Maßnahmen vor Jahresende 2019

Unter dem Motto „am 32. Dezember ist es zu spät“ sollte jetzt über steuersparende Maßnahmen zum Jahresende nachgedacht werden. Hierzu ein paar Tipps: Gewinnfreibetrag Der Gewinnfreibetrag steht allen natürlichen Personen mit betrieblichen Einkünften unabhängig von der Gewinnermittlungsart zu und beträgt bis zu 13% des Gewinnes. Bis zu einem Gewinn von € 30.000,– steht jedem Steuerpflichtigen ein Grundfreibetrag von 13% des Gewinnes zu, das sind maximal € 3.900,–; für die Geltendmachung eines höheren Freibetrages (zusätzlich max. € 41.450,–) sind entsprechende Investitionen erforderlich. Begünstigte Investitionen umfassen grundsätzlich abnutzbare, körperliche und ungebrauchte Anlagegüter, bzw. seit 2017 neben Wohnbauanleihen auch wieder andere Wertpapiere, wie z.B. Bundesanleihen, Bank- und Industrieschuldverschreibungen oder bestimmte Investment- und Immobilienfonds (sofern auch zur Deckung von Pensionsrückstellungen geeignet). Die Mindestnutzungsdauer bzw. Behaltefrist beträgt jeweils 4 Jahre. Scheiden aus dem Betrieb gewidmete Wertpapiere vor dem Ablauf von 4 Jahren aus, so kann eine Ersatzbeschaffung durch Realinvestitionen innerhalb desselben Kalenderjahres erfolgen bzw. ist bei vorzeitiger Tilgung eine Wertpapierersatzbeschaffung binnen 2 Monaten möglich. Der Gewinnfreibetrag beträgt für die ersten € 175.000,– 13%, für die nächsten € 175.000,– 7% und für weitere € 230.000,– 4,5% des Gewinnes und ist somit mit einem Gesamtbetrag von € 45.350,– nach oben hin begrenzt. Bei Inanspruchnahme einer Betriebsausgabenpauschalierung steht nur der Grundfreibetrag zu. Der Gewinnfreibetrag vermindert auch die GSVG-Bemessungsgrundlage und somit neben der Steuerbelastung auch die Sozialversicherungsbelastung. Vorgezogene Investitionen (Halbjahresabschreibung) bzw. Zeitpunkt der Vorauszahlung/Vereinnahmung bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern Für Investitionen, die nach dem 30.6.2019 getätigt werden, kann, unabhängig vom Anschaffungszeitpunkt, in der zweiten Jahreshälfte die halbe Jahresabschreibung angesetzt werden. Das Vorziehen von Investitionen spätes­tens in den Dezember 2019 kann daher Steuervorteile bringen. Geringwertige Wirtschaftsgüter mit maximalen Anschaffungskosten von € 400,– können sofort zur Gänze abgesetzt werden. Einnahmen-Ausgaben-Rechner können grundsätzlich durch die Ausnutzung des Zufluss-, Abflussprinzips eine temporäre Verlagerung der Steuerpflicht erzielen. Für in § 19 Abs. 3 EStG angeführten Ausgaben, wie beispielsweise Beratungs-, Miet-, Vertriebs-, Verwaltungs- und Zinsaufwendungen, ist allerdings lediglich eine Vorauszahlung für einen Zeitraum von einem Jahr sofort steuerlich abzugsfähig! Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen oder Ausgaben, die zum Jahresende fällig werden, sind jenem Kalenderjahr zuzurechnen, zu dem sie wirtschaftlich gehören, wenn sie innerhalb von 15 Tagen vor oder nach dem 31.12. bewirkt werden. Durch das Vorziehen von steuerlichen Ausgaben fehlen diese im Folgejahr als Betriebsausgabe, weshalb eine gesamtwirtschaftliche Betrachtung immer sinnvoll ist. Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern wird eine Vorauszahlung von GSVG-Beiträgen dann als Betriebsausgabe anerkannt, wenn diese in ihrer Höhe der voraussichtlichen Nachzahlung für das betreffende Jahr entsprechen. Rechnen Sie mit einer Nachzahlung, können Sie durch Leistung einer freiwilligen Vorauszahlung den Gewinn reduzieren bzw. glätten und damit eventuell nachteilige Progressionssprünge vermeiden. Antrag auf Gruppenbesteuerung stellen Bei Kapitalgesellschaften kann durch die Bildung einer Unternehmensgruppe die Möglichkeit geschaffen werden, Gewinne und Verluste der einbezogenen Gesellschaften auszugleichen. Dabei können erhebliche positive Steuereffekte generiert werden. Voraussetzungen sind die geforderte finanzielle Verbindung (Kapitalbeteiligung von mehr als 50% und Mehrheit der Stimmrechte des Gruppenträgers an den Gruppenmitgliedern) seit Beginn des Wirtschaftsjahres sowie ein entsprechend beim Finanzamt eingebrachter Gruppenantrag. Bei allen Kapitalgesellschaften, die als Bilanzstichtag den 31.12. haben, ist der Gruppenantrag bis spätestens 31.12.2019 einzubringen, damit er noch Wirkung für die Veranlagung 2019 entfaltet. Gleiches gilt für die Aufnahme in eine bestehende Unternehmensgruppe (etwa, weil eine neue Beteiligung am 1.1.2019 erworben wurde). Bei ausländischen Gruppenmitgliedern sind jedoch die mit dem Abgabenänderungsgesetz 2014 eingeführten Verlustverrechnungsgrenzen zu berücksichtigen. Beachtung der Umsatzgrenzen für Kleinunternehmer Die Umsatzsteuerbefreiung (ohne Vorsteuerabzug) ist nur bei einem Jahresnettoumsatz von bis zu € 30.000,– möglich. Seit 1. Jänner 2017 sind neben Hilfsgeschäften einschließlich der Geschäftsveräußerung auch weitere bestimmte Umsätze, die ohnehin umsatzsteuerfrei wären (z.B. Umsätze aus der Tätigkeit als Versicherungsvertreter), bei der Berechnung dieser Jahresgrenze nicht mehr zu berücksichtigen. Unternehmer, die Gefahr laufen, diese Grenze im Jahr 2019 zu überschreiten, sollten weitere Zahlungseingänge nach Möglichkeit erst 2020 vereinnahmen. Anderenfalls unterliegen sämtliche in 2019 bereits vereinnahmten Umsätze (nachträglich) der Umsatzsteuerpflicht. Ein einmaliges Überschreiten der Grenze um nicht mehr als 15% innerhalb von fünf Kalenderjahren ist jedoch nicht schädlich. GSVG-Befreiung Kleinstunternehmer (Jahresumsatz unter € 30.000,–, Einkünfte unter € 5.361,72) können GSVG-Befreiung für 2019 bis 31. Dezember 2019 beantragen. Berechtigt sind Jungunternehmer (max. 12 Monate GSVG-Pflicht in den letzten 5 Jahren, Personen ab 60 Jahren (Regelpensionsalter) bzw. Personen über 57 Jahre, wenn die genannten Grenzen in den letzten 5 Jahren nicht überschritten wurden. die Befreiung kann auch während des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld oder bei Bestehen einer Teilversicherung während der Kindererziehung beantragt werden. Diesbezüglich gilt eine monatliche Grenze von € 446,81 bzw. ein monatlicher Umsatz von € 2.500,–  (jeweils im Durchschnitt). Vorauszahlung von GSVG-Beiträgen Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern wird eine Vorauszahlung von GSVG-Beiträgen dann anerkannt, wenn diese in ihrer Höhe der voraussichtlichen Nachzahlung für das betreffende Jahr entspricht. Rechnen Sie mit einer Nachzahlung, können Sie durch Leistung einer freiwilligen Vorauszahlung den Gewinn reduzieren bzw. glätten und damit eventuell nachteilige Progressionssprünge vermeiden. Abzugsfähigkeit von Spenden Spenden aus dem Betriebsvermögen für mildtätige oder kirchliche Zwecke, sowie an Feuerwehren, Tierheime oder für den Umweltschutz können bis zu einem Maximalbetrag von 10% des Gewinnes des laufenden Wirtschaftsjahres als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Zusätzlich und betragsmäßig unbegrenzt können auch Geld- und Sachleistungen, die mit der Hilfestellung bei Katastrophenfällen zusammenhängen, geltend gemacht werden, sofern sie der Werbung dienen. Auch Spenden an bestimmte Forschungseinrichtungen und der Erwachsenenbildung dienenden Lehreinrichtungen sowie Universitäten sind als Betriebsausgabe steuerlich