Was die ökosoziale Steuerreform bringt

Von der schwarz-grünen Regierung vielgepriesen, von der Opposition reichlich kritisiert: Man ist es gewohnt, dass jede Steuerreform als bahn-brechend und vermeintlich größte der Zweiten Republik angekündigt wird; ein Superlativ, der nicht immer hält, was er verspricht, und der den Regierenden von der kalten Progression eingeräumt wird – die auch dieses Mal nicht abgeschafft wird. Tatsächlich bringt die Steuerreform 2022 mit der CO2-Bepreisung aber eine beachtenswerte Neuheit mit sich. Und was hat sie sonst noch zu bieten? ENTLASTUNG VON ARBEIT … #Steuersenkung. Eine gute Nachricht für alle Steuerzahler: Nachdem 2021 die erste Tarifstufe der Lohn- und Einkommensteuer von 25 auf 20 % gesenkt wurde, geht es nun um die Anpassung der zweiten und dritten Stufe. Bislang bei 35 %, sinkt der Tarif für Einkommensteile zwischen € 18.000 und € 31.000 mit 01.01.2022 auf 32,5 % und ein Jahr später auf 30 %. Äquivalent sinkt die dritte Tarifstufe für Einkommensteile zwischen € 31.000 und € 60.000 mit 01.01.2023 von derzeit 42 % auf 41 % und 2024 auf 40 %. #Verkehrsabsetzbetrag. Statt wie ursprünglich geplant, die Kranken-versicherungsbeiträge für kleine Einkommen zu senken, wird der Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag für Einkommen bis € 16.000 von bisher € 400 auf € 650 erhöht. Mittels Einschleifregelung reduziert sich der erhöhte Zuschlag bis zu einem Einkommen von € 24.500 auf null. #Familienbonus Plus. Dieser wird mit 01.01.2022 von € 1.500 auf € 1.750 und mit 01.01.2023 nochmals auf € 2000 pro Kind und Jahr angehoben. Für Kinder über 18 Jahre wird er mit 2022 von bisher € 500 auf € 575 und 2023 auf € 650 erhöht. #Gewinnbeteiligung. Dienstnehmern kann – bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen – als eine Art „Bilanz-Prämie“ eine steuerfreie Gewinn-beteiligung von bis zu € 3.000 p. a. gewährt werden. … UND WIRTSCHAFT #Investitionsfreibetrag. Erstmals kann für abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem 31.12.2022 (!) angeschafft oder hergestellt werden, ein Investitionsfreibetrag geltend gemacht werden. #Körperschaftsteuer. Die KöSt wird 2023 auf 24 % und 2024 weiter auf 23 % gesenkt. #GWG-Grenze. Die Grenze für die Sofortabschreibung „geringwertiger Wirtschaftsgüter“ wird mit 01.01.2023 von € 800 auf € 1.000 angehoben. #Gewinnfreibetrag. Der Grundfreibetrag des Gewinnfreibetrags wird für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2021 beginnen, von 13 % auf 15 % erhöht. #Degressive Absetzung für Abnutzung. Für Wirtschaftsgüter des Anlage-vermögens gilt derzeit eine maximal 30%ige degressive AfA. Nun wurde die Übergangsvorschrift für Anschaffungen bzw. Herstellungen um ein Jahr bis Ende 2022 verlängert, sodass diese steuerliche Begünstigung selbst dann beansprucht werden kann, wenn die degressive AfA unternehmens-rechtlich nicht zur Anwendung gelangt (keine Maßgeblichkeit der unternehmensrechtlichen Bilanzierung). ÖKOLOGISIERUNG #CO2-Steuer. Die neu eingeführte Abgabe bepreist ab 01.07.2022 die Treibhausgasemission fossiler Kraft- und Treibstoffe. Der Tarif pro Tonne CO2 wird anfänglich € 30 betragen und bis 2025 stufenweise auf € 55 angehoben. Abgeführt wird die CO2-Steuer nicht vom Emittenten (z.B. Autofahrer), sondern von jenen Unternehmen, die Kraft- und Heizstoffe in den Verkehr bringen (Handelsteilnehmer, z.B. Hersteller von Kraft- und Heizstoffen). Die Energielieferanten müssen Emissionszertifikate kaufen und je nach tatsächlicher Emission in entsprechender Anzahl an die dafür eingerichtete Behörde im Folgejahr wieder abgeben. Nicht verwendete CO2-Zertifikate müssen gegen eine Refundierung des