Keine Vorsteuerberichtigung bei Leerständen ansonsten steuerpflichtig vermieteter Immobilien

Laut Europäischem Gerichtshof (EuGH) sind die Bestimmungen des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems dahingehend auszulegen, dass sie der nationalen Regelung entgegenstehen, die eine Berichtigung der ursprünglich abgezogenen Vorsteuer (v.a. aus den Baukosten) vorsieht, weil hinsichtlich einer Immobilie, für die das Optionsrecht in Bezug auf die Besteuerung ausgeübt wurde, davon ausgegangen wird, dass diese vom Steuerpflichtigen nicht mehr für die Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet wird, wenn diese Immobilie mehr als zwei Jahre lang leer stand, selbst wenn der Steuerpflichtige erwiesenermaßen versucht hat, sie während dieses Zeitraums zu verpachten. Das heißt, auch längere Leerstände führen nicht automatisch zu einer Vorsteuerberichtigung.