Korrekte An- und Abmeldung von Dienstnehmern: Fehler können sehr teuer werden!

Seit 2008 ist jede Person, die auf Grund ihrer Tätigkeit der Pflichtversicherung nach dem ASVG unterliegt, vom Dienstgeber bereits vor Arbeitsantritt anzumelden. Dies gilt auch für fallweise beschäftigte Personen, geringfügig Beschäftigte, freie Dienstnehmer und Lehrlinge.

Grundsätzlich sollte bereits vor Arbeitsantritt eine Vollanmeldung gemacht werden. Sind jedoch noch nicht alle Daten bekannt, muss vor Arbeitsantritt eine Mindestangaben-Anmeldung und danach innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung die Vollmeldung mit den noch fehlenden Angaben erstattet werden, bei fallweisen Beschäftigten gibt es Sonderregelungen. Diese Meldefrist von sieben Tagen gilt für Tirol, sie kann bei anderen Gebietskrankenkassen variieren.

Die Mindestangaben-Anmeldung kann z.B. elektronisch über die homepage der fidas (nützliche Links/Sozialversicherung/ELDA Mindestangabenmeldung), telefonisch beim ELDA Competence Center 05 7807 – 60 oder per Fax 05 7807-61 erstattet werden.

Die Abmeldung des Dienstnehmers ist binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung vorzunehmen.

Wurde in der Vergangenheit bei erstmaligen Meldevergehen manchmal noch „ein Auge zugedrückt“, so sind jetzt strenge Sanktionen durch den Versicherungsträger (Beitragszuschläge, Ordnungsbeiträge oder Verzugszinsen) zu erwarten. Weiters werden auch Verwaltungsstrafen durch die Bezirksverwaltungsbehörde in Höhe von EUR 730,00 bis zu EUR 2.180,00, im Wiederholungsfall mit bis zu EUR 5.000,00 pro Vergehen verhängt.

Achtung: auch wenn eine verspätete Anmeldung zwar nicht vor Ort bei einer Begehung durch die Finanzpolizei aufgedeckt wurde, so können dennoch, wenn die verspätete Anmeldung bei einer nachträglichen Überprüfung (GPLA) der Daten aufgedeckt wird, Strafen verhängt werden!
Z.B.: verspätete Anmeldung von „nur“ 3 Mitarbeitern pro Jahr, Prüfungszeitraum 5 Jahre, Strafe pro Mitarbeiter z.B. EUR 1.200,00 = reiner Strafbetrag von EUR 18.000,00!!!

Unser Tipp: treten Sie für Meldungen von Dienstnehmern mit uns frühzeitig in Kontakt, sodass die An- und Abmeldung fristgerecht durchgeführt werden kann. Sollte es sich einmal um eine kurzfristige Einstellung am Wochenende handeln, so stehen Ihnen die oben genannten Möglichkeiten zur Mindestangaben-Anmeldung zur Verfügung, wir können die Vollanmeldung dann innerhalb von sieben Tagen nachholen.