Verluste aus privaten Grundstücksveräußerungen können vorrangig nur mit Gewinnen aus anderen privaten Grundstücksveräußerungen ausgeglichen werden oder zu einem bestimmten Teil mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung verrechnet werden.
  1. Spekulationsgeschäfte
Unter Spekulationsgeschäfte fallen jegliche Veräußerungen von Wirtschaftsgütern des Privatvermögens, wenn zwischen deren Anschaffung und Veräußerung eine Zeitspanne von nicht mehr als einem Jahr liegt. Ge­winne aus Spekulationsgeschäften sind somit nach Ablauf der Spekulationsfrist von einem Jahr und zudem bis zu einer Freigrenze von € 440,– steuerfrei. Verluste aus Spekulationsgeschäften können hingegen nur mit Gewinnen aus anderen Spekulationsgeschäften innerhalb desselben Kalenderjahres verrechnet werden.
  1. Einkünfte aus Leistungen
Zu den Einkünften aus Leistungen zählen insbesondere die gelegentliche Vermittlung sowie die Vermietung beweglicher Gegenstände. Unter Leis­tung ist aber auch jedes Verhalten zu verstehen, dem ein Leistungsaustausch zugrunde liegt. Sozusagen ein Verhalten, das darauf ausgerichtet ist, jemand anderem gegen Entgelt einen wirtschaftlichen Vorteil zu verschaffen. Unter dem Leistungsbegriff fällt das bloße Tun, Dulden oder Unterlassen. Explizit davon ausgenommen sind hingegen Leistungen aus der Veräußerung eines Vermögensgegenstandes, die eine Vermögensumschichtung bewirken. Positive Einkünfte aus Leistungen sind bis zu einem Betrag von € 220,– nicht steuerpflichtig. Verluste daraus dürfen allerdings nicht mit anderen Einkunftsarten ausgeglichen oder in der Steuererklärung angesetzt werden. Die Abgrenzung zwischen Einkünften aus Leistungen und Spekulationsgeschäften ist dabei besonders schwer und undurchsichtig, wobei die steuerliche Behandlung sich deutlich voneinander unterscheidet. Folgende Übersicht zeigt Beispiele, in denen die fließenden Grenzen und sich daraus ergebenden steuerlichen Auswirkungen deutlich werden: Kein Leistungsaustausch = nicht steuerbar ❚  Lotteriegewinne ❚  Gewinne aus Preisausschreibungen ❚  Finderlöhne ❚  Schadenersatzzahlungen ❚  Entgeltliche Einwilligung in eine Scheidung Leistungsaustausch ohne Vermögensumschichtung = Einkünfte aus Leistungen, steuerfrei wenn unter € 220,– ❚  Preise, aus Teilnahmen an einem Wettbewerb ❚  Schmier- und Bestechungsgelder ❚  Aufgabe eines Wohnrechtes ❚  Aufgabe eines Belastungs- und Veräußerungsverbotes ❚  Entgeltliche Aufgabe einer Besitzstörungsklage ❚  Entgeltlicher Verzicht auf Nachbarschaftsrechte ❚  Entgeltliche Überlassung von Wissen oder Information Leistungsaustausch mit Vermögensumschichtung = Spekulationsgeschäfte, steuerfrei wenn außerhalb der Spekulationsfrist von 1 Jahr ❚  Private Mietrechtsablöse ❚  Ablöse eines Einstellrechtes ❚  Ablöse eines Fruchtgenussrechtes ❚  Entgeltliche Abgeltung der Zustimmung eines Miteigentümers zur Begründung von Wohnungseigentum ❚  Blutspenden ❚  Verkauf des Privat-PKWs Um sonstige Leistungen besser einordnen zu können, ist es empfehlenswert sich zuerst die Frage zu stellen, ob überhaupt ein Leistungsaustausch vorliegt und ob eine Vermögensumschichtung bewirkt wurde. Die Beur­teilung, ob eine Vermögensumschichtung bei verkauften körperlichen Gegenständen vorliegt, ist relativ einfach, jedoch ist dies bei Rechten wesentlich schwieriger. Wie Sie sehen, kann die richtige steuerliche Einordnung von Einkünften aus dem Privatvermögen im Einzelfall schwierig und mit unerwarteten steuerlichen Folgen verknüpft sein. Falls Sie mit Einkünften aus dem Privatvermögen konfrontiert sind und sich deren Steuerpflicht unsicher sind, steht Ihnen Ihr Fidas Partner gerne zur Verfügung.