Kein Unfallversicherungsschutz nach Sprung von Biergartenmauer
Ein Dienstnehmer befand sich auf einer Dienstreise bei einem Vortrag auf einem Kongress. Bei der abendlichen Begrüßungsveranstaltung besprach er mit einer Mitarbeiterin den folgenden Kongresstag. Nach Mitternacht fiel ihm auf, dass sie die letzten Gäste waren und der Biergarten in der Zwischenzeit versperrt war. Sie kletterten im Dunkeln auf die 1,80 m hohe Begrenzungsmauer des Biergartens und sprangen auf der anderen Seite hinunter. Dabei zog sich der Kläger am linken Fuß eine Fersenbeintrümmerfraktur, eine Fraktur der großen Zehe sowie Prellungen zu.
Nach Ansicht des Obersten Gerichtshofs (OGH) ist dieses Verhalten als völlig unvernünftig und unsinnig zu qualifizieren. Dadurch wird eine besondere Gefährdung ausgelöst. Die versicherte Tätigkeit (Dienstreise) ist nicht mehr als wesentliche Bedingung für den Unfall anzusehen. Ein Schutz aus der Unfallversicherung wird daher abgelehnt.