Nachweis der Beförderung ober Versendung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen
Nachweis der Beförderung ober Versendung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen
Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen muss der Unternehmer eindeutig und leicht nachprüfbar nachweisen, dass er oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet hat.
In den Fällen, in denen der Unternehmer oder der Abnehmer den Liefergegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert (= Eigentransport), hat der Unternehmer den Nachweis wie folgt zu führen:
Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen muss der Unternehmer eindeutig und leicht nachprüfbar nachweisen, dass er oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet hat.
In den Fällen, in denen der Unternehmer oder der Abnehmer den Liefergegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert (= Eigentransport), hat der Unternehmer den Nachweis wie folgt zu führen:
- durch die Durchschrift oder Abschrift der Rechnung,
- durch einen handelsüblichen Belege, aus dem sich der Bestimmungungsort ergibt (wenn nicht ohnehin auf der Rechnungsdurchschrift ersichtlich), insbesondere Lieferschein,
- durch eine Empfangsbestätigung des Abnehmers oder seines Beauftragten (zB Benachrichtigung wie E-mail, Fax, Anruf, dass Ware angekommen ist) bzw. in den Fällen der Beförderung durch den Abnehmer durch eine Erklärung des Abnehmers oder seines Beauftragten, dass er den Gegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördern wird (= Ausfuhrbestätigung)
In den Fällen, in denen der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet versendet, hat er den Nachweis wie folgt zu führen:
- durch die Durchschrift oder Abschrift der Rechnung
- durch einen Versendungsbeleg, insbesondere durch Frachtbriefe, Postaufgabebescheinigungen, Konnossemente und dergleichen
Achtung: Eine Überprüfung der Gültigkeit der UID-Nummer des Kunden alleine ist noch kein Nachweis über die Warenbewegung über die Grenze in einen anderen EU-Mitgliedsstaat! Diese Überprüfung und Aufzeichnung der UID-Nummer die zur Feststellung der Unternehmereigenschaft des Kunden (sowie u.a. für den Buchnachweis) erforderlich ist, läßt aber keinen Rückschluss über die Warenbewegung (steuerfreie IG-Lieferung) zu.