Kaufpreises retourniert werden. #Klimabonus. Zur Abfederung der CO2-Bepreisung wird ein steuerfreier, regional gestaffelter Klimabonus eingeführt. Je nach Erschließung des öffentlichen Verkehrs und der lokal vorhandenen technischen und sozialen Infrastruktur beträgt der Bonus in vier Stufen zwischen € 100 (urbane Zentren; Wien) und € 200 (ländliche Gemeinden mit schlechter Erschließung) pro Person. Für Kinder bis 18 Jahre ist ein Bonus in halber Höhe vorgesehen. Die Auszahlung wird durch das Klimaschutzministerium ab 01.07.2022 erfolgen. #Sauber-Heizen-Offensive. Ab der Veranlagung 2022 können pauschale Sonderausgaben für Maßnahmen zum Ausstieg aus Öl- und Gasheizungen abgesetzt werden, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
  • Bundesförderung im Rahmen des Umweltförderungsgesetzes,
  • Datenübermittlung gemäß Transparenzdatenbankgesetz,
  • Ausgaben abzüglich erhaltener Förderung übersteigen € 4.000 bei thermischer Sanierung bzw. € 2.000 bei Heizungssystem-Austausch,
  • Förderung muss nach dem 31.03.2022 beantragt und nach dem 30.6.2022 ausbezahlt worden sein.
Der anzusetzende Pauschalbetrag beträgt € 800 für thermische Sanierungen und € 400 für einen Heizungsaustausch und kann für fünf Jahre in der Steuererklärung/Arbeitnehmerveranlagung berücksichtigt werden. Für weitere geförderte Maßnahmen kann sich der Zeitraum auf zehn Jahre verlängern. #Elektrizitätsabgabe. Mit 01.07.2022 erfolgt die Streichung der Eigen-stromsteuer auf alle erneuerbaren Stromformen (auch Wasserkraft, Windkraft und Biogas). KRYPTO-BESTEUERUNG #alt. Mangels Definition im Steuergesetz galten Krypto-Assets wie Bitcoins bislang als „sonstige unkörperliche Wirtschaftsgüter“, wurden im Betriebs-vermögen ebenso behandelt und entsprechend zum progressiven Tarif besteuert. Im Falle einer zinstragenden Veranlagung von Krypto-Assets – egal, ob als Teil des Betriebs- oder Privatvermögens – unterlagen die Zinsen und Wertsteigerungen der 27,5%igen Kapitalertragsteuer. Im Privatvermögen galt die Veräußerung oder der Tausch von Krypto-Vermögen als Spekulationsgeschäft und war nur dann steuerrelevant, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung maximal ein Jahr betrug. Dieses alte „Regime“ gilt weiterhin für sämtliche vor dem 01.03.2021 angeschafften Krypto-Assets. #neu. Krypto-Assets, die nach dem 28.02.2021 angeschafft wurden, unterliegen den neuen Besteuerungsbestimmungen. Wurden diese Assets allerdings bis inklusive 28.02.2022 wieder veräußert (auch Trades zwischen Krypto-Assets), gilt dies noch als Spekulationsgeschäft, und Gewinne sind mit bis zu 55 % Einkommensteuer zu besteuern. Einkünfte aus Veräußerungen im Zeitraum 01.01.2022 bis 28.02.2022 können auf Antrag wahlweise dem neuen Besteuerungsregime unterworfen werden. Ab dem 01.03.2022 unterliegen Gewinne aus dem Tausch gegen Fiat-Geld und Dienstleistungen dem besonderen KESt-Satz von 27,5 %. Täusche zwischen Krypto-Assets sind nun steuerfrei, wobei die Anschaffungskosten durch den Tausch fortgeführt werden (es kommt zu einer Verschiebung der Besteuerung). Dementsprechend wird künftig eine Verlustverrechnung mit anderen Einkünften aus Kapitalvermögen, die dem besonderen Steuersatz von 27,5 % unterliegen, möglich sein. Nicht zulässig ist hingegen eine Verrechnung von Krypto-Verlusten mit anderen Kapitaleinkünften wie Privatdarlehen oder Sparbuchzinsen. #KESt-Abzug. Wickeln inländische Dienstleister eine Realisation von Kryptowährungen ab oder schreiben sofort steuerpflichtige laufende Einkünfte aus Kryptowährungen gut, sind diese ab 01.01.2024 verpflichtet, 27,5 % Kapitalertragsteuer einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen.