Kurzarbeit Phase 4

Die verlängerte Geschichte der Corona-Kurzarbeit + Kurzarbeitsbonus

Die #neverendingstory geht in die nächste Runde: Kurzarbeit Phase 3 läuft per 31.03.2021 aus. Ob der steigenden Infektionszahlen, geht die Kurzarbeit in die vierte Phase. Hier die wichtigsten Eckpunkte auf einem Blick: #kurzerklärt Wichtigste Änderung: Wiederaufnahme der Ausbildungspflicht von Lehrlingen in Kurzarbeit, ausgenommen Zeiten des Lockdowns. Begehrensstellung Aufgrund technischer Umstellungsarbeiten, steht das eAMS Konto von 02.04.2021-05.04.2021 nicht zur Verfügung. Daher ist die Begehrensstellung für Phase 4 erst ab dem 06.04.2021 möglich. Rückwirkende Antragstellung? Für alle, die noch Zeit brauchen um sich zu entscheiden: eine rückwirkende Antragstellung wird bis 06.05.2021 möglich sein. NEUE SOZIALPARTNERVEREINBARUNG Damit es zu keinen Ablehnungen seitens des AMS kommt, ist ausschließlich die SPV 9.0 (siehe Anhang) für die Antragstellung zu verwenden. Rahmenbedingungen – alles neu in Phase 4? Nein! Mittels der neuen Sozialpartnervereinbarung können Arbeitgeber, die Bemessungsgrundlage in Kurzarbeit zum teilweisen Ersatz des Trinkgeldes um 5% erhöhen: Beherbergung (ÖNACE 55), Gaststätten (ÖNACE 56), Heilmassage, Shiatsu (ÖNACE 86.90-9) Frisör- und Kosmetiksalons (ÖNACE 96.02), Massage (ÖNACE 96.04-1) und Tätowierungs- und Piercingstudios (ÖNACE 96.09). Dadurch wird ebenfalls die Kurzarbeitsbeihilfe entsprechend erhöht, sowie das Brutto für die Arbeitnehmer. Sollten KV Erhöhungen in denselben Zeitraum fallen, kann nur um die Differenz erhöht werden (z.B. KV Erhöhung 2% - restliche Erhöhung um 3% möglich). Wirtschaftliche Begründung Es ist die erwartete Umsatzentwicklung von 01.04.-30.06.2021 im Vergleich zum 1.4.-30.06.2019 anzugeben. #immergutberaten – Bestätigung durch den Steuerberater? Die Bestätigung entfällt unabhängig von der angemeldeten AN-Zahl, wenn sich der Betrieb bei Beginn der Phase 4 (also 01.04.2021) noch im Lockdown befindet oder Kurzarbeit nur für die Zeit des Lockdowns beantragt wird. Und der Rest? #oldiesbutgoldies Alles beim Alten! Zur Wiederholung: Die Nettoersatzrate bleibt bei 80% bis 90%. Die Arbeitszeit kann auf bis zu 30% reduziert werden, bei Schließungen wieder weniger möglich. Kündigungen seitens ArbeitgeberInnen sind weiterhin in Kurzarbeit sowie in der Behaltefrist tabu! Diesbezüglich verweisen wir auf die Infos zu den Phasen 1-3. Kurzarbeitsbonus – Kurz mal belohnt werden? Für Betriebe, die sich seit November durchgehend im Lockdown befinden und damit geschlossen sind, gibt es den Kurzarbeitsbonus, der insgesamt 1.000 Euro betragen soll. Das aber nur unter bestimmten Voraussetzungen, denn ansonsten wird der Bonus schnell zum Malus! Lt. FAQs können wir derzeit folgende Empfehlung abgeben:
  • Der Bonus ist nur für die im Link angeführten ÖNACE Branchen möglich,
  • Der Bonus sollte sinnvollerweise nur dann beantragt werden, wenn mehr als 50% an Arbeitszeitausfall vorhanden sein wird – bitte bei Take-away und nicht vollständig geschlossenen Betrieben beachten!
  • Sofern eine betroffene Branche und Arbeitszeitausfall > 50%:
    • Es kommt zu einer Erhöhung des Mindestbruttoentgelts. Bis EUR 1.700 brutto ist das Entgelt um mindestens EUR 300 zu erhöhen; ab EUR 1.750 brutto ist das Entgelt um mindestens EUR 350 zu erhöhen.
Sofern Sie die Kriterien erfüllen, informieren Sie uns bitte darüber, ob Sie den Kurzarbeitsbonus beanspruchen wollen. Dieser wird dann mittels Aufrollung im April oder Mai 2021 in der Personalverrechnung berücksichtigt.