Neues zur NoVA (Normverbrauchsabgabe)
Nach dem EuGH Urteil vom 22.12.2010 ist die Erhebung der Umsatzsteuer auf die NoVA unzulässig, weswegen die Umsatzsteuer nur mehr vom Nettokaufpreis eines Fahrzeugs (ohne NoVA) zu berechnen ist!
Soweit so gut! Mangels Einbeziehung der NoVA in die Umsatzsteuer-Bemessungsgrundlage kommt in Zukunft jedoch der 20%ige NoVA-Erhöhungsbetrag (§6 Abs. 6 NoVAG) zum Tragen. Dieser Erhöhungsbetrag war bisher nur für Importe aus Drittländern gedacht. Der Geltungsbereich für diesen Zuschlag wird jetzt auf alle erstmaligen Zulassungen im Inland ausgeweitet.
Aus den oben genannten Gründen ändert sich bei Lieferungen und innergemeinschaftlichen Erwerben die Gesamtsteuerbelastung für ein Fahrzeug nicht. Für den Kauf eines sogenannten Fiskal LKWs (=vorsteuerabzugsfähiger PKW) ergeben sich für Unternehmer nun jedoch gravierende Nachteile, da zwar der Bruttopreis des Fahrzeuges und die Gesamtsteuerbelastung gleichbleibt, sich die Aufteilung auf (abzugsfähige) Umsatzsteuer und NoVA jedoch ändert.
Beispiel alte und neue Berechnungsmethode:
Annahme: Kauf eines VW Sharan am 15.4.2011 zu einem Nettopreis in Höhe von Euro 30.000,--, 14 % NoVA, NovA-Malus wg. Co2 Ausstoß Euro 1.500,--
Alte Methode | Neue Methode | |
Nettokaufpreis | 30.000,-- | 30.000,-- |
NoVA 14% | 4.200,-- | 4.200,-- |
Malus-NoVA | 1.500,-- | 1.500,-- |
20% Zuschlag | ---------- | 1.140,-- |
Zwischensumme | 35.700,-- | 36.840,-- |
20% UST=Vorsteuer | 7.140,-- | 6.000,-- |
Kaufpreis inkl. NoVA & UST | 42.840,-- | 42.840,-- |
Wie man sieht, ist die Vorsteuer nach der alten Methode höher, da die NoVA als Berechnungsgrundlage einbezogen wird. Bei vorsteuerabzugsfähigen PKW bedeutet dies eine reale Preiserhöhung für zum Vorsteuerabzug berechtigte Unternehmen. Aus diesem Grund empfehlen wir Ihnen, beim Kauf eines solchen PKW bis zum 30.6.2011 (bis zu diesem Zeitpunkt sind beide Berechnungsmethoden erlaubt), Ihrem Händler die Abrechnung nach der alten Methode abzuverlangen.