Pauschalierung und Umsatzgrenzen in Österreich ab 2025/2026

Mit dem Budgetbegleitgesetz 2025, das Ende Juni auch vom Bundesrat beschlossen wurde, treten in Österreich ab 2025 und 2026 wesentliche Änderungen bei der einkommensteuerlichen Basispauschalierung und der umsatzsteuerlichen Vorsteuerpauschalierung in Kraft. Im Fokus stehen dabei insbesondere die Pauschalierung, die Umsatzgrenzen sowie deren Anpassungen in Österreich für 2026, mit dem Ziel, die Pauschalierungsmöglichkeiten auszuweiten und damit die steuerliche Attraktivität für Unternehmer deutlich zu erhöhen.

# Was ist die Basispauschalierung?

Die Basispauschalierung richtet sich an Gewerbetreibende und Selbstständige, die ihren Gewinn mittels Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermitteln. Wer diese Pauschalierung wählt, kann Betriebsausgaben pauschal und ohne Einzelbelege steuerlich geltend machen. Die meisten Aufwendungen gelten damit als abgegolten. Folgende Ausgaben können zusätzlich berücksichtigt werden:

  • Ausgaben für Waren, Rohstoffe, Halberzeugnisse, Hilfsstoffe und Zutaten (Umlaufvermögen)
  • Ausgaben für Löhne einschließlich Lohnnebenkosten
  • Fremdlöhne und Fremdleistungen, soweit sie unmittelbar in Leistungen des Betriebsgegenstandes eingehen
  • Pflichtbeiträge zur Kranken- Unfall- und Pensionsversicherung sowie zur Selbständigenvorsorge nach dem BMSVG oder vergleichbare Beiträge
  • Arbeitsplatzpauschale
  • 50 % der aufgewendeten Kosten für eine nicht übertragbare Wochen- Monats- oder Jahreskarte für Massenbeförderungsmittel für Einzelpersonen
  • Grundfreibetrag von 15 % des pauschalierten Gewinns, höchstens EUR 4.950.
  • Steuerberatungskosten gelten als Sonderausgaben.

Eine wesentliche Voraussetzung ist, dass der Umsatz im vorangegangenen Jahr eine bestimmte Grenze nicht überschreitet. Wird einmal von der Basispauschalierung auf die reguläre Einnahmen-Ausgaben-Rechnung gewechselt, ist eine Rückkehr zur Pauschalierung frühestens nach fünf Wirtschaftsjahren möglich.

# Vorsteuerpauschalierung

Erfüllt ein Unternehmer die Voraussetzungen, kann er zusätzlich oder unabhängig von der Basispauschalierung die Vorsteuerpauschalierung anwenden.

  • Der pauschale Vorsteuerabzug beträgt 1,8 % des Umsatzes.
  • Für bestimmte Berufsgruppen gelten abweichende Prozentsätze.
  • Die Vorsteuerpauschalierung kann auch ohne ESt-Pauschalierung in Anspruch genommen werden.

# Erhöhung der Pauschalsätze und Umsatzgrenzen

Ab dem Jahr 2025 werden die Pauschalsätze für die meisten Berufsgruppen von bisher 12 % auf 13,5 % angehoben. Ab 2026 steigt der Satz weiter auf 15 %.
Unverändert bleibt der Pauschalsatz von 6 % für bestimmte Tätigkeiten, wie etwa:

  • kaufmännische oder technische Beratung,
  • Tätigkeiten von wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern,
  • Aufsichtsräte,
  • Hausverwalter
  • sowie schriftstellerische, vortragende, wissenschaftliche, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeiten.

Auch die Umsatzgrenzen inkl. Höchstbeträge erhöhen sich deutlich:

è bis 2024: EUR 220.000,-, mit einem Höchstbetrag von max. EUR 26.400,- bzw. EUR 13.200,- in der 6-%-Pauschalierung,

è ab 2025: EUR 320.000,- mit max. EUR 43.200,- bzw. EUR 19.200,- und

è ab 2026: EUR 420.000,- mit max. EUR 63.000,- bzw. EUR 25.200.

Diese Anpassungen wirken sich auch direkt auf die Vorsteuerpauschalierung aus: Der Durchschnittssatz bleibt 1,8 %, der Höchstbetrag steigt von derzeit EUR 3.960,- auf EUR 5.760,- im Jahr 2025 und auf EUR 7.560,- ab 2026.

# Hinweis für die Praxis

Die Änderungen machen die Pauschalierungsmöglichkeiten für viele Unternehmen attraktiver. Dennoch sollte stets geprüft werden, ob die Pauschalierung im Vergleich zu einer regulären Einnahmen-Ausgaben-Rechnung tatsächlich von Vorteil ist. Ein frühzeitiger Vorteilhaftigkeitsvergleich hilft, die optimale steuerliche Gestaltung zu wählen.