Neustartbonus - Wie <br>Arbeitgeber und <br>Arbeitnehmer davon <br>profitieren
Diese soll Betrieben die Einstellung von Mitarbeitern erleichtern sowie zur Erholung am Arbeitsmarkt beitragen.
1. Wofür das Ganze?
Haben Sie eine vollversicherte Arbeit mit geringem Einkommen gefunden? Dann erhalten Sie nun vorübergehend einen Zuschuss!
Das AMS fördert in diesem Fall die Differenz zwischen dem aktuellen Nettoerwerbseinkommen und dem Betrag, der rund 80 Prozent des Bezugs vor der Arbeitslosigkeit entspricht. Dies erleichtert Betrieben, die krisenbedingt nicht voll ausgelastet sind, die Einstellung neuer Mitarbeiter, etwa in Branchen der Gastronomie oder Tourismus. Der Neustartbonus ist jedoch nicht branchengebunden.
2. Welche Arbeitsverhältnisse werden gefördert?
Vollversicherungspflichtige Arbeitsverhältnisse, die zwischen dem 15. Juni 2020 und dem 30. Juni 2021 beginnen, mit mindestens 20 Wochenstunden. Nur in Ausnahmefällen sind auch weniger Wochenstunden möglich. Weiters muss die Stelle beim AMS gemeldet sein.
3. Wie hoch wird die Förderung sein?
Arbeitslosengeld bzw. Notstandhilfe plus 45% minus dem Netto Erwerbseinkommen. Höchstens jedoch im Ausmaß von € 950,00 monatlich.
4. Wo und wann beantragen?
Sie müssen sich, bevor Sie ein Arbeitsverhältnis beginnen, entweder persönlich bei Ihrem AMS melden, oder über Ihr eAMS-Konto.
5. Wie lange wird die Förderung andauern?
Grundsätzlich wird das Arbeitsverhältnis so lange gefördert, wie es besteht, jedoch maximal bis 28 Wochen.
Ausnahme 1:
Ihr Arbeitsverhältnis wird bis zu einem Jahr gefördert, wenn
- Sie länger als 6 Monate arbeitslos sind und eine gesundheitliche Einschränkung haben.
- Sie länger als 3 Monate arbeitslos und älter als 50 Jahre sind.
- Sie wieder in den Beruf einsteigen.
- Sie eine entfernte Arbeitsstelle aufnehmen.
- Sie älter als 59 Jahre und länger als 182 Tage arbeitslos sind.
- Sie eine berufliche Rehabilitation absolviert haben.