absetzbar. Wesentlich ist, dass die Spenden empfangende Organisation in der BMF-Liste aufscheint und dass die Spende im Jahr 2019 nachweisbar geleistet wurde. Zu beachten ist auch, dass betriebliche und private Spenden zusammen nur bis maximal 10% des Gesamtbetrages der Einkünfte steuerlich absetzbar sind. Seit dem Veranlagungsjahr 2017 erfolgt eine automatische Berücksichtigung der privaten Spenden, wenn die Sozialversicherungsnummer der Spendeneinrichtung mitgeteilt wurde und die empfangende Organisation die Daten auf datenschutzkonforme Weise an die Finanzverwaltung gemeldet hat. Die geleisteten Spenden brauchen vom Steuerpflichtigen hiermit nicht mehr in der Steuererklärung beantragt werden. Wird jedoch bei betrieblichen Spenden die Sozialversicherungsnummer nicht mitgeteilt, so können diese Spenden im Wege der Gewinnermittlung berücksichtigt und somit zum Abzug gebracht werden. Topf-Sonderausgaben Die Absetzbarkeit der sogenannten Topfsonderausagben wurde zuletzt stark eingeschränkt. Lediglich für vor dem 1.1.2016 abgeschlossene Versicherungsverträge (bzw. begonnene Sanierungsmaßnahmen oder aufgenommene Darlehen für Wohnraumsanierung) können die Topfsonderausgaben noch bis 2020 abgesetzt werden. Die im Rahmen dieser Höchstbeiträge (€ 2.920,– zuzüglich weiterer € 2.920,– für Alleinverdiener) geltend gemachten Ausgaben wirken sich nur mit einem Viertel steuermindernd aus. Bei einem Jahreseinkommen zwischen € 36.400,– und € 60.000,– reduziert sich der absetzbare Betrag gleichmäßig bis auf den Pauschalbetrag von € 60,–. Sonderausgaben ohne Höchstbetrag und Kirchenbeitrag Folgende Sonderausgaben sind ohne Höchstbetrag unbeschränkt abzugsfähig: Nachkauf von Pensionsversicherungszeiten, Beiträge zur freiwilligen Weiterversicherung in der Pensionsversicherung, bestimmte Renten und dauernde Lasten sowie Steuerberatungskosten (wenn nicht bereits als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten angesetzt). Kirchenbeiträge sind bis zu € 400,– absetzbar und werden seit dem Jahr 2017 automatisch dem Finanzamt übermittelt. Um die Sonderausgaben noch im Jahr 2019 geltend machen zu können, ist darauf zu achten, dass die Bezahlung bis Jahresende erfolgt! Außergewöhnliche Belastungen Damit die außergewöhnlichen Belastungen den Selbstbehalt übersteigen, kann es sinnvoll sein, Zahlungen noch in das Jahr 2019 vorzuziehen (beispielsweise für Krankheitskosten, Einbau eines behindertengerechten Bades). Der Selbstbehalt beträgt bei einem Einkommen von höchstens € 7.300,– 6%, von mehr als € 7.300,– 8%, von mehr als € 14.600,– 10% und von mehr als € 36.400,– 12%. Unterhaltskosten sind nur insoweit abzugsfähig, als sie beim Unterhaltsberechtigten selbst außergewöhnliche Belastungen darstellen würden. Bei Katastrophenschäden entfällt der Selbstbehalt. Ausländische Einkünfte sind bei der Einkommensermittlung sowohl für die Höhe der Topfsonderausgaben als auch für die außergewöhnlichen Belastungen mitbestimmend. Aufbewahrungspflicht Mit 31.12.2019 endet grundsätzlich die 7-jährige Aufbewahrungspflicht für Geschäftsunterlagen des Jahres 2012. Weiterhin aufzubewahren sind jedoch Unterlagen, welche für ein anhängiges Abgaben- oder sonstiges behördliches/gerichtliches Verfahren von Bedeutung sind. Unterlagen für Grundstücke bei Vorsteuerrückverrechnung sind 12 Jahre lang aufzubewahren. Dienen Grundstücke nicht ausschließlich unternehmerischen Zwecken und wurde beim nichtunternehmerischen Teil ein Vorsteuerabzug in Anspruch genommen, verlängert sich die Aufbewahrungspflicht unter gewissen Voraussetzungen auf 22 Jahre. Die Aufbewahrungspflicht für Unterlagen im Zusammenhang