Sunny days – Photovoltaikanlagen können nun endlich volle Fahrt aufnehmen

Frühlingserwachen herrscht im ganzen Land. Mensch und Natur genießen die warmen Sonnenstrahlen. Nun dürfen auch die vielen neuen Photovoltaikanlagen, die während der Wintermonate auf unseren Dächern aufgepoppt sind, zeigen, was sie leisten können. Nicht nur der Eigenverbrauch kann jetzt gedeckt werden, Überschuss wird in das Stromnetz eingespeist. Doch haben Sie sich schon mal die Frage gestellt, wie diese Gewinne steuerlich zu behandeln sind? Wir verraten es Ihnen:  

# Ja, Überschusseinspeisung ist steuerpflichtig

Photovoltaikanlagen erfreuen sich einer wachsenden Beliebtheit, die vor allem mit dem vergleichsweise geringen Aufwand der Errichtung und des Betriebs der Anlage, dem steigenden Strompreis und diversen steuerlichen Begünstigungen begründet ist. Errichtet eine Privatperson eine Photovoltaik-Anlage und verwendet den Strom nicht ausschließlich für sich selbst, sondern speist den überschüssigen Strom ins Stromnetz ein (Überschusseinspeiser), kann es durch die dafür vom Energieversorger erhaltenen Einnahmen zu Steuerpflichten der Privatperson kommen.  

# Betriebsausgaben und ein Gewinnfreibetrag können abgezogen werden

Erfolgt die entgeltliche Einspeisung in das öffentliche Netz, stellt dies eine gewerbliche Einkunftsquelle dar. Von diesen Einnahmen können die korrespondierenden Ausgaben für die PV-Anlage in jenem Umfang, in dem die Anlage der Einspeisung in das öffentliche Netz dient, als Betriebsausgaben abgezogen werden. Zusätzlich besteht die Möglichkeit, einen Gewinnfreibetrag (zumeist bis zu € 4.500) geltend zu machen. Der saldierte Betrag unterliegt als Gewinn der Einkommensteuer, die von der Gewinnhöhe und von allfälligen anderen Einkünften abhängt. Wenn neben nichtselbständigen Einkünften, wie etwa einem aufrechten Dienstverhältnis oder dem Bezug einer Pension, ein Gewinn erzielt wird, gilt ein Veranlagungsfreibetrag von € 730 pro Jahr. Wird dieser Betrag mit dem Gewinn aus dem Stromverkauf überschritten, muss eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden.  

# NEU NEU NEU! Steuerbefreiung für Photovoltaikanlagen

Zusätzlich hat der Gesetzgeber zur Förderung erneuerbarer Energien eine Steuerbefreiung für Photovoltaikanlagen geschaffen. Ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 2022 sind Einkünfte aus der Einspeisung von
  • höchstens 12.500 kWh (Kilowattstunden) elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen steuerfrei,
  • wenn die Engpassleistung der Anlage die Grenze von 25 kWp (Kilowatt Peak) nicht überschreitet.
Bei Überschreiten der 12.500 kWh ist nur der übersteigende Teil steuerpflichtig (im Sinne eines Freibetrages). Der Freibetrag bezieht sich auf den einzelnen Steuerpflichtigen. Wird eine Anlage von mehreren Personen betrieben, steht der Freibetrag somit mehrmals zu. Ist andererseits ein Steuerpflichtiger an mehreren Anlagen beteiligt, steht ihm der Freibetrag nur einmal zu.  

# Leicht erklärt anhand von Beispielen

  1. Herr Sonnenschein installiert auf seinem Eigenheim eine Photovoltaikanlage mit 16 kWp. Damit werden 16.000 kWh Strom produziert. 12.000 kWh davon verbraucht er für den privaten Eigenbedarf selbst, der Rest (4.000 kWh) wird ins öffentliche Netz eingespeist. Sämtliche Einkünfte aus der Einspeisung sind steuerfrei.
  2. Frau Himmelblau installiert auf Freiflächen ihres Betriebs eine Photovoltaikanlage mit 50 kWp. Da die Engpassleistung der Anlage die Grenze von 25 kWp übersteigt, steht die Befreiung nicht zu
  3. Frau Wolkenlos hat bereits auf ihrem Eigenheim eine Photovoltaikanlage mit 15 kWp installiert. Nun rüstet sie auch ihr Ferienhaus mit einer weiteren Photovoltaikanlage mit 15 kWp aus. Aus beiden Anlagen werden in Summe 14.000 kWh ins öffentliche Netz eingespeist. Frau Wolkenlos steht die Befreiung für beide Anlagen zu, weil diese jeweils die Engpassleistung von 25 kWp nicht übersteigen. Der „Freibetrag“ an kWh steht allerdings nur einmal pro Steuerpflichtigem zu, sodass die Einkünfte aus der Einspeisung von 1.500 kWh (14.000 – 12.500) steuerpflichtig sind.
 

# Die Umsatzsteuer bitte nicht vergessen!

Für Zwecke der Umsatzsteuer gilt der Betreiber einer PV-Anlage bei Überschusseinspeisung als Unternehmer. Die Stromlieferungen des Anlagenbetreibers an das Energieversorgungsunternehmen unterliegen daher der Umsatzsteuer. Bei Gesamtumsätzen bis 35.000 Euro im Jahr ist die Stromlieferung jedoch aufgrund der Kleinunternehmerregelung grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit, womit auch kein Vorsteuerabzug zusteht. Kommt die Kleinunternehmerregelung nicht zur Anwendung oder optiert der Steuerpflichtige heraus, fällt für die Stromlieferung an das Energieversorgungsunternehmen Umsatzsteuer an. Die Steuerschuld geht jedoch auf das Energieversorgungsunternehmen über (sog. reverse charge), wenn die Haupttätigkeit des Energieversorgungsunternehmens in Bezug auf den Erwerb der Stromlieferungen in deren Weiterlieferung besteht und dessen eigener Verbrauch dieser Stromlieferungen von untergeordneter Bedeutung ist. Der Stromkäufer stellt dem Anlagenbetreiber eine Gutschrift (Rechnung des Leistungsempfängers) aus, dieser muss keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen, haftet aber für die Abfuhr dieser Steuer durch den Käufer. Dem Anlagenbetreiber kann ein Vorsteuerabzug zustehen.  

# Haben Sie Fragen?

Sie möchten dazu mehr erfahren, oder haben eine Frage an das Fidas-Team? Kontaktieren Sie uns gerne per Mail, Telefon oder persönlich. Unsere Experten helfen Ihnen gerne weiter. Wir wünschen Ihnen eine sonnige Woche!    
Bildcredits: Foto von Anders J auf Unsplash: https://unsplash.com/de/fotos/hxUcl0nUsIY