Sommer, Sonne, Strand und PRAKTIKUM

Sommer, Sonne, Strand und PRAKTIKUM

Schüler und Studenten nutzen die Sommerferien traditionsgemäß dazu, in der Arbeitswelt erste Erfahrungen zu erwerben. Viele möchten sich Geld dazuverdienen, andere sind verpflichtet, ein Praktikum passend zu ihrer Ausbildung zu absolvieren. Diese Unterscheidung ist schon ein wesentliches Kriterium dafür, ob der Ferialjob bei der Sozialversicherung anzumelden ist. Generell unterscheidet man zwischen einem Pflichtpraktikum mit oder ohne Entlohnung, einem Volontariat und einer Tätigkeit als Ferialarbeitnehmer. Auch die Branche des Betriebes ist wesentlich. Wie immer kommt es auf die Details an. Wir dürfen Ihnen hier eine kurze Übersicht aufzeigen, um Ihnen die Einordnung zu erleichtern: 1. PFLICHTPRAKTIKANTEN – weil’s die Schule vorschreibt Pflichtpraktikanten sind Schüler oder Studenten, die ein vorgeschriebenes Praktikum in einem Betrieb absolvieren. Der Ausbildungszweck steht dabei im Vordergrund. Bei einem Pflichtpraktikanten handelt es sich um keinen Arbeitnehmer im arbeitsrechtlichen Sinn. Somit sind die arbeitsrechtlichen Bestimmungen (Urlaubsgesetz, Entgeltfortzahlungsgesetz, Angestelltengesetz oder Kollektivvertrag) nicht anwendbar. Es besteht für den Praktikanten auch kein gesetzlicher Anspruch auf ein Arbeitsentgelt. Natürlich kann auf Basis einer freien Vereinbarung ein Entgelt bezahlt werden. Wird Unentgeltlichkeit vereinbart, ist keine Anmeldung zur Sozialversicherung erforderlich. Eine Teilversicherung besteht für den Praktikanten im Rahmen der Schüler- und Studentenunfallversicherung.  Bezahlte Pflichtpraktika hingegen unterliegen der Pflichtversicherung nach dem ASVG. Übersteigen die Bezüge von Praktikanten die Geringfügigkeitsgrenze, sind sie nach dem ASVG vollversichert (d.h. pflichtversichert in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung). 2. VOLONTÄRE – Freiwillige vor Auch Volontäre absolvieren zu Ausbildungszwecken ein betriebliches Praktikum – jedoch besteht hier keine schulische Verpflichtung. Obwohl der Volontär kein Entgelt erhält, ist er in der Unfallversicherung pflichtversichert. Er ist daher bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (AUVA) anzumelden. Der Unfallversicherungsbeitrag beträgt 14 Cent pro Person und Kalendertag. Auch hier sind die arbeitsrechtlichen Bestimmungen nicht anwendbar. 3. FERIALARBEITNEHMER – der Klassiker um das Taschengeld aufzubessern Bei Ferialarbeitnehmern handelt es sich um Schüler oder Studenten, die während der Sommermonate Geld dazuverdienen wollen. Diese Arbeit wird nicht als Pflichtpraktikum von der Schule bzw. Hochschule vorgeschrieben. Hier wird  ein reguläres Arbeitsverhältnis abgeschlossen, wobei auch alle arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen gelten. Da das Arbeitsrechts sowie der Kollektivvertrag voll anwendbar sind, haben Ferialarbeitnehmer auch Anspruch auf aliquote Sonderzahlungen und eine etwaige Urlaubsersatzleistung. Sie sind, wie alle anderen Arbeitnehmer, zur Pflichtversicherung bei der Gesundheitskasse anzumelden und für sie sind auch Lohnsteuer und die üblichen Lohnnebenkosten in voller Höhe abzuführen. Nach Ablauf des Jahres sollte eine Arbeitnehmerveranlagung gemacht werden. Tipp: Wir empfehlen den Abschluss eines befristeten Dienstverhältnisses, vor allem wenn der Ferialarbeitnehmer Angestelltentätigkeiten verrichtet, da in diesem Fall die zwingenden und relativ langen Kündigungsfristen gelten. Ein Praktikum im Hotel- und Gastgewerbe kann ausschließlich im Rahmen eines Dienstverhältnisses erbracht werden. Der Praktikant hat zumindest Anspruch auf ein Entgelt in der Höhe der jeweils geltenden kollektivvertraglichen Bestimmungen. Teilen Sie uns bei der Anmeldung Ihres Praktikanten unbedingt mit, um welche Beschäftigungsform es sich handelt, wir kümmern uns um die richtige Anmeldung!