Keep in Mind

Zum Jahresende 2025 sind für Selbstständige und Unternehmer wichtige steuerliche Fristen, Meldepflichten und Aufbewahrungsfristen zu beachten. Eine rechtzeitige Erledigung hilft, Strafzuschläge, Nachzahlungen und den Verlust von Ansprüchen zu vermeiden.

  • Neue Selbstständige müssen das Überschreiten der Versicherungsgrenzen innerhalb von acht Wochen nach Erhalt des Einkommensteuerbescheides melden, ansonsten droht ein Strafzuschlag von 9,3 %. Die Versicherungsgrenze beträgt das Zwölffache der Geringfügigkeitsgrenze (2025: € 6.613,20 p.a.).
  • Die Aufbewahrungsfrist für Bücher und Aufzeichnungen des Jahres 2018 endet am 31. Dezember 2025.
  • Förderungen/Zuschüsse: Aufbewahrungsfristen laut Förderrichtlinien beachten.
  • Energieabgabenrückvergütung für Produktionsbetriebe kann bis 31. Dezember 2025 beantragt werden .
  • Registrierkassen: Jahresbeleg und Manipulationsschutz bis spätestens 15. Februar 2026 überprüfen
  • Dokumentations- und Meldepflichten für digitale Plattformbetreiber seit 2023 beachten.
  • Der Antrag zur Begründung einer Unternehmensgruppe muss nachweislich vor Ablauf des Wirtschaftsjahres erstellt und innerhalb eines Monats beim Finanzamt eingereicht werden.
  • GSVG-Befreiung: Kleinstunternehmer mit einem Jahresumsatz unter € 35.000 und Einkünften unter € 6.613,20 können eine GSVG-Befreiung für 2025 bis zum 31. Dezember 2025 beantragen.
  • Der Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2020 kann bis zum 31. Dezember 2025 gestellt werden.
  • Mit 31. Dezember 2025 tritt die absolute Verjährung für Abgaben des Jahres 2015 ein.