Kleinunternehmer
In Österreich stellt die Kleinunternehmerregelung gem. § 6 Abs. 1 Z 27 UStG eine wichtige Umsatzsteuerbefreiung dar. Umsätze, die in einem Veranlagungsjahr netto € 30.000,– nicht übersteigen, sind von der Umsatzsteuer befreit, soweit der Kleinunternehmer nicht freiwillig zur Steuerpflicht optiert. Das einmalige Überschreiten der € 30.000,– Nettogrenze von maximal 15% innerhalb eines Zeitraums von fünf Kalenderjahren ist unschädlich.
Dies bedeutet für den Bereich der Vermietung und Verpachtung, dass der Kleinunternehmer eine Wohnung umsatzsteuerfrei vermieten kann. Da es sich bei der Kleinunternehmerregelung, um eine unechte Steuerbefreiung handelt, kann sich der Vermieter keine Vorsteuer von diversen angefallenen Kosten rückerstatten lassen.
Als Kleinunternehmer kommen – rechtsformneutral – neben natürlichen Personen auch juristische Personen und Personenvereinigungen in Betracht.
Die Umsatzsteuerbefreiung steht seit 1.1.2017 jedem Unternehmer zu, der im Inland sein Unternehmen betreibt.
Art. 283 Abs. 1 Buchst. c der MwStSystRL verbietet die Anwendung der Begünstigung für Kleinunternehmer für „die Lieferung von Gegenständen und Erbringung von Dienstleistungen durch einen Steuerpflichtigen, der nicht in dem Mitgliedsstaat ansässig ist, in dem die Mehrwertsteuer geschuldet wird“. Die Richtlinie stellt darauf ab, ob im Zeitpunkt der Lieferung oder der Erbringung der Dienstleistung, die Ansässigkeit im entsprechenden Staat gegeben war. Damit soll verhindert werden, dass ein Steuerpflichtiger zeitgleich in mehreren Mitgliedsstaaten die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen kann.
Die Entscheidung des VwGH vom 31.1.2019, Ra 2017/15/0034 stellt klar, wie sich ein Wechsel des Unternehmerorts bzw. Ansässigkeit des Unternehmers innerhalb eines Kalenderjahres auf die Kleinunternehmerregelung auswirkt.
Im angeführten Fall lebte ein Steuerpflichtiger neun Monate in Deutschland und begründete seine Ansässigkeit ab Oktober in Österreich. Der Steuerpflichtige erzielte durchgehend Mieteinnahmen in Österreich. Die Einnahmen fielen unter die Kleinunternehmergrenze und wurden von dem Steuerpflichtigen als solche für das gesamte Jahr angesetzt.
Das Finanzamt verwehrte die Umsatzsteuerbefreiung aufgrund der fehlenden Ansässigkeit nach alter Rechtslage bis zum 31.12.2016 (…, der im Inland Wohnung oder Sitz hatte) für die ersten neun Monate und gewährte die Befreiung von Oktober bis Dezember. Bei Dauerleistungen, die zu regelmäßigen Abrechnungen führen, wie es bei einer Dauervermietung der Fall ist, ist nach Ansicht des VwGH die Kleinunternehmerregelung für jeden einzelnen Monat zu beurteilen. Die Kleinunternehmerregelung ist somit nur für jene Monate anwendbar, in denen der Unternehmer in Österreich ansässig war.
Der VwGH hielt zunächst fest, dass sich der Unternehmerort bei einer Vermietung dort befinde, wo die wesentlichen Entscheidungen zur Leitung des Unternehmens getroffen werden. Da ein Unternehmer immer nur an einem Ort ansässig sein kann, ist der Ort der vermieteten Wohnung ohne Bedeutung, da an mehreren Orten vermietet werden könnte.
Im Fall der Vermietung eines Grundstücks durch einen im Ausland ansässigen Vermieter wird weiterhin davon auszugehen sein, dass das Unternehmen mangels eigener Geschäftsleistung im Inland am Ort der Ansässigkeit des Vermieters betrieben wird.
Somit kam der VwGH zum Entschluss, dass sich der Ort der „unternehmerischen Leitung“ für die ersten neun Monate in Deutschland befand und bestätigte die Meinung des Finanzamts.