Lohnsteuer, Sozialversicherung, Arbeitsrecht: latest News
Das Finanzministerium hat kürzlich die Lohnsteuerrichtlinien (LStR) aktualisiert. In diesem Zusammenhang möchten wir Ihnen die wichtigsten Änderungen und Neuerungen sowohl aus lohnsteuerlicher als auch aus sozialversicherungsrechtlicher Perspektive vorstellen. Weiters haben wir einen Tipp für Sie, was Sie bei einer einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses berücksichtigen sollten.
# Neue Vorschriften für den Werbungskostenabzug
Die temporären Bestimmungen zur steuerlichen Absetzbarkeit eines Homeoffice-Pauschales von bis zu 3 Euro pro Tag und für ergonomische Büromöbel als Werbungskosten wurden in dauerhafte Regelungen überführt und gelten somit auch im Jahr 2024 weiter. Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer müssen um das in Anspruch genommene Homeoffice-Pauschale reduziert werden. Wenn Arbeitnehmer für Dienstreisen ihr privates Ticket für öffentliche Verkehrsmittel nutzen, können Arbeitgeber nun die angenommenen Reisekosten (basierend auf der günstigsten öffentlichen Verkehrsoption) steuerfrei erstatten.
# Anpassungen bei Pensionen und Altersteilzeit
Das gesetzliche Pensionsalter für Frauen wird bis zum Jahr 2033 schrittweise von 60 auf 65 Jahre angehoben, um Gleichheit mit dem Pensionsalter für Männer herzustellen. Die Regelungen zur Altersteilzeit wurden flexibler gestaltet: Innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten lässt sich die Arbeitszeit nun frei wählen, vorausgesetzt, sie entspricht im Durchschnitt der getroffenen Altersteilzeitvereinbarung. Während der gesamten Altersteilzeit darf die Arbeitszeit zwischen 20% und 80% der vorher üblichen Arbeitszeit variieren, sofern diese Schwankungen über den Zeitraum hinweg ausgeglichen werden.
# Neuregelungen zu Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen (SEG-Zulagen)
Der jüngste Wartungserlass klärt, dass es in der Verantwortung der Steuerbehörden liegt, die Angemessenheit von SEG-Zulagen zu überprüfen. Dabei wird insbesondere bewertet, inwieweit diese Zulagen als Entlohnung für die Arbeitsleistung der Arbeitnehmer anzusehen sind. Ein wesentliches Kriterium für diese Beurteilung ist der nachvollziehbare Zusammenhang zwischen der Zulage und der tatsächlichen, erheblichen und unvermeidbaren Verschmutzung, außergewöhnlichen Erschwernis oder speziellen Gefährdung am Arbeitsplatz.
# Tipp bei einer einvernehmlichen Kündigung:
Vielleicht ist es Ihnen auch schon passiert: am Vormittag wird die einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses vereinbart, am Nachmittag haben Sie die Krankenstandsmeldung am Tisch. Hier empfehlen wir Folgendes: Ist dem Arbeitgeber im Zeitpunkt der Vereinbarung einer einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses nichts bezüglich eines aktuellen und künftigen Krankenstandes bekannt oder erkennbar, sollte er sich dies schriftlich wie folgt bestätigen lassen: Der Arbeitnehmer bestätigt hiermit, dass er im Zeitpunkt des Abschlusses dieser einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses voll arbeitsfähig war und die einvernehmliche Auflösung nicht im Hinblick auf einen Krankenstand erfolgt ist. Hier haben wir noch mehr Infos für Dienstgeber: Was Sie als Dienstgeber wissen sollten - Fidas
# Kinderbetreuungsleistungen
Die Kriterien für die Anerkennung von Bildungseinrichtungen, die vom Arbeitgeber bereitgestellt werden und steuerfreie Vorteile für Arbeitnehmer ermöglichen, wurden vereinfacht. Dies betrifft insbesondere die Anforderungen an die Gewinnerzielung und den Prozentsatz der Kinder, die nicht zum Betrieb gehören. Zusätzlich wurde der steuerfreie Zuschuss zur Kinderbetreuung für die Arbeitnehmer auf EUR 2.000,00 pro Jahr erhöht.
# Neuregelung bei Sachbezügen
Eine Novelle des Richtwertegesetzes hat seit dem 1. Januar 2024 Änderungen bei den Quadratmeterwerten für die Bewertung von Wohnraum mit sich gebracht, den Arbeitgeber ihren Mitarbeitern kostenlos oder zu einem vergünstigten Preis überlassen. Außerdem wurde präzisiert, dass unentgeltlich oder zu einem Vorzugspreis erteilte Optionsrechte erst zum Zeitpunkt ihrer Ausübung steuerpflichtig werden.
# Förderung von Mitarbeiterbeteiligungen in Start-ups
Das Start-Up-Förderungsgesetz sieht vor, dass Mitarbeiter kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) künftig von einem Steueraufschub profitieren können, bis sie ihre Mitarbeiterbeteiligungen tatsächlich verkaufen.
Ihr Fidas Team