Keine tägliche Geringfügigkeitsgrenze mehr
Seit 1.1.2017 gibt es keine tägliche Geringfügigkeitsgrenze mehr. Besonders Branchen wie die Gastronomie profitieren von dieser neuen Regelung. Ab diesem Zeitpunkt ist daher für die Beurteilung, ob ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt, nur mehr die monatliche Geringfügigkeitsgrenze heranzuziehen. Ein Beschäftigungsverhältnis ist dann geringfügig, wenn das Entgelt, das dafür im Kalendermonat gebührt, nicht höher als € 425,70 ist (Wert 2017). Bei dieser Entgeltgrenze sind Sonderzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld nicht zu berücksichtigen.
Folgende Kriterien sind zu prüfen:
- Für welchen Zeitraum wurde das Dienstverhältnis abgeschlossen?
- Wann beginnt oder endet das Dienstverhältnis?
- Wie hoch ist das gebührende Entgelt für den Kalendermonat?