Kein Mantelkauf bei gleichbleibendem faktischem Geschäftsführer
Grundsätzlich sind Verluste einer österreichischen Kapitalgesellschaft unbegrenzt vortragsfähig, nicht jedoch, wenn sich die Identität der Gesellschaft ändert. Damit sollen ungerechtfertigte Steuervorteile durch das „Einkaufen von Verlustvorträgen“ vermieden werden.
Die Verlustvorträge gehen lt. Gesetz dann verloren, wenn alle 3 Tatbestandsmerkmale (jeweils wesentliche Änderungen) des § 8 Abs. 4 Z 2 lit c KStG (Mantelkauf) erfüllt sind:
- Änderung der wirtschaftlichen Struktur (Geschäftstätigkeit)
- Änderung der Gesellschafterstruktur (Beteiligungsverhältnisse)
- Änderung der organisatorischen Struktur (Geschäftsführung und Vertretung)