Krypto-Steuer: Kryptisch oder glasklar?

Wir starten mit einem großen Thema ins neue Jahr: Krypto-Assets erfreuten sich in den letzten Jahren zunehmender Beliebtheit. Grund genug für die Regierung, die Besteuerung im Zuge der ökosozialen Steuerreform einer grundlegenden Änderung zu unterziehen. Wir verraten Ihnen die Neuerungen, welche auf der Regierungsvorlage basieren. Die Beschlussfassung wird am 20. Jänner 2022 erwartet. # Was bis jetzt galt Das österreichische Steuergesetz kannte bis dato keine Krypto-Assets wie Bitcoins & Co, selbige sind deshalb auch nicht als offizielle Währung anerkannt und stellen auch keine Finanzinstrumente dar. Mangels Definition sind Krypto-Assets somit „Sonstige unkörperliche Wirtschaftsgüter“. Hinsichtlich der Besteuerung ist zu unterscheiden, ob die Assets im Betriebsvermögen oder im Privatvermögen gehalten werden. Betriebsvermögen: Einkünfte aus Krypto Assets sind wie sonstige betriebliche Wirtschaftsgüter zu behandeln und werden zum progressiven Tarif besteuert. Eine Ausnahme gilt für zinstragend veranlagte Krypto-Assets. #Definition: Eine zinstragende Veranlagung findet statt, indem Krypto-Assets an andere Marktteilnehmer verliehen werden. Wird als Gegenleistung für die Überlassung eine zusätzliche Einheit Krypto-Asset zugesagt, stellt diese "Zinsen" dar. Zinsen und realisierte Wertsteigerungen werden mit 27,5% Kapitalertragsteuer besteuert.  Privatvermögen: Auch hier werden Zinsen und realisierte Wertsteigerungen zinstragender Krypto-Assets mit 27,5% Kapitalertragsteuer belegt. Die Veräußerung oder der Tausch von Krypto-Vermögen gilt als Spekulationsgeschäft und ist nur dann steuerrelevant, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt. Tatsächlich, wenn die Veräußerung nach einem Jahr erfolgt, ist der daraus resultierende Gewinn steuerfrei. So war’s jedenfalls bis jetzt. # Was gilt voraussichtlich ab 01.03.2022 Sämtliche vor dem 01.03.2021 angeschaffte Krypto-Assets gelten als Altvermögen, weshalb auf diese Krypto-Assets auch zukünftig das alte „Regime“ anzuwenden ist. Für alle nach dem 28.02.2021 angeschaffte Krypto-Assets (=“Neuvermögen“) werden die folgenden neuen Bestimmungen gelten: Krypto-Assets, die nach dem 28.02.2021 angeschafft wurden, unterliegen bei Veräußerung (Trades zwischen Krypto-Assets, Tausch in Fiat-Geld und gegen Waren/Dienstleistungen) bis inklusive 28.02.2022 noch den Bestimmungen der Einkünfte aus Spekulationsgeschäften. Defacto kann bei diesen Neuanschaffungen die 1-jährige Spekulationsfrist nicht mehr ablaufen, Gewinne sind daher noch mit bis zu 55 % Einkommensteuer zu besteuern. #ABER: In der Regierungsvorlage wurde festgehalten, dass auf Antrag des Steuerpflichtigen für den Zeitraum 01.01.2022 bis 28.02.2022 Einkünfte aus der steuerpflichtigen Veräußerung (somit Veräußerungen innerhalb der 1-jährigen Spekulationsfrist) von Kryptowährungen, welche noch unter das alte Besteuerungsregime fallen würden, dem neuen Besteuerungsregime unterworfen werden Kapitaleinkünfte: Ab dem 01.03.2022 unterliegen bei Neuanschaffungen Gewinne aus dem Tausch gegen Fiat-Geld (auch Fremdwährungen wie z.B. USD) und Dienstleistungen dem besonderen Steuersatz von 27,5 %. Täusche zwischen Krypto-Assets sind ab dem 01.03.2022 steuerfrei, wobei die Anschaffungskosten durch den Tausch fortgeführt werden (somit kommt es zu einer Verschiebung der Besteuerung der stillen Reserven beispielsweise bis zur Veräußerung der Krypto-Assets gegen Fiat-Währungen).  Good to know Ab dem 01.03.2022 wird somit eine Verlustverrechnung mit anderen Einkünften aus Kapitalvermögen, die dem besonderen Steuersatz von 27,5% unterliegen (Veräußerungsgewinne aus Aktien/Anleihen, Dividenden, Zinsen aus Anleihen, verbrieften Derivaten etc.), möglich sein. Eine Verrechnung von Krypto-Verlusten mit anderen Kapitaleinkünften wie Privatdarlehen, Sparbuchzinsen oder Sonstigen ist jedoch nicht zulässig. # Kapitalertragsteuer-Abzug (KESt) auf Krypto-Assets ab 01.01.2024 Wenn ein inländischer Dienstleister eine Realisation von Kryptowährungen abwickelt oder sofort steuerpflichtige laufend Einkünfte aus Kryptowährungen gutschreibt, soll dieser ab dem 01.01.2024 verpflichtet sein, 27,5% Kapitalertragsteuer einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. # Bleiben Sie informiert - mit Fidas Sollte die steuerliche Behandlung von Krypto-Assets noch immer zu kryptisch sein, hilft Ihnen Ihr Fidas Experte gerne. Wir bleiben für Sie immer auf dem neusten Stand und informieren Sie per Newsletter, Website, Podcast und - ganz neu - auch via Social Media.
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