Klarstellung für Einnahmen-Ausgaben-Rechner

In unseren Steuernews vom 6. Juni 2012 haben wir Sie bereits über die ab 1. 4 .2012 geltenden neuen Bestimmungen betreffend die Behandlung von diversen Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens von Einnahmen-Ausgaben-Rechnern informiert.

Für diese Wirtschaftsgüter, das sind "Gebäude und Wirtschaftsgüter, die keinem regelmäßigen Wertverzehr unterliegen", wurde nun vom BMF eine klarstellende Information herausgegeben.

Der Anwendungsbereich dieses neuen Gesetzes, bei dem es zu einer Durchbrechung des Abflussprinzips kommt, umfasst folgende Wirtschaftsgüter:

  • Grund und Boden
  • Grundstücksgleiche Rechte
  • Beteiligungen an Kapitalgesellschaften
  • Unverarbeitete Edelsteine und Edelmetalle (z. B. Gold, Silber), Gold- oder Silbermünzen
  • Kunstwerke, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder Einlagewert, bezogen auf das jeweilige Wirtschaftsgut, den Betrag von EUR 5.000,00 übersteigen
  • Antiquitäten, deren Anschaffungskosten oder Einlagewert, bezogen auf das jeweilige Wirtschaftsgut, den Betrag von EUR 5.000,00 übersteigen
  • Wirtschaftsgüter mit besonderem Seltenheits- oder Sammlerwert (z. B. alte Musikinstrumente, Briefmarken, seltene Weine), deren Anschaffungskosten oder Einlagewert, bezogen auf das jeweilige Wirtschaftsgut, den Betrag von EUR 5.000,00 übersteigen.

Ausdrücklich klargestellt wurde, dass nur diese konkret angeführten Wirtschaftsgüter von der neuen Bestimmung erfasst sind. Somit sind Wirtschaftsgüter die als Rohstoffe, Hilfsstoffe oder Einzelkomponenten für die Weiterverarbeitung bestimmt sind - obwohl sie hochpreisig und werthaltig sind - davon nicht betroffen.