Mietvertragsgebühr – Erhöhte Vertragsgebühr aufgrund umqualifizierter Mietverträge

Während im November 2017 die bei Überlassung von Wohnraum anfallende Mietvertragsgebühr abgeschafft wurde, muss bei Abschluss von Verträgen über die Vermietung von Geschäftsräumlichkeiten nach wie vor eine Gebühr in Höhe von 1% der Bemessungsgrundlage abgeführt werden. Besagte Bemessungsgrundlage ist von der vertraglich festgelegten Dauer des Mietverhältnisses abhängig. Bei Vorliegen einer unbestimmten Vertragsdauer wird der dreifache Jahreswert (Mietzins) zur Berechnung der Vertragsgebühr herangezogen. Ist die Beitragsdauer befristet, so wird der gesamte Vertragswert (beispielsweise die Summe der über die gesamte Vertragsdauer anfallenden Miete), maximal jedoch der achtzehnfache Jahreswert, als Bemessungsgrundlage geltend. Wird ein befristeter Mietvertrag mit einem Übergang auf einen unbefristeten Zeitraum kombiniert, ergibt sich die Bemessungsgrundlage aus der Summe der jeweiligen Jahreswerte, maximal also der einundzwanzigfache Jahreswert. Interpretiert nun die Finanzverwaltung unbefristete Mietverträge als eine solche Kombination aus einem zunächst befristeten, anschließend einem unbefristeten Zeitraum, so kann dies zu einer Nachforderung der Vertragsgebühr führen. Diesbezüglich herrscht also eine gewisse Rechtsunsicherheit, denn ein Bestandsvertrag, der auf unbestimmte Zeit abgeschlossen wird kann gebührenrechtlich als befristeter Vertrag angesehen werden, wenn das Vertragsverhältnis, oder aber ein explizit erwähnter einzelner Vertragsteil, vor Ablauf eines bestimmten Zeitraums von keiner Vertragspartei aufgekündigt werden kann. Es handelt sich hierbei beispielsweise um einen Kündigungsverzicht seitens des Vermieters oder Mieters. Zur Vorbeugung derartiger Umqualifizierungen von Bestandsverträgen, die die Überlassung von Geschäftsräumen regeln, ist bei der genauen Ausgestaltung der Verträge durchaus Vorsicht geboten.