Nicht vergessen: Meldepflicht für Honorare bis Ende Februar!
Gemäß § 109a EStG sind Honorare von
- Mitgliedern des Aufsichtsrates, Verwaltungsrates und der mit der Überwachung der Geschäftsführung beauftragten Personen,
- Bausparkassenvertretern und Versicherungsvertretern,
- Stiftungsvorständen,
- Vortragenden, Lehrenden und Unterrichtenden,
- Kolporteuren und Zeitungszustellern,
- Privatgeschäftsvermittlern,
- Funktionären von öffentlich-rechtlichen Körperschaften sowie
- Personen, die Leistungen im Rahmen eines freien Dienstvertrages erbracht haben und sich nach § 4 Abs. 4 ASVG versichern lassen müssen, zu melden.