Ein weiterer Teilbereich der beschlossenen Steuerreform ist das Ökologisierungspaket. Im Folgenden dürfen wir Ihnen die Greenlights vorstellen:
# CO2-Bepreisung
Es handelt sich bei der CO2-Bepreisung um eine eigenständige Abgabe, deren Höhe von den Treibhausgasemissionen der fossilen Kraft- und Treibstoffe abhängt. Die technische Umsetzung der Einführung dieser Abgabe soll stufenweise geschehen, beginnend mit 1. Juli 2022, um einerseits die notwendigen Strukturen für ein Handelssystem aufbauen zu können und andererseits die Verwaltungsbelastung für die Betroffenen möglichst gering zu halten. Verpflichtet zur Durchführung der CO2-Bepreisung werden nicht die Emittenten der CO2-Emissionen sein (etwa die Autofahrer), sondern jene Unternehmen, die Kraft- und Heizstoffe in den Verkehr bringen (Handelsteilnehmer, z.B. Hersteller von Kraft- und Heizstoffen). #Inverkehrbringer
Die Energielieferanten müssen Emissionszertifikate kaufen und je nach tatsächlichem Emissionsausstoß in entsprechender Anzahl an die eigens dafür eingerichtete Behörde im Folgejahr wieder abgeben. Nicht verwendete CO2-Zertifikate müssen gegen eine Refundierung des Kaufpreises retourniert werden. Für die Verbraucher fossiler Energieträger entstehen Mehrkosten, weil die Belastung durch die CO2-Bepreisung zu entsprechenden Preisanstiegen führen wird. #autofahrenwirdteurer
# Regionaler Klimabonus
Zur Abfederung der CO2-Bepreisung wird für Haushalte ein regionaler Klimabonus eingeführt. Dieser soll regional gestaffelt sein. In urbanen Zentren mit höchstrangiger Öffentlicher-Verkehr-Erschließung soll der Bonus € 100 betragen. In ländlichen Gemeinden € 200. Ausgehend von der Erreichbarkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln und von der lokal vorhandenen technischen und sozialen Infrastruktur werden die österreichischen Gemeinden in 4 Kategorien eingeteilt:
| Klassifikation | Bonus in € |
| I. Urbane Zentren mit höchstrangiger ÖV-Erschließung | 100 |
| II. Urbane Zentren mit zumindest guter ÖV-EErschließung | 133 |
| III. Zentren sowie das Umland von Zentren mit zumindest (guter) Basiserschließung | 167 |
| IV. Ländliche Gemeinden und Gemeinden mit höchstens Basiserschließung | 200 |
Die Auszahlung wird durch das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie erfolgen, wobei die entsprechenden Kontenverbindungen für die Auszahlungen vom Finanzamt und vom Dachverband der Sozialversicherungsträger zu übermitteln sind.
Der Klimabonus ist von der Einkommensteuer befreit, gilt nicht als anrechenbare Leistung gemäß Sozialhilfe-Grundsatzgesetz und stellt aufgrund gesetzlicher Anordnung kein eigenes Einkommen des Empfängers dar.
# Sauber-Heizen-Offensive:
Für den Ausstieg aus Öl- und Gasheizungen und den Umstieg auf erneuerbare, klimafreundliche Energie wurden insgesamt € 500 Mio. vorgesehen.
Ab der Veranlagung 2022 können pauschale Sonderausgaben berücksichtigt werden, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Bundesförderung im Rahmen des Umweltförderungsgesetzes
- Datenübermittlung gemäß Transparenzdatenbankgesetz
- Ausgaben abzüglich erhaltener Förderung übersteigen € 4.000 bei thermischer Sanierung bzw. € 2.000 bei Austausch des Heizungssystems.
Der anzusetzende Pauschalbetrag beträgt € 800 für thermische Sanierungen und € 400 für den Austausch von Heizungssystemen und kann für 5 Jahre in der Steuererklärung/Arbeitnehmerveranlagung berücksichtigt werden. Für weitere geförderte Maßnahmen kann sich der Zeitraum auf 10 Jahre verlängern.
Sonderausgaben können angesetzt werden für Maßnahmen, für die nach dem 31.3.2022 ein Antrag auf Förderung gestellt wurde und für die die Förderung nach dem 30.6.2022 ausbezahlt wurde.
# Befreiung von der Elektrizitätsabgabe
Bereits 2020 wurde Photovoltaik von der
Elektrizitätsabgabe bei selbst erzeugter und nicht ins Netz eingespeister Energie ausgenommen. Mit 1. Juli 2022 erfolgt die Streichung der Eigenstromsteuer auf alle erneuerbaren Stromformen (insbesondere auch Wasserkraft, Windkraft und Biogas)