Neues für Kleinunternehmer!
Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2024 tritt ab dem 1. Januar 2025 eine neue Regelung für die Kleinunternehmerbefreiung in der Umsatzsteuer in Kraft. Erstmals können auch Unternehmen, die ihren Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat haben, diese Befreiung in Anspruch nehmen.
# Was bis Ende 2024 gilt
Bis zum 31. Dezember 2024 liegt die Umsatzgrenze für die Kleinunternehmerbefreiung bei EUR 35.000,- pro Jahr (netto, ohne Umsatzsteuer). Bei einem Normalsteuersatz von 20 % ergibt sich daraus eine Bruttogrenze von derzeit EUR 42.000,-. Diese Grenze darf innerhalb von fünf Jahren einmalig um bis zu 15 % überschritten werden. Wird die Umsatzgrenze überschritten, fällt die Befreiung automatisch weg, und zwar rückwirkend ab Jahresbeginn.
# Highlights der Änderungen ab 2025
- Neue Bruttogrenze: Die Umsatzgrenze wird ab 2025 als Bruttogrenze (inklusive Umsatzsteuer) definiert. Derzeit liegt diese Grenze bei EUR 42.000,-, soll aber auf EUR 55.000,- angehoben werden.
- Betrachtung von zwei Jahren: Ab 2025 wird die Umsatzgrenze nicht nur für das laufende Jahr, sondern auch für das Vorjahr betrachtet. Die Befreiung gilt nur, wenn die Grenze in beiden Jahren nicht überschritten wird.
- Keine rückwirkende Steuerpflicht: Überschreitet ein Unternehmen die Umsatzgrenze ab 2025, entfällt die Steuerbefreiung erst ab dem Umsatz, der die Grenze übersteigt. Vorherige Umsätze bleiben umsatzsteuerfrei.
- Neue Toleranzgrenze: Die bisherige Toleranzgrenze von 15 % wird auf 10 % reduziert. Wird die Grenze um bis zu 10 % überschritten, bleibt die Befreiung bis zum Jahresende bestehen, die Umsatzsteuerpflicht greift erst im nächsten Kalenderjahr.
- Erweiterung auf EU-Unternehmen: Ab 2025 können auch Unternehmen mit Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat die Kleinunternehmerbefreiung in Anspruch nehmen. Für Unternehmen aus Drittstaaten bleibt diese Möglichkeit ausgeschlossen.
- Unionsweite Umsatzgrenze: Für Unternehmen aus anderen EU-Mitgliedstaaten gilt zusätzlich eine unionsweite Umsatzgrenze von EUR 100.000,-. Wird dieser Wert im laufenden oder vorangegangenen Jahr überschritten, entfällt die Kleinunternehmerbefreiung ab dem überschreitenden Umsatz.
# Die Neuerungen im Detail
Ab dem 1. Januar 2025 wird zusätzlich der Umsatz des vorangegangenen Jahres berücksichtigt. Nur wenn die Umsatzgrenze in beiden Jahren nicht überschritten wird, kann die Befreiung weiterhin genutzt werden. Die Umsatzgrenze wird künftig als Bruttogrenze, also inklusive Umsatzsteuer, definiert. Ab dem 1. Januar 2025 beträgt diese Grenze EUR 42.000,-, soll jedoch auf EUR 55.000,- erhöht werden.
Neu ist, dass ab dem 1. Januar 2025 die Umsatzsteuerbefreiung erst mit jenem Umsatz entfällt, der die festgelegte Grenze überschreitet. Die davor erzielten Umsätze bleiben steuerfrei – es entsteht also keine rückwirkende Steuerpflicht mehr. Ab dem überschrittenen Umsatz sowie allen nachfolgenden Umsätzen gilt die Umsatzsteuerpflicht.
Die bisherige Toleranzgrenze von 15 % wird durch eine neue Grenze von 10 % ersetzt. Solange die Grenze nicht um mehr als 10 % überschritten wird, bleibt die Steuerbefreiung bis zum Ende des Jahres bestehen, und die Steuerpflicht greift erst im nächsten Kalenderjahr. Wird die 10 %-Grenze überschritten, tritt die Umsatzsteuerpflicht noch im laufenden Jahr in Kraft, gilt jedoch nur für den überschreitenden Umsatz und alle weiteren Umsätze.
Bisher führte ein Überschreiten der Umsatzgrenze zum Verlust der Befreiung für das gesamte Steuerjahr.
# Umsatzsteuerbefreiung für Kleinunternehmer aus Mitgliedstaaten
Ab dem 1. Januar 2025 können auch Unternehmer, die ihr Geschäft in einem anderen EU-Mitgliedstaat betreiben, die Kleinunternehmerbefreiung in Anspruch nehmen. Entscheidend ist der Sitz des Unternehmens, sodass eine bloße Betriebsstätte in der EU nicht ausreicht. Unternehmen aus anderen EU-Mitgliedstaaten müssen neben der nationalen Umsatzgrenze auch weitere Anforderungen erfüllen.
Der unionsweite Jahresumsatz darf sowohl im laufenden als auch im vorangegangenen Jahr EUR 100.000,- nicht überschreiten, und es muss ein entsprechender Antrag gestellt werden. Überschreitet der Umsatz diese Schwelle, endet die Befreiung ab dem Umsatz, der den Grenzwert übersteigt. Der Antrag auf Befreiung ist in dem EU-Mitgliedstaat zu stellen, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat.
Wichtig: Für Unternehmen aus Drittstaaten gilt diese Regelung nicht.
Ihr Fidas Team