Eine gute Planung ist das Um und Auf
„Planung ersetzt Zufall durch Irrtum“ – Nicht, wenn die Planungsrechnung mit unseren Fidas Experten abgestimmt wird!
Das Rechnungswesen ist überwiegend an der Vergangenheit orientiert. Für die Unternehmensführung sind aber vor allem die kommenden Entwicklungen entscheidungsrelevant. Eine Planungsrechnung kann neben ihrer betriebswirtschaftlichen Bedeutung auch für steuerliche Zwecke und Gestaltungen genutzt werden.
#denblicknachvornerichten
Die Planungsrechnung hat die Aufgabe, betriebliche Entscheidungen quantitativ vorzubereiten und bei der Zielsetzung für zukünftige Perioden zu unterstützen. Zentrale Elemente einer Planungsrechnung sind insbesondere die Plan-Gewinn- und Verlustrechnung, die Planbilanz, die Plan-Cash-Flow-Rechnung und der Finanzplan. Aus steuerlicher Sicht gibt es folgende Bereiche, bei welchen eine Planungsrechnung sinnvoll bzw. erforderlich ist:
# Einkommensteuer- bzw. Körperschaftsteuervorauszahlungen
Jeder Einkommensteuerpflichtige hat Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer- bzw. Körperschaftsteuer zu leisten. Die Vorauszahlungen werden – ausgehend von der festgesetzten Jahressteuer des vergangenen Jahres – für das Folgejahr um 4% und für jedes weitere Jahr um je 5% pro Jahr erhöht. Das Finanzamt hat eine optimistische Grundeinstellung und geht somit von stetig steigenden Gewinnen aus. #positivdenken
Fallen die Vorauszahlungen entgegen der Erwartung der Finanz im Vergleich zum voraussichtlichen steuerlichen Ergebnis des aktuellen Jahres zu hoch aus, kann beim Finanzamt bis 30.9. ein Antrag auf Herabsetzung der Einkommensteuer- bzw. Körperschaftsteuervorauszahlungen für 2021 eingebracht werden. Der Antrag muss entsprechend begründet werden. Wird der Antrag nach dem 30.9. eingebracht, so darf das Finanzamt die Vorauszahlungen erst für das nächste Kalenderjahr neu festsetzen.
Sollen die laufenden Vorauszahlungen noch angepasst werden, wenden Sie sich an Ihr Fidas Team!
# Investitionsbedingter GewinnfreibetragNatürliche Personen und Gesellschafter von Mitunternehmerschaften (etwa OG oder KG), die natürliche Personen sind, können bei der Ermittlung ihrer Einkünfte aus einer betrieblichen Tätigkeit bei Erfüllung aller Voraussetzungen einen Gewinnfreibetrag von höchstens € 45.350 steuermindernd in Anspruch nehmen.
Für Gewinne bis € 30.000 steht ein Grundfreibetrag in Höhe von 13% dieses Gewinns – maximal daher € 3.900 – zu. Übersteigt der Gewinn € 30.000, kann zusätzlich zum Grundfreibetrag ein gestaffelter, investitionsbedingter Gewinnfreibetrag geltend gemacht werden. Dieser steht nur insoweit zu, als er durch Anschaffungs- oder Herstellungskosten bestimmter begünstigter Wirtschaftsgüter gedeckt ist. Voraussetzung ist somit, dass diese begünstigten abnutzbaren körperlichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens oder bestimmten Wertpapiere des Anlagevermögens im laufenden Jahr angeschafft werden.
Ist für 2021 aufgrund einer Planungsrechnung ein entsprechender Gewinn zu erwarten, wurden 2021 aber bislang noch keine oder keine ausreichenden Investitionen ins Anlagevermögen getätigt, sollte der Kauf von begünstigten körperlichen Wirtschaftsgütern oder Wertpapieren noch vor dem Jahresende 2021 nachgeholt werden.
#gutgeplantmitfidas