Persönliche Haftung des <br>Geschäftsführers. Gibt´s das?
Ist es möglich, dass ein Geschäftsführer einer GmbH mit seinem Privatvermögen zur Haftung für die Abgabenschulden einer GmbH herangezogen wird?
Nein? Ja? Jein?
Wir bringen Licht ins Dunkel: Unter welchen Bedingungen kann dies tatsächlich geschehen?
Bedingt durch die Covid-19-Krise haben viele Unternehmen Zahlungserleichterungen für Abgaben und Sozialversicherungsbeiträge in Anspruch genommen, um ihre Liquidität zu sichern.
Irgendwann läuft jede Frist ab - was geschieht nun, wenn zum Zeitpunkt der Fälligkeit dieser Zahlungserleichterungen keine ausreichenden finanziellen Mittel bereitstehen?
Im Falle einer GmbH kann hierbei unter bestimmten Voraussetzungen tatsächlich der Geschäftsführer persönlich zur Haftung der Abgabenschuld der Gesellschaft herangezogen werden! Dies gilt selbst dann, wenn der Geschäftsführer private Mittel verwendet hat, um Gläubiger der GmbH zu befriedigen.
Ruhig Blut bewahren! Der Geschäftsführer einer GmbH haftet nicht „automatisch“ für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Hierzu müssen gewisse Voraussetzungen gegeben sein. Eine solche Haftung wird nur dann schlagend, wenn der Geschäftsführer seinen Sorgfaltspflichten nicht nachkommt bzw. gegen gesetzliche Bestimmungen, die für den Fall der Krise bzw. Insolvenz der Gesellschaft eine bestimmte Vorgehensweise vorschreiben, verstößt.
#Aufgepasst - Unter welchen Voraussetzungen tritt die persönliche Haftung ein?
- das Bestehen einer Abgabenschuld der GmbH,
- die Uneinbringlichkeit der Abgabenschuld bei der GmbH,
- die Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten durch den Geschäftsführer,
- das diesbezügliche Verschulden des Geschäftsführers und
- die Kausalität zwischen der Pflichtverletzung durch den Geschäftsführer und der Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung.