Leistungsort bei Online-Seminaren und Online-Veranstaltungen

Onlineminare (auch „Webinare“ genannt) sind kaum mehr aus unserem Alltag wegzudenken. Für jedes noch so spezielle Thema lässt sich schnell & einfach ein Online-Kurs finden. Nicht ganz so einfach ist jedoch die Frage, wo denn nun der Leistungsort des Online-Seminars ist. Lesen Sie hier die Antwort darauf. # Neu Bis 31.12.2021 war der Tätigkeitsort bei Web-Seminaren für Privatpersonen jener Ort, an dem die lehrende Person ansässig war, sofern diese nicht nachweislich ihre Dienste von einem anderen Ort aus erbrachte. Seit 1.1.2022 bestimmt sich bei Web-Seminaren der Leistungsort hingegen nach der/dem Leistungs-EmpfängerIn (NichtunternehmerIn, Privatperson, B2C). Der Leistungsort der/des Unternehmers/Unternehmerin ist somit jener Ort, an dem die Dienstleistungs-EmpfängerInnen (Privatperson) ansässig sind oder ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Damit werden Online-Veranstaltungen hinsichtlich des Ortes der Umsatzsteuerpflicht den elektronisch erbrachten Dienstleistungen an Nichtunternehmer gleichgestellt. # Columbo, bitte kommen: Bestimmung des Leistungsorts Wie kann ich den Wohnort meiner Leistungs-EmpfängerInnen herausfinden? Keine Sorge, hierzu brauchen Sie weder eine gute Spürnase, noch einen Privatdetektiv. Für die Bestimmung des Leistungsorts ist nämlich die Vermutungsregelung der einschlägigen EU-Verordnung anzuwenden. Verwendet die/der NichtunternehmerIn etwa eine deutsche IP-Adresse und tätigt er die Zahlung über ein deutsches Bankkonto, besteht die Vermutung, dass sie oder er in Deutschland wohnt bzw. den gewöhnlichen Aufenthalt hat und der umsatzsteuerliche Leistungsort somit in Deutschland liegt. Die Besteuerung dieses Umsatzes richtet sich daher nach deutschem Recht. # Steuern hier, Steuern da? Um eine umsatzsteuerliche Registrierung in anderen Mitgliedstaaten (wie im Beispiel Deutschland) zu vermeiden, kann sich der österreichische Seminarveranstalter in Österreich zum EU One-Stop-Shop (EU-OSS) registrieren. Diesfalls kann er die Umsatzsteuer für die in anderen Mitgliedstaaten erbrachten Leistungen an die Nichtunternehmer über den EU-OSS erklären. Der Leistungsort für die Online-Seminar-Umsätze an Unternehmer liegt am jeweiligen Empfängerort des leistungsempfangenden Unternehmers, es gilt somit die umsatzsteuerliche Generalklausel für B2B-Leistungen.  # Nützliches Wissen: Was ist der EU One-Stop-Shop (EU-OSS)? Dabei handelt es sich um ein elektronisches Portal, über das Unternehmen die Umsatzsteuer für ihre innergemeinschaftliche Versandhandelsumsätze und Dienstleistungen innerhalb der EU erklären und bezahlen können. PS: Nicht zu verwechseln mit dem Marketing-Begriff „One-Stop Shopping“ = Alle Einkäufe können an einem Ort getätigt werden. Auch wenn das Prinzip ähnlich ist. # Unnützes Wissen # FunFact: Haben Sie gewusst, dass das Wort „Webinar“ in Deutschland seit 2003 sogar unter Markenschutz steht (Marken Nr. 30316043)? # Wir helfen Ihnen Sie möchten noch mehr zu diesem Thema erfahren? Wir sind gerne für Ihre Fragen und Anliegen da. Persönlich, telefonisch und auch per E-Mail.   Quellen: https://legal-patent.com/markenrecht/webinar-ist-noch-immer-geschuetzter-begriff-in-deutschland/ https://www.usp.gv.at/steuern-finanzen/umsatzsteuer/Umsatzsteuer-One-Stop-Shop/EU-OSS.html
Link und Bildcredits: https://unsplash.com/photos/zd8px974bC8 - Mateus Campos Felipe