Kurzfristige Vermietung von Grundstücken
Die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken ist grundsätzlich umsatzsteuerbefreit. Zum Grundstück gehören auch die mit dem Grund und Boden verbundenen wesentlichen Bestandteile, das sind insbesondere das auf dem Grundstück errichtete Gebäude und Gebäudeteile (Geschäftslokale, Zimmer etc.).
Die unechte Umsatzsteuerbefreiung für die Grundstücksvermietung ist aber seit 1.1.2017 unter bestimmten Voraussetzungen auf die kurzfristige Vermietung nicht mehr anzuwenden und wird dadurch zwingend umsatzsteuerpflichtig.
Voraussetzungen für eine zwingend steuerpflichtige kurzfristige Vermietung:
- Wenn die Vermietung von Grundstücken während eines ununterbrochenen Zeitraumes von nicht mehr als 14 Tagen (kurzfristige Vermietung) erfolgt,
- der Unternehmer das Grundstück sonst nur zur Ausführung von Umsätzen, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen (steuerpflichtige, echt steuerfreie Umsätze und Umsätze, die bei der Aufteilung der Vorsteuer außer Acht bleiben),
- für kurzfristige Vermietungen und/oder
- zur Befriedigung eines Wohnbedürfnisses verwendet. Wird das Grundstück hingegen, neben den Umsätzen, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen, auch für Umsätze, welche den Vorsteuerabzug ausschließen, verwendet, so fällt dieser Sachverhalt nicht unter die kurzfristige Vermietung, und es bleibt bei der bisherigen Steuerbefreiung, wie bereits in der Rechtslage vor dem 1.1.2017. Ausgenommen ist die Nutzung für Wohnbedürfnisse.