Keine sofortige Absetzbarkeit von Due Diligence-Kosten

Der Verwaltungsgerichtshof hat entschieden, dass Kosten für eine Due Diligence-Prüfung im Zuge eines geplanten Erwerbs einer Beteiligung zu den Anschaffungskosten zählen, wenn die Prüfung nach der grundsätzlichen Entscheidung zum Beteiligungserwerb erfolgt. Nur wenn die Due Diligence-Prüfung im Vorfeld einer noch zu treffenden unbestimmten Erwerbsentscheidung erfolgt, können die Kosten sofort als Betriebsausgaben berücksichtigt werden. Im gegenständlichen Fall war ein „Letter of Intent“ vorhanden. Darin wurde dokumentiert, dass eine ganz bestimmte Gesellschaft in einem konkret genannten Zeitraum erworben werden soll. Dies reichte dem Verwaltungsgerichtshof bereits, um die Due Diligence-Prüfung als Anschaffungs­(neben)­kosten zu beurteilen.