mit Grundstücken beträgt auch 22 Jahre, wenn mit der Vermietung des Grundstückes ab 1.4.2012 begonnen wurde. Keinesfalls sollten die Unterlagen vernichtet werden, die zur Beweisführung wie beispielsweise bei Produkthaftung, Eigentums-, Bestands- und Arbeitsvertragsrecht dienen. Die Buchhaltungsunterlagen können auch elektronisch archiviert werden. Das Abgabenrecht erlaubt die Verwendung von Belegscannern, Mikrofilmen und Datenträgern, wenn die vollständige, geordnete, inhaltsgleiche und urschriftgetreue Wiedergabe bis zum Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist jederzeit gewährleistet ist. KESt-Optimierung bei Wertpapieren Seit Einführung der „Kapitalbesteuerung neu“ unterliegen neben Wertpapiererträgen auch Kursgewinne von Neubeständen – unabhängig von der Behaltedauer – der Besteuerung mit 27,5%. Im Ausgleich dazu werden regelmäßig Kursverluste automatisch gegenverrechnet, sodass im Endeffekt der Saldo aus Erträgen („Früchte“ wie z.B. Dividenden und Anleihenzinsen), Kursgewinnen und Kursverlusten („Stamm“ aus Neubeständen) der 27,5%igen Besteuerung unterworfen wird. Ein Verlustvortrag ist nicht möglich. Durch gezielte Realisierungen zum Jahresende hin kann die steuerliche Optimierung insoweit erfolgen, als versucht wird, diesen Saldo möglichst auf Null zu stellen. So kann etwa die vorgezogene Verlustrealisation aus Aktienpositionen des Neubestandes in Betracht gezogen werden, wenn ein KESt-Plus aus laufenden Erträgen oder Kursgewinnen vorliegt. Genauso können Kursgewinne verwirklicht werden, um einen bestehenden Verlustüberhang aus Veräußerungsverlusten zu nutzen. Für Arbeitgeber Arbeitgeber können insbesondere folgende Lohnsteuer- und beitragsfreie Zuwendungen an Dienstnehmer (pro Dienstnehmer p.a.) leisten: ❚  Betriebsveranstaltungen (z.B. Weihnachtsfeier) bis max. € 365,– ❚  Sachzuwendungen (z.B. Weihnachtsgeschenk) bis max. € 186,– ❚  Zukunftssicherung (z.B. Er- und Ablebensversicherung, Krankenversicherung, Unfallversicherung, Anteile an Pensionsinvestmentfonds oder Pensionskassenbeiträge) bis max. € 300,– ❚  Mitarbeiterrabatte auf Produkte des Unternehmens, die nicht höher als 20% sind, führen zu keinem Sachbezug. Diese 20% sind eine Freigrenze, das heißt, wird ein höherer Rabatt gewährt, liegt prinzipiell ein Vorteil aus dem Dienstverhältnis vor, von dem im gesamten Kalenderjahr jedoch € 1.000,– (Freibetrag) steuerfrei sind ❚  Zuschüsse für Kinderbetreuungskosten bis max. € 1.000,– Für Arbeitnehmer Werbungskosten noch vor Jahresende bezahlen Ausgaben, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der nichtselbständigen Tätigkeit stehen, müssen noch vor dem 31.12.2019 entrichtet werden, damit sie 2019 von der Steuer abgesetzt werden können. Oftmals handelt es sich dabei um berufsbedingte Aus-, Fortbildungs- und Umschulungskosten. Werbungskosten sind entsprechend nachzuweisen (Rechnungen, Quittungen, Fahrtenbuch) und nur zu berücksichtigen, sofern sie insgesamt € 132,– (Werbungskostenpauschale) übersteigen. Sollte aus einer Arbeitnehmerveranlagung ein Steuerguthaben zu erwarten sein, so kann ein Antrag innerhalb von 5 Jahren gestellt werden. Für das Jahr 2014 läuft die Frist am 31.12.2019 ab. Dabei können Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen, etc. geltend gemacht werden, die im Rahmen des Freibetragsbescheides noch nicht berücksichtigt wurden. Weitere gute Gründe für eine Arbeitnehmerveranlagung sind z.B. der Anspruch auf Negativsteuer bei geringen Bezügen, die Nichtberücksichtigung des Pendlerpauschales oder der unterjährige Wechsel des Arbeitgebers bzw. nichtganzjährige Beschäftigung.