Kein Mantelkauf bei gleichbleibendem faktischem Geschäftsführer

Grundsätzlich sind Verluste einer österreichischen Kapitalgesellschaft unbegrenzt vortragsfähig, nicht jedoch, wenn sich die Identität der Gesellschaft ändert. Damit sollen ungerechtfertigte Steuervorteile durch das „Einkaufen von Verlustvorträgen“ vermieden werden. Die Verlustvorträge gehen lt. Gesetz dann verloren, wenn alle 3 Tatbestandsmerkmale (jeweils wesentliche Änderungen) des § 8 Abs. 4 Z 2 lit c KStG (Mantelkauf) erfüllt sind:
  • Änderung der wirtschaftlichen Struktur (Geschäftstätigkeit)
  • Änderung der Gesellschafterstruktur (Beteiligungsverhältnisse)
  • Änderung der organisatorischen Struktur (Geschäftsführung und Vertretung)
Was den letzten Punkt betrifft, gab es im Dezember 2017 eine Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes und zwar im Zusammenhang mit einem faktischen Geschäftsführer. Als faktischer Geschäftsführer wird eine Person bezeichnet, die das Unternehmen leitet, ohne wirksam zum Geschäftsführer bestellt worden zu sein. Im gegenständlichen Fall war der selbständig vertretungsbefugte Prokurist zunächst als faktischer Geschäftsführer tätig, indem er sämtliche Vertretungshandlungen für den eigentlich bestellten Geschäftsführer erledigte. Nach der Anteilsabtretung wurde der ehemalige Prokurist zum Geschäftsführer bestellt. Damit ist lt. BFG der dritte Tatbestand zur Komplementierung des Mantelkauftatbestandes nicht erfüllt, weil trotz grundsätzlicher formaler Betrachtung der Elemente auch auf die faktischen Gegebenheiten abzustellen ist. Demnach ist ausschlaggebend, welche Personen tatsächlich die Geschäfte führen. Eine Änderung der organisatorischen Struktur ist lt. BFG nur dann gegeben, wenn alle oder die überwiegende Mehrheit der Mitglieder der Geschäftsführung ersetzt werden.